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Beschluss

40 L 132/16.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0212.40L132.16PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Im Wege der einstweiligen Verfügung wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) berechtigt ist, an den Sitzungen des Antragstellers teilzunehmen und Aufgaben nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW für den Antragsteller zu erfüllen. 1 Gründe: 2 Das Rubrum war bzgl. der Beteiligten zu 1) nach § 105 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW von Amts wegen zu berichtigen. 3 Die Fachkammer entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter. 4 Der Antrag hat Erfolg. 5 Nach den gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist, und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Lediglich ausnahmsweise kann es die Effektivität des Rechtsschutzes erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind die Belange des Antragstellers und des Beteiligten abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. 6 Ständige Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 20 B 236/14.PVL, NWVBl. 2015, 70 m.w.N. 7 Diese besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er eine der Hauptsacheentscheidung – jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise – entsprechende Feststellung seiner Mitgliedschaft im Personalrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal verfolgt. 8 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. 9 Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch zur Seite, weil der Beteiligte zu 1) – nach der in diesem Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung – ihm und dem Beteiligten zu 2) gegenüber zu Unrecht die Auffassung vertritt, der Beteiligte zu 2) sei nicht (mehr) Mitglied im antragstellenden Personalrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal. 10 Nach § 104 LPVG NRW gelten die Vorschriften des LPVG auch für wissenschaftliche Mitarbeiter an den Hochschulen. Der Begriff der Hochschule ist im LPVG NRW nicht definiert. Er knüpft an die Legaldefinition des Hochschulgesetzes NRW an. Soweit nämlich das LPVG fest umrissene Begriffe aus anderen Rechtsgebieten verwendet, ist bei seiner Anwendung von diesen Begriffen auszugehen, wenn kein gesetzlich abweichendes Begriffsverständnis geboten ist. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2012 – 20 A 698/11.PVL, PersR 2012, 515. 12 Die Fachhochschule E. , die nach § 1 Abs. 2 ihrer Grundordnung vom 8. Oktober 2015 den Namen „Hochschule E. “ führt, ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 HG NRW im hochschulrechtlichen und damit auch im personalvertretungsrechtlichen Sinne eine Hochschule. 13 Nach § 105 LPVG NRW werden für die Beschäftigten nach § 104 LPVG NRW besondere Personalvertretungen gebildet, für die die allgemeinen Vorschriften des LPVG NRW gelten. Nach § 26 Abs. 1 lit. f) LPVG NRW erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat bei Verlust der Wählbarkeit. Wählbar sind – abgesehen von erst kurzzeitig Beschäftigten – gemäß § 11 Abs. 1, 10 Abs. 1 LPVG NRW alle volljährigen Wahrberechtigten. Unter der Maßgabe der §§ 104, 105 Abs. 1 LPVG NRW sind zum Personalrat für die wissenschaftlichen und künstlerischen Beschäftigten einer Hochschule also u. a. alle wissenschaftlichen Mitarbeiter der Hochschule wahlberechtigt. 14 Da auch der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters landespersonalvertretungsrechtlich nicht gesondert definiert ist, gilt auch insofern das Verständnis des landesrechtlichen HG NRW. Auf die Bedeutung des Begriffs des „wissenschaftlichen Personals“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetz des Bundes, auf den das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 13. August 2015 – 10 Ca 2741/15 abgestellt hat, kommt es nicht an, weil dieses lediglich abweichend vom allgemeinen Arbeitsrecht zusätzliche Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ermöglicht. 15 Vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 29. April 2015 – 7 AZR 519/13 –, ZTR 2015, 665 m.w.N. 16 Wer wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Fachhochschule ist, ergibt sich aus § 45 HG NRW (in der seit 1. Oktober 2014 geltenden Fassung). Danach gilt: Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen (Absatz 1). Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln (Absatz 2 Satz 1). Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums (Absatz 3 Satz 1). 17 Nach Aktenlage erfüllt der Beteiligte zu 2) diese Voraussetzungen. Der Beteiligte zu 2) ist Mitarbeiter des Fachbereichs 03 Elektro- und Informationstechnik. Er ist seit dem 28. September 2015 unbefristet beschäftigt. Der Beteiligte zu 2) verfügt als Bachelor of Science zudem über den Abschluss eines Hochschulstudiums (vgl. § 66 Abs. 1 HG NRW). Dieser entspricht den vorgesehenen Aufgaben, wie sie sich aus der Tätigkeitsdarstellung vom 24. April 2015 „nach Vorgabe von Prof. M. “ und der hochschulseitig erstellen Tätigkeitsbewertung vom 31. Juli 2015 ergeben (Beiakte Heft 1, nicht foliiert). Die Beteiligte zu 1) hat dort zusammenfassend festgehalten, dass ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium als Bachelor für die Aufgaben 2, 3 und 5 unter II bis IV nötig ist. 18 Zumindest die dort unter 2 und 3 genannten Aufgaben entsprechen denen, die § 45 Abs. 2 Satz 1 HG NRW den wissenschaftlichen Mitarbeitern an Fachhochschulen in erster Linie zuweist. Nach der Tätigkeitsbewertung ist nämlich Aufgabe des Beteiligten zu 2): Unterstützung von Praktika und Übungen für Studierende (30 %) sowie Aufbau und Betreuung von Laborpraktika (5 %). Die Aufgabenbeschreibung erfasst mithin bereits 35 % der Tätigkeiten, die das Gesetz ausdrücklich von wissenschaftlichen Mitarbeitern erwartet. Dem Beteiligten zu 2) obliegt mithin zumindest auch – und zwar mehr als ganz untergeordnet – die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen i.S.d. § 45 HG NRW. 19 Zumindest im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht die Fachkammer davon aus, dass das genügt und dass die vom Fachsenat des OVG NRW für wissenschaftliche Mitarbeiter von Universitäten (§ 44 HG NRW) vorgenommene abstrakte Betrachtung auch für § 45 HG NRW gilt, sodass unerheblich ist, welchen Anteil an seiner Arbeitszeit die wissenschaftliche Tätigkeit des Beteiligten zu 2) tatsächlich einnimmt bzw. wie das Arbeitsverhältnis arbeitsvertraglich bezeichnet oder er tarifvertraglich eingruppiert ist. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2012 – 20 A 698/11.PVL, PersR 2012, 515. 21 Nach Auffassung des Fachsenats sind für die Zuordnung zum Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitäten zwei Voraussetzungen notwendig, zum einen die Zuordnung des Mitarbeiters zu bestimmten Organisationseinheiten, nämlich den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, und zum anderen die Aufgabe, wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Sowohl in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter als auch in Bezug auf die Organisationseinheit als Ganzes bedarf danach es keiner Prüfung, ob im Einzelfall eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. 22 Ob diese Grundsätze unbesehen, 23 so VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 12c K 1151/13.PVL, juris, 24 auf wissenschaftliche Mitarbeiter an Fachhochschulen zu übertragen sind oder die Unterschiede der Normtexte von § 44 und § 45 HG NRW eine differenzierte Betrachtung erfordern, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Insofern ist eine nähere Untersuchung erforderlich. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung stützt die abstrakte und teilweise fingierende Zuordnung zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern ausdrücklich auf die „anderen Aufgaben der Hochschule“ (§ 44 Abs. 1 Satz 3 HG NRW) und beschränkt sie auf „Dienstleistungen im höheren Dienst“. So heißt es in Rn. 72 f. des OVG NRW-Beschlusses vom 17. August 2012 ( Hervorhebung nur hier): 25 „§ 44 Abs. 1 Satz 3 HG erweitert somit den Dienstleistungsbegriff in Satz 1 dieser Vorschrift um Tätigkeiten, die im weitesten Sinne zum Umfeld von Forschung und Lehre gehören. Zweck dieser Regelung ist, eine praktikable Abgrenzung zwischen den wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zu ermöglichen und so die früher erforderliche Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im Einzelfall entbehrlich zu machen. Dieses Ziel wird am besten erreicht, wenn im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 3 HG – der durch die Einbeziehung der anderen Aufgaben praktisch alle denkbaren Dienstleistungen im höheren Dienst erfasst – generell auf die organisatorische Zuordnung abgestellt wird. 26 Hierbei ist nicht zu prüfen, ob in der jeweiligen Organisationseinheit, soweit die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG erfüllt sind, konkret wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht werden. Die in § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG aufgeführten Tätigkeiten sind vielmehr, um die Notwendigkeit einer Prüfung des Einzelfalls, und zwar sowohl in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter als auch in Bezug auf die Organisationseinheit als Ganzes, zu vermeiden, kraft Gesetzes wissenschaftliche Dienstleistungen. § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG enthält danach zumindest teilweise eine Fiktion.“ 27 Anders als in § 44 HG NRW sind in § 45 HG NRW den wissenschaftlichen Mitarbeitern an Fachhochschulen diese „anderen Aufgaben der Hochschule“ nicht zugewiesen, sodass das tatbestandliche Merkmal, auf das die abstrakte und fingierende Betrachtungsweise tragend gestützt ist, fehlen könnte. Indessen ist auch nicht ausgeschlossen, § 45 HG NRW mit Blick auf den Sinn und Zweck (Praktikabilität der Abgrenzung ohne Einzelfallprüfung) zumindest in personalvertretungsrechtlichen Zusammenhängen ergänzend auszulegen. 28 Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Effektivität des Rechtsschutzes gebietet es, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, weil der Antragsteller wirksamen Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren jedenfalls für dessen Dauer nicht mehr erreichen kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ein erhebliches Interesse an einer dem Wählerwillen entsprechenden Besetzung hat. 29 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 16 B 271/11.PVB –, PersR 2011, 386. 30 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren