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Urteil

16 K 5398/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0210.16K5398.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen und verfügt über eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln gemäß § 13 AMG sowie über eine Erlaubnis zum Großhandel gemäß § 52a AMG.Gegenstand des Unternehmens ist vorrangig der Parallelimport von Arzneimitteln nach Deutschland. Daneben betreibt die Klägerin grenzüberschreitenden Großhandel mit EU‑Arzneimitteln; hierzu verbringt sie EU-Arzneimittel nach Deutschland, lagert sie ggfs. in ihrer Betriebsstätte und verbringt sie dann weiter zu einem Empfänger in einem anderen EU-/EWR-Staat. Am 14. Januar 2014 führte der Beklagte eine Inspektion bei der Klägerin durch, die sich insbesondere auf den Tätigkeitsbereich Großhandel und die Einhaltung der Anforderungen der Leitlinien der Europäischen Kommission vom 5. November 2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (2013/C 343/01, nachfolgend: GDP-Leitlinien) bezog. Im Inspektionsbericht traf der Beklagte u.a. folgende Feststellungen: 6.2.8 Die Überprüfung bei Arzneimitteln, die für die EU- oder EWR-Länder bestimmt sind, dass sie für den Verkauf in dem Zielland zugelassen sind, ist bislang nicht vorgesehen (5.4 GDP). 6.2.9 Bei Arzneimitteln, die aus dem EU-Ausland bezogen werden ist die Prüfung der QP‑Freigabe oder ein äquivalenter Nachweis der Freigabe für den Zielmarkt von angemessen ausgebildetem Personal vor Aufnahme in den verkaufsfähigen Bestand bisher nicht etabliert; (5.4 GDP). Sodann forderte der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 19. Februar 2014 u.a. zur Beseitigung der Mängel 6.2.8 und 6.2.9 auf.Der hiergegen gerichteten Klage 16 K 1951/14 gab das Gericht durch Urteil vom 6. Mai 2015 statt, da eine Pflicht zur Prüfung einer Zulassung im Zielland oder eine Pflicht zur Prüfung der QP-Freigabe oder eines äquivalenten Nachweises der Freigabe für den Zielmarkt des Landes, in welches die Klägerin die Arzneimittel exportiert, weder in den Vorgaben des nationalen Arzneimittelrechts noch in Vorschriften unionsrechtlichen Ursprungs eine Grundlage findet. In der Folge gab der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Juli 2015 unter Ziffer 1 auf, gemäß Ziffer 5.4 Abs. 3 der GDP-Leitlinien in das etablierte Qualitätssicherungssystem schriftlich niedergelegte Verfahren zu implementieren, die sicherstellen, dass a. Chargen von Arzneimitteln, die für EU- oder EWR-Länder bestimmt sind, erst dann in den verkaufsfähigen Bestand aufgenommen werden, bevor nicht gemäß o.g. Verfahren sichergestellt ist, dass sie zum Verkauf zugelassen sind und b. bei Chargen aus einem anderen Mitgliedstaat vor ihrer Aufnahme in den verkaufsfähigen Bestand der in Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG genannte Kontrollbericht oder eine anderer, auf einem gleichwertigen System beruhender Nachweis der Marktzulassung von angemessen ausgebildetem Personal sorgfältig geprüft wurde. Unter Ziffer 2 gab der Beklagte der Klägerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von 627,‑ Euro auf. Die Klägerin hat am 4. August 2015 Klage erhoben. Sie macht geltend: Der Bescheid beruhe auf falschen tatsächlichen Annahmen. Ein Verstoß liege nicht vor. Sie habe den Beklagten mit Schreiben vom 29. Juli 2014 unterrichtet, dass und wie sie die Zulassung der durchgeführten Arzneimittel prüfe. Ihre SOP HP-05 sehe eine mittelbare Kontrolle vor, indem die ausländische Zulassungsnummer geprüft werde. Darüber hinaus werde geprüft, ob der Lieferant über eine Großhandelserlaubnis verfüge; ferner werde im Rahmen der Wareneingangskontrolle geprüft, ob die Packungen Auffälligkeiten aufwiesen. Eine Prüfung anhand der Freigabe-Dokumentation sei indes nicht durchführbar, da Parallelimporteure keinen Zugang zu diesen Unterlagen des Originalherstellers hätten. Aus den gleichen Gründen sei eine Prüfung anhand von Kontrollberichten nicht möglich. Mittlerweile habe sie ihre SOPs überarbeitet und die Prüfung der Zulassung seit dem 30. Oktober 2015 in der SOP GH 07 gesondert geregelt. Aus dieser gingen die Maßnahmen hervor, die sie zur Prüfung der Zulassung im Ursprungsland treffe. Die erforderliche Anhörung vor Erlass des Bescheides sei nicht erfolgt. Der Bescheid sei ferner mangels Bestimmtheit rechtswidrig. Er erschöpfe sich in einer Wiedergabe des Leitlinien-Textes. Welche Unterlagen anstelle der Kontrollberichte nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG geprüft werden müssten, werde nicht ausgeführt. Damit lasse der Bescheid nicht vollständig, klar und unzweideutig erkennen, welches Verhalten ihr auferlegt werde. Ziffer 5.4 Abs. 3 GDP-Leitlinien sei nicht auf Durchfuhren anwendbar. Dort werde nur die Kontrolle von Chargen geregelt, nicht jedoch von Arzneimitteln, die von einem Originalhersteller in der EU/dem EWR bereits in Verkehr gebracht worden seien und von einem Parallelhändler zur Durchfuhr erworben und nach Deutschland verbracht würden. Insoweit vermöge sie sich nicht den Ausführungen des Gerichts in seinem Urteil vom 6. Mai 2015 (dort ab S. 9) anzuschließen. Schließlich beruhe der Bescheid auf unzutreffenden rechtlichen Annahmen. In besonders begründeten Fällen könne von den Vorgaben gemäß Ziffer 5.4 Abs. 3 S. 2 GDP-Leitlinien abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Die Anforderung, den Kontrollbericht oder einen anderen auf einem gleichwertigen System beruhenden Nachweis der Marktfreigabe durch qualifiziertes Personal prüfen zu lassen, sei für sie nicht erfüllbar. Ein Parallelhändler habe diese Unterlagen nicht zur Verfügung.Eine solche Prüfung sei auch nicht zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen erforderlich, da es sich bei parallelimportierten Arzneimitteln um solche handele, die in ihrem Ursprungsstaat bereits in den Verkehr gebracht worden seien. Eine Marktfreigabe sei daher bereits erfolgt. Der Parallelimporteur könne sich auf die bereits erfolgte ursprüngliche Freigabe stützen. Freizugeben seien nur die Umpackvorgänge, die der Parallelimporteur vorgenommen habe. Die von ihr vertretene Auffassung ergebe sich aus Wortlaut, Systematik, ratio legis sowie aus der Richtlinie 2001/83/EG und den Grundsätzen zur Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34, 36 AEUV. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus: Die Verfahrensanweisung SOP HP-05 der Klägerin genüge nicht den Anforderungen der GDP-Leitlinie; wie die „Überprüfung der Zulassungsnummer auf Übereinstimmung mit der erteilten Zulassung“ vorgenommen werde, sei nicht klar und eindeutig beschrieben (ob durch Abgleich mit aktuellen Datenbanken, Zulassungsunterlagen etc.). Ziffer 5.4 Abs. 3 GDP fordere eine Überprüfung, ob die Chargen zum Verkauf zugelassen seien, wenn sie für EU- bzw. EWR-Länder bestimmt seien. Eine Überprüfung, ob eine Charge zum Verkauf zugelassen sei, umfasse, welche Zulassung für welches Land für das zu prüfende Arzneimittel aktuell vorhanden sei. Der Verfahrensanweisung der Klägerin liege offensichtlich die Vorstellung zu Grunde, dass für jedes bezogene Arzneimittel Zulassungsunterlagen vorlägen, was bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht der Fall sein werde. Weitere Hinweise, z.B. mit welchen Datenbanken bei Fehlen der Zulassungsunterlagen ein Abgleich vorzunehmen sei, fehlten völlig. Hinsichtlich der Verfahrensanweisung zur Wareneingangskontrolle sei anzumerken, dass diese den Fall der Durchfuhr nicht abbilde, sondern eine Freigabe zur Fertigung durch die QP vorsehe. Im Fall der Durchfuhr sei dies nicht zutreffend.Selbst wenn grundsätzlich wegen des Wortlauts der GDP- Leitlinie (sollte bzw. should) nicht ausnahmslos von einer Verpflichtung zur Überprüfung des Kontrollberichts oder eines gleichwertigen Nachweises der Marktfreigabe ausgegangen werden könne, so werde jedenfalls für den vorliegenden Fall durch § 1a AM-HandelsV klargestellt, dass die Anforderungen der GDP-Leitlinie einzuhalten seien. Der angefochtene Bescheid beziehe sich nur auf die Großhandelstätigkeiten der Klägerin und nicht auf die Tätigkeiten als Parallelimporteur und Hersteller. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend berichtigt, dass in Ziffer 1 Buchst. b) das Wort Marktzulassung durch das Wort Marktfreigabe ersetzt wird.Er hat ferner mitgeteilt, dass auch die neue Verfahrensanweisung SOP GH 07 den Anforderungen nicht genüge, da danach nur einmal, bei der Aufnahme in die Excel-Tabelle, geprüft werde, ob eine Zulassung erfolgt sei, während spätere Kontrollen, ob eine solche Zulassung weiterhin Bestand habe, nicht vorgesehen seien. Außerdem sei unklar, wer Zugriff auf die Excel-Tabelle habe und wer Einträge vornehmen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Aus eventuellen Anhörungsmängeln kann eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht hergeleitet werden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist einem Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.Das Qualitätssicherungssystem der Klägerin und die Anforderungen der GDP-Leitlinie waren bereits Gegenstand des unmittelbar vorangegangenen, durch Urteil vom 6. Mai 2015 entschiedenen Verfahrens 16 K 1951/14. Eine Anhörung vor Erlass des dieses Urteil umsetzenden Bescheides vom 2. Juli 2015 war nicht erforderlich, da die Klägerin sich bereits im vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu den insoweit unverändert fortbestehenden entscheidungserheblichen Tatsachen äußern konnte.Zumindest wäre ein eventueller Anhörungsmangel durch Nachholung im gerichtlichen Verfahren geheilt. Der Wortlaut in § 45 Abs. 2 VwVfG NRW, wonach u.a. eine unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, lässt sowohl eine Heilung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch eine solche im Gerichtsverfahren zu. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Die Heilung kann daher auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. So ist von einer Heilung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW auszugehen, wenn der Betroffene in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit gehabt hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und der Beklagte sich in seiner Klageerwiderung mit den vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – m.w.N.). Dies ist im vorliegenden Verfahren geschehen. Der Beklagte hat sich in der Klageerwiderung vom 1. September 2015 mit dem Vorbringen gegen seine Verfügung vom 2. Juli 2015 auseinandergesetzt und seine Entscheidung auf dieser Grundlage durch den Klageabweisungsantrag bestätigt. Der angefochtene Bescheid in der in der mündlichen Verhandlung berichtigten Fassung begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken. Gemäß § 69 Abs. 1 AMG treffen die zuständigen Behörden – das ist hier die Bezirksregierung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. l der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz) – die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.Im Hinblick auf die bei der Inspektion am 14. Januar 2014 festgestellten Mängel hinsichtlich der Verfahrensanweisungen der Klägerin hat der Beklagte der Klägerin hiernach zu Recht diejenigen Prüfpflichten auferlegt, die sich aus den gem. § 1a Satz 1 AM-HandelsV einzuhaltenden GDP-Leitlinien ergeben. Die GDP-Leitlinien und insbesondere Ziffer 5.4 sind auf die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des grenzüberschreitenden Großhandels mit EU-Arzneimitteln anwendbar, wie das Gericht in seinem Urteil vom 6. Mai 2015 im Einzelnen dargelegt hat. Zudem wird in dem Urteil ausführlich begründet, wie der Begriff „Charge“ in Ziffer 5.4 Abs. 3 GDP-Leitlinien zu verstehen ist. Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen, besteht auch unter Berücksichtigung der im Wesentlichen schon im Vorverfahren vorgebrachten Argumentation der Klägerin nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Fall vor, bei dem von den Vorgaben gemäß Ziffer 5.4 Abs. 3 S. 2 GDP-Leitlinien ausnahmsweise abgewichen werden kann. Mit ihrem Hinweis, eine Prüfung anhand der Freigabe-Dokumentation sei regelmäßig nicht möglich, weil Großhändler diese Unterlagen nicht zur Verfügung hätten, benennt die Klägerin gerade keinen relevanten Ausnahmefall. Könnte in solchen Fällen, die aus der Sicht der Klägerin den Regelfall darstellen, von Ziffer 5.4 Abs. 3 GDP-Leitlinien abgewichen werden, müssten sich die Großhändler nicht mehr um die Beschaffung der Freigabedokumentationen bemühen, sodass diese Regelung praktisch leerlaufen würde und damit ihrem Zweck, der auf den Schutz vor gefälschten Arzneimitteln zielt, nicht mehr gerecht werden könnte. Die Verfügung ist auch hinreichend bestimmt. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Dem entspricht der angefochtene Bescheid. Er benennt klar und unzweideutig die Vorgaben, die die Klägerin zu erfüllen hat. Dass insoweit im Wesentlichen der Wortlaut der GDP-Leitlinie wiederholt wird, ist nicht zu beanstanden, da dieser bereits hinreichend konkret ist und sich aus dem Inhalt der Verfügung ergibt, dass mit dieser das Urteil vom 6. Mai 2015 umgesetzt werden soll. Dabei ist es auch nicht zu beanstanden, dass von der Klägerin unter Buchst. b neben der Pflicht zur Prüfung des Kontrollberichts auch die Möglichkeit der Prüfung eines anderen, auf einem gleichwertigen System beruhenden Nachweises der Marktfreigabe eingeräumt wird. Mit dieser, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergangenen Regelung überlässt der Beklagte der Klägerin eine gewisse Wahlfreiheit. Angesichts dessen bedurfte es konkreterer Vorgaben zur Art der Nachweiserbringung nicht. Gegen die Gebührenfestsetzung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 GebG NRW, 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) i.V.m. dem Allgemeinen Gebührentarif zur AVwGebO NRW. Die landesrechtlichen Kosten- und Gebührenregelungen sind hier in Ermangelung diesbezüglicher bundesrechtlicher Regelungen im Arzneimittelgesetz maßgeblich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 – 9 A 78/13 –). Nach Tarifstelle 10.5.1.16 ist für eine Maßnahme gemäß § 69 AMG eine Gebühr zwischen 250 bis 10.200 Euro zu erheben. Die von dem Beklagten festgesetzte Gebühr bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und ist am tatsächlichen Verwaltungsaufwand orientiert. Von einer zusätzlichen Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Amtshandlung hat der Beklagte abgesehen, was die Klägerin allenfalls begünstigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 100.627,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.