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Beschluss

17 L 3976/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0128.17L3976.15A.00
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Tenor

Der am 10. Dezember 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 8280/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. November 2015 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides, dem der Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt hat, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht. Insbesondere ist die Bunderepublik Deutschland entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten für die Bescheidung des Asylgesuchs, ungeachtet des früheren Aufenthaltes des Antragstellers in Schweden, der dann erfolgten Rückkehr in die Heimat im Oktober 2013 sowie erstmaliger Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im April 2014, zuständig, jedenfalls im Wege des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, der albanische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG), vor den befürchteten privaten („Blut-“)Racheakten Schutz zu bieten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8 m.w.N; zu Blutrache VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 ‑ 17 L 3729/15.A -, juris; Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 17ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015). Der Staat bekämpft verstärkt das Phänomen der Blutrache und hat dazu spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuches im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext von Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a). Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (Shkoder, Lezhe, Kukes) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, 19 http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015.) Seitens des Ombudsmannes wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden zunächst nicht ausreichend eingegriffen hatten (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18.). Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein Schutzersuchen des Antragstellers bei der Polizei - sollte denn tatsächlich Blutrache im Raume stehen, woran angesichts der substanz- und vollkommen detailarmen Schilderungen des Antragstellers erhebliche Zweifel bestehen - von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Etwas substantiiert Abweichendes hat er auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass seiner Familie Schutz erwiesenermaßen durch die zuständige Polizei verweigert worden wäre. Glaubhafte Einlassungen, weshalb die angeblich aufgesuchte Polizei die Anzeige nicht habe aufnehmen wollen, ergeben sich nicht; auch schildert der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt unmittelbar Erlebtes, sondern allein Geschehnisse vom Hörensagen. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller keine schriftlichen Belege oder sonstige Unterlagen für eine Anzeige bei der Polizei vorgelegt. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum er, dem selbst nach eigenem Bekunden keinerlei Bedrohungen widerfahren sind und nur vom Hörensagen von solchen seiner Familie berichten konnte, Albanien verlässt, indes der unmittelbar von der vermeintlich drohenden Blutrache betroffene Vater und Bruder in Albanien verblieben sind.

Im Übrigen kann der Antragsteller auch etwaigen beachtlichen Gefahren für Leib oder Leben durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer - südlicher - Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11). Wieso dies nicht möglich sein soll und weshalb gerade an ihm ein landesweites Interesse aufgrund der unterstellten lokalen Privatfehde letztlich zwischen seinem Vater und dem seine Mutter behandelnden Arzt bestehen soll, erschließt sich nicht.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b AsylG).

Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Entscheidungsgründe
Der am 10. Dezember 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 8280/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. November 2015 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides, dem der Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt hat, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht. Insbesondere ist die Bunderepublik Deutschland entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten für die Bescheidung des Asylgesuchs, ungeachtet des früheren Aufenthaltes des Antragstellers in Schweden, der dann erfolgten Rückkehr in die Heimat im Oktober 2013 sowie erstmaliger Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im April 2014, zuständig, jedenfalls im Wege des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, der albanische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG), vor den befürchteten privaten („Blut-“)Racheakten Schutz zu bieten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8 m.w.N; zu Blutrache VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 ‑ 17 L 3729/15.A -, juris; Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 17ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015). Der Staat bekämpft verstärkt das Phänomen der Blutrache und hat dazu spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuches im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext von Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a). Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (Shkoder, Lezhe, Kukes) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, 19 http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015.) Seitens des Ombudsmannes wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden zunächst nicht ausreichend eingegriffen hatten (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18.). Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein Schutzersuchen des Antragstellers bei der Polizei - sollte denn tatsächlich Blutrache im Raume stehen, woran angesichts der substanz- und vollkommen detailarmen Schilderungen des Antragstellers erhebliche Zweifel bestehen - von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Etwas substantiiert Abweichendes hat er auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass seiner Familie Schutz erwiesenermaßen durch die zuständige Polizei verweigert worden wäre. Glaubhafte Einlassungen, weshalb die angeblich aufgesuchte Polizei die Anzeige nicht habe aufnehmen wollen, ergeben sich nicht; auch schildert der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt unmittelbar Erlebtes, sondern allein Geschehnisse vom Hörensagen. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller keine schriftlichen Belege oder sonstige Unterlagen für eine Anzeige bei der Polizei vorgelegt. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum er, dem selbst nach eigenem Bekunden keinerlei Bedrohungen widerfahren sind und nur vom Hörensagen von solchen seiner Familie berichten konnte, Albanien verlässt, indes der unmittelbar von der vermeintlich drohenden Blutrache betroffene Vater und Bruder in Albanien verblieben sind. Im Übrigen kann der Antragsteller auch etwaigen beachtlichen Gefahren für Leib oder Leben durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer - südlicher - Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11). Wieso dies nicht möglich sein soll und weshalb gerade an ihm ein landesweites Interesse aufgrund der unterstellten lokalen Privatfehde letztlich zwischen seinem Vater und dem seine Mutter behandelnden Arzt bestehen soll, erschließt sich nicht. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b AsylG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). beschlossen: Der am 10. Dezember 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 8280/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. November 2015 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides, dem der Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt hat, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht. Insbesondere ist die Bunderepublik Deutschland entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten für die Bescheidung des Asylgesuchs, ungeachtet des früheren Aufenthaltes des Antragstellers in Schweden, der dann erfolgten Rückkehr in die Heimat im Oktober 2013 sowie erstmaliger Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im April 2014, zuständig, jedenfalls im Wege des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, der albanische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG), vor den befürchteten privaten („Blut-“)Racheakten Schutz zu bieten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8 m.w.N; zu Blutrache VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 ‑ 17 L 3729/15.A -, juris; Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 17ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015). Der Staat bekämpft verstärkt das Phänomen der Blutrache und hat dazu spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuches im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext von Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a). Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (Shkoder, Lezhe, Kukes) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, 19 http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015.) Seitens des Ombudsmannes wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden zunächst nicht ausreichend eingegriffen hatten (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18.). Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein Schutzersuchen des Antragstellers bei der Polizei - sollte denn tatsächlich Blutrache im Raume stehen, woran angesichts der substanz- und vollkommen detailarmen Schilderungen des Antragstellers erhebliche Zweifel bestehen - von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Etwas substantiiert Abweichendes hat er auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass seiner Familie Schutz erwiesenermaßen durch die zuständige Polizei verweigert worden wäre. Glaubhafte Einlassungen, weshalb die angeblich aufgesuchte Polizei die Anzeige nicht habe aufnehmen wollen, ergeben sich nicht; auch schildert der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt unmittelbar Erlebtes, sondern allein Geschehnisse vom Hörensagen. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller keine schriftlichen Belege oder sonstige Unterlagen für eine Anzeige bei der Polizei vorgelegt. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum er, dem selbst nach eigenem Bekunden keinerlei Bedrohungen widerfahren sind und nur vom Hörensagen von solchen seiner Familie berichten konnte, Albanien verlässt, indes der unmittelbar von der vermeintlich drohenden Blutrache betroffene Vater und Bruder in Albanien verblieben sind. Im Übrigen kann der Antragsteller auch etwaigen beachtlichen Gefahren für Leib oder Leben durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer - südlicher - Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11). Wieso dies nicht möglich sein soll und weshalb gerade an ihm ein landesweites Interesse aufgrund der unterstellten lokalen Privatfehde letztlich zwischen seinem Vater und dem seine Mutter behandelnden Arzt bestehen soll, erschließt sich nicht. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b AsylG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).