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Beschluss

17 L 95/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0201.17L95.16A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Der am 14. Januar 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 257/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. November 2015 begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind sie in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruches auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht nicht. a. Unterstellt der im Rahmen der Anhörung bei dem Bundesamt am 30. Juli 2015 geschilderte Vortrag des Antragstellers zu 1. träfe zu - im Wesentlichen seine Zwangsrekrutierung durch Privatpersonen für Kämpfe in Syrien (wohl IS-Anwerber) und entsprechende Drohungen gegen ihn und seine Familie aufgrund seiner Weigerung dies zu tun -, handelte es sich um keine staatliche oder quasistaatliche Verfolgung im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG. Sofern von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG (private IS-Anwerber) eine Verfolgung ausginge oder drohte und einer der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bejaht würde, bestünde selbst dann kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn es stünde nicht erwiesenermaßen fest, die albanischen Sicherheitsbehörden seien nicht willens oder in der Lage, den Antragstellern Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu gewähren. Die albanischen Sicherheitsbehörden als Teil des albanischen Staates sind trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem befürchteten Schaden durch hier in Rede stehendes kriminelles Unrecht Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris Rn. 24ff., jew. m.w.N; speziell zur Blutrache: Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 17ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015. Dies gilt auch für den Bereich der hier in Rede stehenden Terrorismusbekämpfung und dem Schutz vor Rekrutierungen durch den IS, der gerade in Albanien virulent ist. Meldungen zufolge versuchen islamistische Kreise zunehmend in Albanien Nachwuchs zu rekrutieren. Es wird von rund 140 aktiven Kämpfern aus Albanien ausgegangen, die sich dem IS angeschlossen haben sollen. Bereits im Oktober 2013 wurde daher ein Gesetz gegen Terrorismusfinanzierung verabschiedet. Im Rahmen des Strategie- und Aktionsplans für die Bekämpfung des Terrorismus wurden im Juli 2014 das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung geändert. Danach können nun Strafen bis zu 15 Jahren für die Beteiligung an einem oder die Rekrutierung für einen bewaffneten Konflikt außerhalb Albaniens verhängt werden. Im Jahr 2014 wurden 13 Personen verhaftet, die in einer Moschee am Stadtrand von Tirana 70 Personen rekrutiert haben sollen. Neun Personen wurden wegen Terrorismus angeklagt, zwei davon waren Imame, vgl. zum Ganzen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Information Albanien, Oktober 2015, S. 23 m.w.N. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, ein Schutzersuchen der Antragsteller wäre bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen. Etwas substantiiert Abweichendes haben sie auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, selbst um Schutz bei der Polizei nachzusuchen oder, dass dieser Schutz ihnen erwiesenermaßen verweigert worden wäre. Vielmehr haben die Antragsteller noch nicht einmal ernsthaft in Erwägung gezogen, die Polizei über die vermeintlichen Bedrohungen zu informieren und diese einzuschalten. Damit haben sie sich selbst einer greifbaren Schutzmöglichkeit begeben und sich auf eine bloße durch nichts gestützte oder belegte innere Vermutung verlassen, die Polizei täte nichts. Soweit die Antragsteller vortragen, sie seien auch deshalb nicht zur Polizei gegangen, weil sie der Minderheit der Gorani angehörten und die staatlichen Sicherheitskräfte diese nicht schützen würde, ist diese Annahme durch nichts belegt und auch nicht zutreffend. Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen Albaniens, enthalten die Verfassung und die Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote. Mit dem am 4. Februar 2010 verabschiedeten Antidiskriminierungsgesetz besteht ein Regelwerk, mit dem juristisch gegen faktische Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Die nationalen Minderheiten sind weitgehend integriert. Die ethnische Gruppe der Goraner (Gorani) gehört dabei zu einer anerkannten Minderheitengruppe, Übergriffe sind nicht bekannt, vgl. Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, August 2013, S. 15 m.w.N.; allg. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Information Albanien, Oktober 2015, S. 31f. Der albanische Staat ist hier demnach bereit und in der Lage, angemessen Schutz gegen tatsächliche Diskriminierungen von Minderheiten zu gewährleisten. Dabei ist nicht erkennbar, der polizeiliche Schutz gestaltete sich im Falle der Zugehörigkeit zu den Gorani anders als der Schutz aller sonstigen albanischen Staatsangehörigen. Selbst der Volksgruppe der Roma zugehörige Personen, deren Lage als Minderheit in Albanien nach wie vor von Besonderheiten geprägt ist, genießen einen solchen Schutz, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2014, dort zu Frage 3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 6. b. Ungeachtet dessen ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich die Antragsteller - ihren Vortrag als wahr unterstellt - auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Sie können einer Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention zuwiderlaufenden Behandlung dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist der Fall. Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer - etwa südlicher - Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 6 K 8197/14.A ‑, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris Rn. 38ff. Weshalb dies nicht möglich sein soll, legen sie nicht dar, geschweige denn ist von den Antragstellern tatsächlich zunächst ein solcher Umzug vollzogen worden. Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG auszugehen, haben die Antragsteller ebenso nicht dargelegt. 2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren eigenen Angaben über Österreich auf dem Landweg mit dem Bus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung hier bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Ungeachtet dessen liegen - wie unter I. 1. dargelegt - die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylgrundrechts aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. 3. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihnen drohte in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Bestrafung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 1. einschließlich der dort dargelegten Schutzmöglichkeiten in Albanien verwiesen. 4. Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien vor. Für die Antragsteller besteht dort keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Behandlung und auch der Zugang zu ihr für sämtliche bezüglich der Antragstellerin zu 2. mit Attest des Arztes für Innere Krankheiten, Psychotherapie, Supervision, Dr. S. , vom 3. September 2015 geltend gemachten psychischen Erkrankungen - ihr Vorliegen unterstellt - (im Wesentlichen Posttraumatisches Belastungssyndrom mit rezidivierenden Panikattacken) in Albanien zureichend gewährleistet ist. Ungeachtet dessen, dass das vorgelegte Attest schon nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung genügt, die an die Substantiierung eines Vorbringens psychischer Erkrankungen gestellt werden (u.a. fachärztliches Attest, hinreichende Befundtatsachen, vorgenommene Untersuchungen, im Einzelnen erforderliche Behandlungen), vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 -, juris Rn. 15, ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, die vorgebrachten Erkrankungen wären in Albanien nicht behandelbar. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Auskunftslage auch nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist eine medizinische und therapeutische Versorgung von psychisch Erkrankten - zumindest medikamentös - auf rechtlich maßgeblichem Landesniveau gewährleistet und zugänglich. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen, vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; s. zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6f.. Zudem sind insbesondere in Tirana Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen, vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland; Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2, und Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 7f. Dass die Antragstellerin zu 2. im Übrigen überhaupt zwingend auf Medikamente angewiesen wäre, lässt sich ihrem Vortrag und dem Attest nicht entnehmen. Sofern auch die Antragstellerin zu 3. unter psychischen Problemen litte (siehe Klageschrift im Verfahren 17 K 257/16.A sowie BA Heft 1, Bl. 100), sind solche - ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung - entsprechend der obigen Darlegungen für die Antragstellerin zu 2. in Albanien ebenso hinreichend behandelbar. Der grundsätzliche Wunsch nach einer besseren Diagnostik und Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwar durchaus nachvollziehbar, vermittelt jedoch für sich keinen Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Asylbewerber muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. - zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 ‑ 17 K 2897/14.A ‑, juris Rn. 91f. Soweit bezüglich der Antragstellerin zu 2. Einwendungen gegen die Abschiebung selbst erhoben werden, weil an eine „Rückführung … zum jetzigen Zeitpunkt aus therapeutischen Gründen … nicht zu denken“ sei (Attest vom 3. September 2015), ist dies hier rechtsunerheblich, da im Verfahren um die Gewährung internationalen Schutzes bzw. einer Asylanerkennung lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und nicht inlandsbezogene und sonstige tatsächliche Vollstreckungshindernisse geprüft werden, vgl. std. Rspr. -schon zu § 53 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, juris Rn. 14 m.w.N. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.