Urteil
7 K 7046/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0209.7K7046.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1972 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in X. . Er wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem er zur Erstattung eines Geldbetrages herangezogen wird, den die Beklagte zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Schwiegertochter des Klägers aufgewandt hat. 3 Der Sohn des Klägers, Herr E. T. , ein serbischer Staatsangehöriger mit einer Niederlassungserlaubnis, heiratete am 00.00.2012 in Serbien die serbische Staatsangehörige N. C. . Am 2. Januar 2013 reiste Frau T. , geb. C. , in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie mit dem Kläger, dessen Ehefrau und dessen Sohn in X. lebt, und beantragte am 4. März 2013 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. 4 Der Kläger unterzeichnete am 6. Juni 2013 eine Verpflichtungserklärung, in der er sich gegenüber der Ausländerbehörde nach § 68 AufenthG verpflichtete, für Frau N. C. vom Tag ihrer Einreise am 2. Januar 2013 bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck die Kosten für den Lebensunterhalt der Ausländerin zu tragen. Ausweislich der Erklärung steht der Erstattungsanspruch der Behörde zu, welche die entsprechenden öffentlichen Mittel für die Ausländerin aufgewendet hat. 5 Noch am selben Tag, dem 6. Juli 2013, erteilte die Ausländerbehörde der Stadt X. Frau T. eine bis zum 5. Juni 2015 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG zum Zweck der Familienzusammenführung. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde am 30. April 2015 bis zum 29. April 2018 verlängert; sie ist nach wie vor auf § 30 AufenthG gestützt. 6 Am 16. Juni 2013 beantragte Frau T. , die zu diesem Zeitpunkt schwanger war und keiner Erwerbstätigkeit nachging, zunächst die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, nahm den Antrag jedoch am 1. Juli 2013 wegen der Verpflichtungserklärung des Klägers zurück. 7 Am 6. September 2013 stellte sie einen weiteren Leistungsantrag, woraufhin die Beklagte ihr ab September 2013 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bewilligte. 8 Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 5. November 2013 ergibt sich, dass der Kläger an seinen Sohn E. Unterhalt i.H.v. 304 € zu zahlen hat. 9 Mit Bescheid vom 25. November 2013 verlangte die Beklagte vom Kläger die Erstattung der im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. November 2013 an Frau T. erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von 1.238,52 €. Hiergegen ging der Kläger nicht vor. 10 Am 14. Dezember 2013 brachte Frau T. ihre Tochter U. T1. zur Welt. 11 Mit Anhörungsschreiben vom 30. September 2014 kündigte die Beklagte an, den Kläger wegen der zwischen dem 1. Dezember 2013 und dem 31. August 2014 erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Frau T. i.H.v. 2.575,73 € (Regelleistungen, Mehrbedarf und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) heranziehen zu wollen. Der Kläger und seine Frau sprachen daraufhin am 6. Oktober 2014 bei der Beklagten vor und kündigten an, bei der Stadtkasse Ratenzahlung zu beantragen. 12 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 , zugestellt am 8. Oktober 2014, forderte die Beklagte den Kläger auf, die zwischen dem 1. Dezember 2013 dem 31. August 2014 an Frau T. erbrachten Leistungen in Höhe von 2.575,73 € zu erstatten und berief sich zur Begründung auf die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung. Ein atypischer Fall, der die Ausübung von Ermessen ermögliche, sei nicht gegeben. Dem Bescheid beigefügt war eine Tabelle über die während des vorgenannten Zeitraumes erbrachten Leistungen beigefügt. Daraus ergibt sich, dass Regelleistungen im Dezember 2013 i.H.v. 200,85 € erbracht wurden, im Januar 2014 i.H.v. 214,50 € und während der übrigen Monate bis einschließlich August 2014 in Höhe von jeweils 95,89 €. Im Dezember wurde außerdem ein Mehrbedarf für Schwangere i.H.v. 29,33 € berücksichtigt. Berücksichtigt wurde außerdem der Pflichtbeitrag zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung in Höhe von 158,54 € im Monat Dezember 2013 und i.H.v. 162,66 € für die Monate Januar bis August 2014. 13 Hiergegen legte der Kläger unter dem 9. Oktober 2014 zunächst „Widerspruch“ ein mit der Begründung, Frau T. habe am 17. Oktober 2013 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, weshalb die Verpflichtungserklärung mit diesem Datum erloschen sei. 14 Die von der Beklagten daraufhin befragte Ausländerbehörde erklärte am 21. Oktober 2014 per E-Mail, Frau T. habe eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG zur Familienzusammenführung erhalten. Dieser Zweck habe sich bisher nicht geändert. 15 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch nicht zulässig sei; zulässiges Rechtsmittel sei die Klage. 16 Der Kläger hat am 28. Oktober 2014 die vorliegende Klage erhoben, in der er sich gegen den Leistungsbescheid wendet. Zur Begründung führt er aus, seine Schwiegertochter habe am 17. Oktober 2013 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, so dass die Verpflichtungserklärung erloschen sei. Überdies bearbeite die Beklagte die Sache nicht in angemessener Zeit, weshalb der Klage stattzugeben sei. 17 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 18 den Bescheid vom 6. Oktober 2014 aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie führt aus, Frau T. sei bislang ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck nicht erteilt worden, so dass die Verpflichtungserklärung nicht erloschen sei. 22 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 23 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. 26 Die Klage hat keinen Erfolg. 27 Sie ist zwar als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 6. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 28 Ermächtigungsgrundlage für die durch Bescheid geltend gemachte Erstattung ist § 68 Abs. 1 AufenthG. Hiernach hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift bedarf die Verpflichtung der Schriftform; der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. 29 Diese Voraussetzungen liegen sämtlich vor. 30 Der Kläger hat sich gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten am 6. Juni 2013 schriftlich verpflichtet, für die Leistungen zum Lebensunterhalt seiner ausländischen Schwiegertochter aufzukommen, um ihr die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. 31 Das Verlangen nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die zu ihrem Gatten nachziehende Ehefrau ist nicht rechtsmissbräuchlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Ehefrau auch ohne gesicherten Lebensunterhalt einen gesetzlichen Anspruch auf Nachzug gehabt hätte. Bei erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG kommt es aber auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG an. Allenfalls nach einer erstmaligen Erteilung kann gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Hierum handelt es sich aber nicht, da es um die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 6. Juni 2013, dem Tag der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung, ging. 32 Bei den geltend gemachten Kosten von 2575,73 € handelt es sich um Kosten zum Lebensunterhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AufenthG, da lediglich Regelleistungen, Mehrbedarf und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erfasst sind. Die Regelleistungen und der Mehrbedarf für Schwangere zählen eindeutig zum Lebensunterhalt der Frau T. . Aber auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören dazu, da sie letztlich der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit dienen. Auch beruhen sie nicht auf einer Beitragsleistung im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 2 AufenthG, sondern stellen gerade diese Beitragsleistung dar. 33 Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Leistungen, die Frau T. von der Beklagten ausweislich der im Verwaltungsvorgang vorhandenen „Protokolle Sozialwesen“ für die Zeit von Dezember 2013 bis August 2014 erbracht worden sind. Dass für Dezember 2013 ein Einzelanspruch von 230,18 € ausgewiesen wurde, während in der dem Bescheid beigefügten Übersicht als Regelleistung 200,85 € angegeben war, ist darauf zurückzuführen, dass der Mehrbedarf von 29,33 € in der Übersicht gesondert aufgeführt wurde. 34 Schließlich leidet der Bescheid nicht an Ermessensfehlern. 35 Hierzu gilt: Die Frage, ob die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle den Verpflichteten heranzuziehen hat oder unter welchen Voraussetzungen sie davon absehen kann, ist in § 68 AufenthG nicht geregelt. Insbesondere lässt sich aus der Bestimmung der gesetzlichen Folgen einer Verpflichtungserklärung in § 68 Abs. 1 AufenthG (Begründung eines Erstattungsanspruchs) nicht ableiten, dass die zuständige Stelle ausnahmslos verpflichtet wäre, einen danach gegebenen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Diese (unbeabsichtigte) Regelungslücke kann indes unter Heranziehung allgemeiner Rechtsgrundsätze geschlossen werden. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, verlangen in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat. Die Rechtsordnung sieht aber zugleich, wenn auch rechtstechnisch in unterschiedlichen Ausformungen, durchweg vor, dass von dieser Regel bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten abgewichen werden kann. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die strikte Anwendung der Gesetze Folgen haben kann, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind und mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Rücksichtnahme auf die individuelle Leistungsfähigkeit nicht vereinbar wären. So sind Rückforderungs- und Erstattungsansprüche typischerweise von Ermessensentscheidungen abhängig, bei denen auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen ist. Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, ist danach nicht den vollstreckungsrechtlichen Instrumenten der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses vorbehalten, vielmehr bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung. Diese Grundsätze sind auf den Erstattungsanspruch nach § 68 Abs. 1 AufenthG zu übertragen, weil der ihnen gemeinsame Rechtsgedanke auch hier Geltung beansprucht. Demgemäß ist der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahin gehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall wird vorliegen, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten etwa eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung, wobei auf Anhaltspunkte für eine sachliche und persönliche Härte einzugehen ist. Im Übrigen ist unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die jeweilige Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 68 AufenthG namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33/97 -, juris, zu dem weitgehend deckungsgleichen § 84 AuslG 1990. 37 Nach diesen Grundsätzen ist die Heranziehung des Klägers nicht zu beanstanden. Vorliegend handelt es sich um einen Regelfall, in dem grundsätzlich von einer Erstattung auszugehen ist, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedurft hätte. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers ist – zumindest mittelbar – im Verwaltungsverfahren in den Blick genommen worden, wie sich aus dem Aktenvermerk vom 5. November 2013 ergibt, wonach der Kläger seinem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig ist. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belastung des Klägers ergaben sich daraus nicht. Sie wurden im Übrigen auch vom Kläger selbst im Rahmen der Anhörung oder der Klagebegründung nicht vorgebracht. Erst recht sind Hinweise für atypische Gegebenheiten, die Ermessenserwägungen nach sich zögen, nicht erkennbar. 38 Soweit der Kläger geltend macht, dem Erstattungsanspruch stehe ein Zweckwechsel bei der Aufenthaltserlaubnis von Frau T. entgegen, dringt er nicht durch. Zwar ergibt sich aus der Verpflichtungserklärung, dass die Kosten für den Lebensunterhalt lediglich bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck zu tragen sind. Indes hat ein solcher Zweckwechsel nicht stattgefunden. Die aus Serbien am 2. Januar 2013 visumsfrei (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II EG-VisaVO) eingereiste Frau T. hat am 4. März 2013 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung beantragt und am 6. Juni 2013 – befristet bis zum 5. Juni 2015 – erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass am 17. Oktober 2013 oder zu einem anderen Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt worden wäre. Eine Rücksprache des Gerichts mit der Ausländerbehörde hat Anhaltspunkte hierfür nicht ergeben. Im Übrigen hat der Kläger insoweit weder Belege vorgelegt noch konkretere Angaben gemacht. 39 Schließlich verhilft dem Kläger auch das Vorbringen nicht zum Erfolg, der Klage sei allein deshalb stattzugeben, weil die Beklagte die Sache nicht in angemessener Zeit bearbeite. Hierin liegt insbesondere keine Verwirkung des Erstattungsanspruchs. Dieses aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete, auch im öffentlichen Recht geltende Rechtsinstitut kann die Geltendmachung eines Rechts ausschließen, wenn der Inhaber die Geltendmachung entgegen Treu und Glauben (Umstandselement) in illoyaler Weise über längere Zeit (Zeitelement) hinaus verzögert hat, obwohl er wusste bzw. damit rechnen musste, dass der Schuldner darauf vertrauen würde, dass von dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werde, und sich darauf eingerichtet hat. Insoweit kann ein treuwidrig widersprüchliches Verhalten des Rechtsinhabers als Grundlage der Verwirkung angesehen werden. 40 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage, § 53 Rn. 41 m.w.N. 41 Vorliegend fehlt es bereits am Umstandselement, weil die Beklagte sich zu keiner Zeit so verhalten hat, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen durfte, von der Verpflichtungserklärung werde kein Gebrauch mehr gemacht. Ein solches Verhalten hat der Kläger auch nicht benannt. Im Gegenteil ergibt sich aus der Geltendmachung von Erstattungsleistungen im Umfang von 1.238,52 € durch Bescheid vom 20. November 2013, dass die Beklagte durchaus gewillt war, sich die erbrachten Leistungen aufgrund der Verpflichtungserklärung vom Kläger zurückerstatten zu lassen. Außerdem ging der Kläger selbst zunächst offensichtlich von seiner Zahlungspflicht aus. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass er bei der Vorsprache am 6. Oktober 2014 angekündigt hatte, er wolle sich bei der Stadtkasse um Ratenzahlungen bemühen. Hätte er erwartet, nicht zahlen zu müssen, hätte er sich anders verhalten. 42 Überdies fehlt es am Zeitelement, weil nicht einmal zwischen der Abgabe der Verpflichtungserklärung am 6. Juli 2013 und dem streitbefangenen Bescheid vom 6. Oktober 2014 – geschweige denn zwischen dem Beginn des Erstattungszeitraumes im Dezember 2013 und dem Bescheid vom 6. Oktober 2014 – eine Zeitspanne vergangen ist, welche ein nachhaltiges Nichtgeltendmachen von Erstattungsansprüchen zu begründen geeignet ist. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.