Beschluss
7 L 3774/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0128.7L3774.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot., § 166 VwGO, § 114 ZPO, und zudem die wirtschaftlichen Voraussetzungen seit Dezember 2015 wegen der Erwerbstätigkeit des Antragstellers nicht mehr vorliegen dürften. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung über die Klage des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen, 5 hilfsweise, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7764/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2015 anzuordnen, 7 hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. 8 Allerdings ist der Hauptantrag zulässig und insbesondere als Abschiebungsschutzantrag gemäß § 123 VwGO statthaft. 9 Der Antragsteller kann einstweiligen Rechtsschutz insbesondere nicht über die gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige Vorschrift des § 80 Abs. 5 VwGO erreichen, weil er sich nicht gegen einen belastenden Verwaltungsakt wendet, gegen den in der Hauptsache die Anfechtungsklage zulässig wäre, vgl. §§ 80 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 VwGO. Durch die ablehnende Entscheidung in der Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2015 wird nicht in eine bereits bestehende Rechtsposition eingegriffen, die durch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gesichert werden könnte. Eine derartige Rechtsposition hat der Antragsteller nicht inne. Sein Antrag vom 23. April 2013 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat keine Fiktionswirkung ausgelöst, die dazu führen würde, dass sein Aufenthalt als erlaubt gilt. Eine Fiktionswirkung nach Maßgabe des § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG, der vorsieht, dass bei rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf eines Aufenthaltstitels dieser als fortbestehend gilt, kommt nicht in Betracht. Der Antragsteller verfügt über keinen Aufenthaltstitel, der lediglich verlängert werden müsste. Er ist vielmehr im April 2013 ohne Visum illegal eingereist. Auch eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG liegt nicht vor. Das wäre dann der Fall, wenn ein Ausländer sich erlaubt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, und in dieser Lage eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Hier fehlt es schon am rechtmäßigen Aufenthalt, da der Antragsteller im April 2013 ohne Visum illegal eingereist ist und seither lediglich geduldet wurde. Ausnahmen von der Visumspflicht liegen nicht vor. Der Antragssteller war als libanesischer Staatsangehöriger nicht von der Visumspflicht befreit, vgl. Art. 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anhang I EG-VisaVO, und hält sich auch nicht mit dem nationalen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates in der Bundesrepublik Deutschland auf. Auch ein Fall des § 39 AufenthV, der über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus die Möglichkeit vorsieht, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen oder verlängern zu lassen, und damit gegebenenfalls zu einer Rechtsposition führt, die durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden könnte, liegt ersichtlich nicht vor. 10 Einstweiliger Rechtsschutz ist daher nicht nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur gemäß § 123 VwGO zulässig, wobei zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache die Gewährung von Abschiebungsschutz notwendig, aber auch ausreichend ist. 11 Der auf Gewährung von Abschiebungsschutz gerichtete Hauptantrag ist aber unbegründet. 12 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. 13 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 14 Zwar dürfte ein Anordnungsgrund vorliegen, weil die Antragsgegnerin bereits Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet hat, auch wenn ein konkreter Termin noch nicht feststeht. Sie hat mit Verfügung vom 24. November 2015 die Angelegenheit an die für Abschiebungen zuständige Stelle (204.421) abgegeben mit der Bitte um Abschiebung oder Überwachung der freiwilligen Ausreise. 15 Jedoch hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 16 Die Antragsgegnerin ist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG berechtigt, den Antragsteller in den Libanon abzuschieben. Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist er zur Ausreise verpflichtet, da er nicht im Besitz des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Seine Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, weil die gegen die mit Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2015 erfolgte Versagung des Aufenthaltstitels gerichtete Klage gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat. 17 Die Ausreise bedarf schließlich, wie von § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt, der Überwachung, weil der Antragsteller nicht innerhalb der ihm in der Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2015 gesetzten Frist ausgereist ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). 18 Einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach der insoweit nur in Betracht kommenden Vorschrift des § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 19 Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit liegen nicht vor. 20 Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass rechtliche Gründe der Abschiebung der Antragsteller entgegenstehen. 21 Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse für den Libanon sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 22 Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist die Abschiebung des Antragstellers nicht wegen seiner Bindungen in Deutschland, insbesondere zu seinem hier lebenden Vater, der mittlerweile deutscher Staatsangehöriger ist, rechtlich unmöglich. Dem stehen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht entgegen. Beide Vorschriften verpflichten den Staat, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. 23 Allerdings kann sich der Antragsteller im Grundsatz auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen, auch wenn er bereits am 29. Januar 2011 volljährig geworden ist und obwohl er nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Vater lebt. Zwar hat der Antragsteller nach seiner illegalen Einreise zunächst bei seinem Vater in der X.--------straße 17 in X1. gewohnt. Dort lebt er jedoch seit mindestens März 2014 nicht mehr, wie sich aus dem Adressfeld („T. 4“) der an ihn gerichteten Bescheinigung der VHS vom 13. März 2014 zum Sprachtest ergibt. Dennoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dieser Fall eines volljährigen, nicht in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Vater lebenden Ausländers vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst, 24 vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 – 2 BvR 1169/84 – und Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2005 – 1 BvR 817/05 –, beide juris: 25 Art. 6 Abs. 1 GG schützt - anders als Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG - auch die "Begegnungsgemeinschaft" zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, die nicht im selben Haushalt leben. 26 Indes gewährt Art. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sondern verpflichtet als „wertentscheidende Grundsatznorm“ dazu, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des aufenthaltsbegehrenden Ausländers an sich im Bundesgebiet berechtigterweise aufhaltende Personen pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, zur Geltung zu bringen, 27 vgl. etwa Beschluss des BVerfG vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris, und Beschluss vom 18. April 1989, a.a.O. 28 Hiernach kann sich der Antragsteller nicht auf Art. 6 Abs. 1 GG stützen, weil seine familiären Bindungen nicht von einem solchen Gewicht sind, dass eine Ausreise in den Libanon und das Betreiben eines neuen Visumsverfahrens mit dem Zweck der Rückkehr in die Bundesrepublik ausgeschlossen ist. Der Antragsteller ist volljährig und hat weder Frau noch Kinder. Sein einziger Verwandter im Bundesgebiet ist sein in X1. lebender Vater, mit dem er aber mittlerweile nicht mehr in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, s.o. Dies spricht dafür, dass sich die Bindung zu ihm gelockert hat und der Antragsteller in seiner eigenen Wohnung zunehmend ein selbstständiges Leben führt. Vor diesem Hintergrund ist es ihm zuzumuten, den gesetzlich vorgeschriebenen Weg einzuhalten und in den Libanon auszureisen, um sich von dort aus um eine legale Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durch Betreiben eines (neuen) Visumsverfahrens zu bemühen. Soweit er in diesem Zusammenhang beklagt, bereits 2004 und 2009 bei der Deutschen Botschaft in Beirut Visumsanträge gestellt zu haben, die jedoch nicht beschieden worden seien, ist ihm entgegen zu halten, dass jedenfalls das im Jahre 2009 betriebene Visumsverfahren, dass sich auf einen Besuch bei seinem Vater in der Bundesrepublik für die Zeit vom 15. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 bezog, negativ beschieden wurde, Das ergibt sich aus dem zu den Akten gereichten, an die Deutsche Botschaft in Beirut gerichteten Schriftsatz der Rechtsanwälte H. & C. vom 27. November 2009. Soweit die fehlende Bescheidung des auf einen Daueraufenthalt gerichteten Visumsantrages gerügt wird, ist dem Antragsteller entgegen zu halten, das Verfahren nicht nachhaltig genug betrieben zu haben. Dabei kann offen bleiben, ob er bei Verlust des Antrages und/oder der eingereichten Unterlagen bei der Botschaft schlicht einen neuen Antrag stellen und neue Unterlagen hätte vorlegen sollen. Jedenfalls hat er sich insoweit nicht um Rechtschutz bemüht. Er hätte sich an das hierfür zuständige Verwaltungsgericht Berlin im Wege einer Untätigkeitsklage wenden können, worauf ihn im Übrigen auch die Antragsgegnerin hingewiesen hat. In einem solchen Verfahren wäre auch das auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützte Argument des Antragstellers anzubringen gewesen, für die Familienzusammenführung komme es entscheidend auf den Zeitpunkt der Antragstellung (2004?) an. 29 Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK steht einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen. Hiernach hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. 30 Soweit die Vorschrift das Familienleben schützt, kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 GG verwiesen werden. 31 Für den Schutz des Privatlebens gilt: Das u.a. geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - BVerwG 1 C 40.07 - BVerwGE 133, 72 Rn. 21; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 ; EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - Maslov - InfAuslR 2008, 333. 33 Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf indes nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. 34 Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 -, Ghiban - NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - Dragan -, NVwZ 2005, 1043 (1045). 35 Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, 36 vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - Sisojeva I -, InfAuslR 2005, 349 = EuGrZ 2006, 554 = NL 2005, 138, 37 aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Nicht erforderlich ist zur Schutzbereichseröffnung hingegen, dass der langjährige Aufenthalt auch rechtmäßig gewesen ist. 38 VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2010 – 7 K 6165/09 –, juris 39 Gemessen an diesen Maßstäben ist bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Dem Antragsteller droht bei einem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland keine Entwurzelung. Es ist ihm zuzumuten, in den Libanon zurückzukehren. Er ist im Alter von 20 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, nachdem er nahezu seine gesamte Kindheit und Jugend im Libanon verbracht und dort Erziehung und Sozialisierung erhalten hat. Er hat zunächst bei der Mutter, dann nacheinander bei der Großmutter und der Tante gelebt, die nach seinen Angaben beide verstorben sind, zuletzt die Tante am 29. Mai 2012. Erst am 16. April 2013 ist der zu diesem Zeitpunkt 20jährige Antragsteller in die Bundesrepublik eingereist, hat also bis zum heutigen Tag noch keine drei Jahre hier verbracht. Schützenswerte Bindungen in Deutschland bestehen nicht. Zu der Beziehung zu seinem Vater kann auf die im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 GG gemachten Ausführungen verwiesen werden. Weitere Bindungen privater Art hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Zwar ist zu seinen Gunsten noch zu berücksichtigen, dass er Tests über seine deutschen Sprachkenntnisse bestanden hat und über eine Arbeit verfügt, doch reicht dies bei weitem nicht aus, in ihm einen „faktischen Inländer“ zu sehen. Er verfügt angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Libanon über hinreichende Kenntnisse der dortigen Sprache, Örtlichkeiten und Lebensweise und ist zudem mit 23 Jahren in einem tatkräftigen Alter, so dass ihm eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zugemutet werden kann. 40 Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da es an der Statthaftigkeit fehlt. Auf die zu Beginn dieses Beschlusses gemachten Ausführungen zur Statthaftigkeit des Hauptantrages gemäß § 123 VwGO wird verwiesen. 41 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, weist das Gericht darauf hin, dass der Hilfsantrag auch unbegründet sein dürfte. Auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2015 wird weitgehend – mit Ausnahme der Passage zur fehlenden Sicherung des Lebensunterhaltes – Bezug genommen. Der Antragsteller ist unter Beachtung der auf zwei Jahre festgesetzten Sperrfrist auf den Visumsweg zu verweisen. Im Übrigen dürfte auch eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, wie sich auch aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG und geht von einem einheitlichen Begehren aus, das auch den Hilfsantrag umfasst.