Beschluss
17 L 146/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0215.17L146.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller. 1 Gründe: 2 Der am 20. Januar 2016 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 410/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Januar 2016 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 I. Der Antrag ist unbegründet. 6 Gem. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) darf die Aussetzung der Abschiebung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, 7 vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99. 8 Daran fehlt es hier. An dem Bescheid des Bundesamtes vom 6. Januar 2016 bestehen keine solchen Zweifel. Die Antragsteller haben in dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG, auf Asylanerkennung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG), Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG oder Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Auch die Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet gem. § 29a Abs. 1 AsylG und die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung gem. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG sind gerechtfertigt. Die Antragsteller stammen aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S.v. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG. Tatsachen oder Beweismittel dafür, dass den Antragstellern abweichend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat politische Verfolgung droht, wurden weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen oder beigebracht. Zur Begründung wird auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung des Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt und deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absieht (§ 77 Abs. 2 AsylG). 9 II. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass sich aus den gesundheitlichen Problemen der Antragsteller zu 1. und 2. kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt. 10 Maßgeblich hierfür ist, ob dem Ausländer im Falle seiner Rückkehr nach Albanien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands in Folge dort unzureichender Behandlungsmöglichkeiten droht, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, 11 vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4. 12 Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands kann hingegen nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer keine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern ihn allein vor gravierenden Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren, 13 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, juris Rn. 31. 14 Hiervon ausgehend droht den Antragstellern zu 1. und 2. bei einer Rückkehr nach Albanien keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist eine medizinische Versorgung in Albanien in staatlichen Krankenhäusern grundsätzlich kostenlos gewährleistet, sind die Ärzte im Regelfall gut ausgebildet und kompliziertere Behandlungen zumindest in Tirana möglich, 15 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13. 16 Das staatliche Institut für Gesundheitsversicherungen (sog. Health Insurance Institute) trägt in Albanien die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamente zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden, 17 vgl. Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff. 18 Die Versorgung mit Medikamenten ist in Albanien gewährleistet, insbesondere gängige Medikamente können aus der Europäischen Union importiert werden. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten, 19 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 f. 20 Zutreffend ist jedoch, dass in der Praxis für medizinische Behandlungen und Medikamente gegebenenfalls erhebliche Zuzahlungen geleistet werden müssen, 21 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 5. 22 Der Antragsteller zu 1. leidet ausweislich des ärztlichen Attestes vom 18. Januar 2016 des Facharztes für Allgemeinmedizin, Akupunktur und Naturheilverfahren E. I. unter anderem an Multipler Sklerose und gehört damit zu den oben genannten vollständig versicherten Personengruppen. Er gibt zudem selbst an, in Albanien behandelt worden zu sein. Auch in Deutschland erfolgt aktuell ausweislich des Attestes im Wesentlichen eine medikamentöse Behandlung. Dafür, dass solche Medikamente in Albanien für den Antragsteller zu 1. nicht zugänglich wären, bestehen aufgrund der grundsätzlich gewährleisteten Medikamentenversorgung in Albanien keine Anhaltspunkte. 23 Die Antragstellerin zu 2. gibt an, an Nierensteinen, Rheuma und „Anomie“ (wohl Anämie) zu leiden. Zum einen ist ihr Vortrag dahingehend unsubstantiiert. Sie sei zwar in ärztlicher Behandlung, jedoch sei keine Diagnose gestellt worden. Zudem wurden für die Antragstellerin zu 2. trotz Aufforderung des Bundesamtes bei ihrer Anhörung am 27. Juli 2015, ärztliche Nachweise innerhalb von vier Wochen nach der Anhörung vorzulegen, keine Nachweise vorgelegt. Unterstellt, sie leide tatsächlich an den vorgenannten gesundheitlichen Problemen, drohte ihr aber bei einer Rückkehr nach Albanien jedenfalls keine Verschlechterung ihres Zustands. Bei einer durch chronisches Nierenversagen induzierten Anämie gehörte auch sie zu den oben genannten vollständig versicherten Personengruppen. Zudem erhält auch sie in Deutschland derzeit nach eigenen Angaben lediglich Medikamente. Dafür, dass solche Medikamente in Albanien nicht zugänglich wären, bestehen aufgrund der grundsätzlich gewährleisteten Medikamentenversorgung in Albanien auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. keine Anhaltspunkte. 24 Auch konnten die Antragsteller in der Vergangenheit offenbar stets das Geld für die medizinische Versorgung aufbringen und nennen sie keine nachvollziehbaren Gründe dafür, warum dies in Zukunft nicht mehr möglich sein bzw. eine Inanspruchnahme des Health Insurance Institutes ausscheiden sollte. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben in ihrer persönlichen Anhörung berichtet, in der Vergangenheit gearbeitet, finanzielle Unterstützung durch die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu 1. erhalten sowie ein geringes Einkommen durch die Landwirtschaft auf ihrem eigenen Land erzielt zu haben. Selbst wenn die Antragsteller die zur Behandlung der Antragsteller zu 1. und 2. eventuell in der Praxis erforderlichen Zuzahlungen in Zukunft nicht aufbringen könnten, führte auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Den Antragstellern zu 1. und 2. bliebe die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt, da ihnen die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte. Hierin läge eine Gefahr, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Albanien drohte, 25 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A –, juris Rn. 60. 26 Die Einwendungen der Antragsteller aufgrund der krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1. sind hier rechtsunerheblich. Durch die Antragsgegnerin werden lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und keine inlandsbezogene und sonstige tatsächliche Vollstreckungshindernisse geprüft, 27 vgl. std. Rspr. schon zu § 53 AuslG a.F.: BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 –, juris Rn. 14 m.w.N. 28 Die Entscheidung über solche Vollstreckungshindernisse obliegt der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde. 29 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 30 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 31 Der Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.