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Beschluss

18 L 3723/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0216.18L3723.15.00
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Leitsätze

Herausgabe eines bei einem Dritten sichergestellten Hundes

Tenor

1.Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von       Prozesskostenhilfe abgelehnt.

  • 2.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Herausgabe eines bei einem Dritten sichergestellten Hundes 1. Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 13. November 2015 eingegangene, teilweise sinngemäße Antrag, 1. die streitgegenständlichen Rottweiler „M. “ und „S. “ einschließlich der sichergestellten Heimtierausweise an den Antragsteller herauszugeben, 2. anzuordnen, dass die Vermittlung der streitgegenständlichen Rottweiler „M. “ und „S. “ an Dritte einstweilen unterbleibt, hat insgesamt keinen Erfolg. Die Anträge sind zulässig. Der Antragsteller beschreitet zu Recht den Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 VwGO. Dass er dem Grunde nach - jedenfalls auch - ihrer Natur nach zivilrechtliche Eigentumsansprüche geltend macht, steht dem nicht entgegen. Die gegenüber seiner Mutter, Frau J. , als Adressatin durchgeführten Maßnahmen (hier: Sicherstellung der Hunde im Sofortvollzug, Abgabe an ein Tierheim zur weiteren Versorgung und Vermittlung an einen geeigneten Halter) können für den Antragsteller einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Antragsgegnerin begründen, da der Antragsteller durch einen hoheitlichen Eingriff - gegen Frau J. - möglicherweise einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat, welcher im Verhältnis zum Antragsteller zu beseitigen sein könnte. Dieser geltend gemachte Anspruch fußt jedenfalls im öffentlichen Recht. Vor diesem Hintergrund sind die Anträge zudem statthaft nach §§ 123 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 VwGO. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO sind Anträge auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber den gemäß §§ 80 und 80a VwGO statthaften Anträgen subsidiär. Ein Fall der §§ 80, 80a VwGO liegt hier aber nicht vor, da der Antragsteller nicht - wie ursprünglich beantragt - die Suspendierung der allein Frau J. bekanntgegebenen Ordnungsverfügung vom 2. November 2015, sondern die hier im Wege der Leistungsklage zu verfolgende Herausgabe der Hunde an ihn selbst sowie die Unterlassung der weiteren Vermittlung begehrt. Insoweit ist der Antragsteller schließlich auch antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog, da er als (möglicher) Eigentümer jedenfalls geltend machen kann, dass ihn die Sicherstellung und die drohende Weitervermittlung der Hunde in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung einer drohenden Gefahr oder aus sonstigen Gründen notwendig erscheint. Dabei sind das Bestehen eines Rechtsverhältnisses bzw. des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Soweit der Antragsteller die Herausgabe von „S. “ und „M. “ begehrt (Antrag zu 1.), kann offen bleiben, ob er tatsächlich Eigentümer der streitgegenständlichen Hunde ist und demnach - möglicherweise - der geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht. Sein Begehren auf Herausgabe greift jedenfalls deshalb nicht durch, da ein solcher Anspruch voraussetzt, dass die begehrte Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes rechtlich und tatsächlich möglich ist. Die von dem Antragsteller begehrte Herausgabe der bei Frau J. sichergestellten Tiere und Sachen ist jedoch von Rechts wegen nicht möglich. Gemäß § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW ist die Herausgabe einer sichergestellten Sache ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. So liegt es hier. Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller die Hunde bei einer Herausgabe an ihn unter im Wesentlichen gleichen Umständen halten würde wie zuvor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Hunde in seinem eigenen Haushalt halten kann. Zunächst gab er am 15. Oktober 2015 gegenüber der Antragsgegnerin an, er könne die Hunde derzeit nicht halten, da er sich von seiner Freundin getrennt habe und auf Wohnungssuche sei. Dies sei mit zwei Rottweilern praktisch aussichtslos. Auch sein weiterer Vortrag im vorliegenden Verfahren bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Situation grundlegend geändert haben könnte und es ihm zum jetzigen Zeitpunkt möglich wäre, die Hunde in seinen eigenen Haushalt aufzunehmen. Insoweit hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, er sei zu einer anderen Organisation der Hundehaltung „bereit“, auch in dem Umfange, dass er die Hunde in Zukunft „grundsätzlich“ zu seinem jetzigen Wohnsitz in C. mitnehme. Damit steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Antragsteller die Hunde tatsächlich zu halten in der Lage ist bzw. dies wirklich beabsichtigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Hunde nach antragsgemäßer Herausgabe bis auf Weiteres erneut bei Frau J. untergebracht würden und die Hundehaltung ähnlich wie zuvor organisiert würde. In diesem Fall wäre Frau J. erneut als Halterin anzusehen, wie sie dies auch vor der Sicherstellung gewesen sein dürfte. Für die Eigenschaft als Tierhalter kommt es maßgeblich auf das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier an. Dabei ist darauf abzustellen, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Mehrere Personen können nebeneinander gleichzeitig Halter eines Tieres sein. Die Eigentumsverhältnisse an dem Hund sind auch für die Haltereigenschaft im Sinne des LHundG NRW nicht entscheidend, vielmehr ist auf die Bestimmungsmacht über das Tier abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2015 - 5 B 547/15 -, unveröffentlicht, und vom 18. Mai 2011 - 5 B 1323/10 -, juris, Rn. 8 (m. w. N.). Ausgehend hiervon spricht viel dafür, dass Frau J. - gegebenenfalls neben dem Antragsteller - Halterin von „S. “ und „M. “ war. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass beide Hunde dauerhaft im Haushalt von Frau J. in E. lebten, während der Antragsteller bereits zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2013 oder 2014 nach C. verzogen war. Demzufolge kümmerte sich Frau J. regelmäßig und umfassend um die Tiere. Dem kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass er sich regelmäßig an allen Wochenenden sowie an zwei weiteren Werktagen im Haus der Mutter aufhalte. Diese Behauptung hat der Antragsteller bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, etwa durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung. Zudem hatte er gegenüber der Antragsgegnerin zunächst abweichend hiervon angegeben, dass er die Hunde seiner Mutter bringe, wenn er arbeiten gehe. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen widersprüchlichen Angaben jeweils um Schutzbehauptungen handeln dürfte, lassen sie jedenfalls erkennen, dass Frau J. die überwiegende Zeit die für die Tierhaltung maßgebliche alleinige Bestimmungsmacht über die Tiere ausübte. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Frage, ob Frau J. die Hunde selbst ausführte oder dies - wie der Antragsteller vorträgt - ausschließlich durch ihn oder Dritte erfolgte, nicht an. Unabhängig davon, dass der Bruder des Antragstellers nicht die zum Ausführen erforderliche Sachkunde (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. LHundG) nachgewiesen hat und die Überlassung an ihn somit selbst einen Verstoß gegen das LHundG NRW begründen dürfte, schließt dies die Haltung durch die Mutter nicht aus. Nach dem oben genannten Maßstab kann Halter auch sein, wer seine Hunde nicht selbst ausführt. Darüber hinaus spricht aus Sicht der Kammer Vieles dafür, dass Frau J. die Hunde überwiegend im eigenen Interesse bei sich behielt, nachdem ihr die Antragsgegnerin die für die Haltung von „M. “ erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen hatte. Für eine solche Verschleierung ihrer Haltereigenschaft spricht ferner der Umstand, dass weder der Antragsteller noch Frau J. den zuständigen Behörden mitgeteilt hatten, dass sie jeweils verzogen waren und die Hunde nicht mehr an der der Antragsgegnerin bekannten Anschrift lebten. Zudem gab der Antragsteller bei seiner Befragung durch die Antragsgegnerin an, dass seine Mutter an „ihren“ Hunden hänge. Würde der Antragsteller - wie anzunehmen ist - nach der Herausgabe der Hunde an ihn deren Haltung in ähnlicher Weise organisieren, lägen auch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung vor. Gemäß § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW i.V.m. § 43 Nr. 1 PoLG NRW kann die zuständige Ordnungsbehörde eine Sache - hier die Hunde - sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine solche gegenwärtige Gefahr läge im Streitfall vor. Die bisherige Organisation der Hundehaltung im Haushalt von Frau J. verstößt gegen die Erlaubnispflicht gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW. Hiernach bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer - wie hier - einen Hund der Rasse Rottweiler hält oder halten will. Eine Erlaubnis zur Haltung von „S. “ wurde Frau J. zu keinem Zeitpunkt erteilt. Die Erlaubnis zur Haltung von „M. “ hat die Antragsgegnerin mit der inzwischen bestandskräftig gewordenen Ordnungsverfügung vom 2. November 2015 (Ziffer 4) widerrufen. Auch kommt ein entsprechender Antrag auf (Neu-)Erteilung der Erlaubnisse für Frau J. offensichtlich nicht in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. LHundG NRW wird die Erlaubnis nur solchen Personen erteilt, die unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die insbesondere wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen haben. Das ist bei Frau J. der Fall, wie die Antragsgegnerin im Jahr 2013 aufgrund mehrerer Verstöße gegen das LHundG NRW (unter anderem: mehrfaches Ausführen ohne den vorgeschriebenen Maulkorb und Überlassen an ungeeignete Aufsichtspersonen aus dem Drogen- und Trinkermilieu, fehlende Haftpflichtversicherung für „M. “) nachvollziehbar festgestellt hat. Für das weitergehende Begehren des Antragstellers, anzuordnen, dass die Vermittlung der Hunde an Dritte einstweilen unterbleibt (Antrag zu 2.), fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Soweit lediglich die Vermittlung im Sinne einer Betreuung des Hundes durch eine andere Stelle/Person als das Tierheim beabsichtigt ist, berührte dies eine (etwaige) Eigentümerstellung des Antragstellers nicht. Sollte der Antragsgegner die Verwertung beabsichtigen, wäre zuvor eine entsprechende Anordnung durch Verwaltungsakt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW) erforderlich, vor dessen Erlass die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, gehört werden sollen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW). Ein solcher Verwaltungsakt ist hier - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Im Übrigen stellte eine Vermittlung letztlich eine finanzielle Entlastung für Frau J. dar, die gemäß Ziffer 3 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 2. November 2015 allein die Kosten der Unterbringung zu tragen hat. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls abzulehnen, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.