Beschluss
20 L 4078/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0126.20L4078.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Die Entscheidung erfolgt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer nach Satz 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor. 3 Der am 21. Dezember 2015 bei Gericht wörtlich gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 8598/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2015 – 0000000-0-170 – zugestellt am 15. Dezember 2015, enthaltene Abschiebungsandrohung und die in Ziff. 6 und 7 angeordneten Befristungen der Einreise- und Aufenthaltsverbote anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. Soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gerichtet ist, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet (1.). Soweit das Begehren auf die Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen das in Ziffer 6 angeordnete, auf zehn Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG und gegen die in Ziffer 7 angeordnete Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig (2. und 3.). 6 1. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG) und zulässig, insbesondere ist die Wochenfrist eingehalten (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). 7 Der Antrag ist aber unbegründet. Es besteht kein Grund, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylG aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestehen nicht. Derartige Zweifel können erst angenommen werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss. 8 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris (= NVwZ 1996, 678 [769 f.]). 9 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 10 Die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags des Antragstellers beruht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bereits auf § 29a AsylG. Demnach ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Zur Ausräumung der Vermutung des § 29a AsylG ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können. 11 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 –, juris Rn. 97 f. (= BVerfGE 94, 115-166). 12 Nach diesen Grundsätzen ist die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht widerlegt. Die Republik Serbien – das Herkunftsland des Antragstellers – gehört nach dem am 6. November 2014 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) zu den sicheren Herkunftsstaaten i.S.v. § 29a AsylG i.V.m. Anlage II. Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat der Antragsteller – der nach eigenen Angaben Serbien unverfolgt und ohne die Absicht, in der Bundesrepublik Asyl zu beantragen, verlassen hat – nicht dargelegt. Zur Begründung wird – auch hinsichtlich der Ausführungen zur Ablehnung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie zur Abschiebungsandrohung – gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. 13 Ergänzend sei Folgendes ausgeführt: 14 Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ihm bei Rückkehr nach Serbien Gefahr durch den Fahrer drohe, der ihn und seine Familie nach Deutschland gefahren habe – diesem werde von den serbischen Behörden unterstellt, als „Schlepper“ für die Familie des Antragstellers gearbeitet zu haben –, kann dies den Rechtsmitteln nicht zum Erfolg verhelfen. Die (angebliche) Bedrohung durch private Dritte ist der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen; der Antragsteller ist insoweit an die generell schutzwillige und schutzfähige Polizei des Heimatlandes zu verweisen (§§ 3c Nr. 3, 3d AsylG). 15 Entgegen der Ansicht des Antragstellers droht diesem bei Rückkehr auch keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den serbischen Roma durch eine selektive Anwendung der Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen sowie aufgrund der Tatsache, dass er in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt hat. Nach den Erkenntnissen des Gerichts, 16 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG (Stand: November 2015), GZ.: 508-516.80/3 SRB, S. 8 f.,17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2015 – A 6 S 1259/14 –, juris (= NVwZ-RR 2015, 791-796), 17 gibt es in Serbien keine diskriminierende Gesetzgebung. Vielmehr enthält die serbische Verfassung ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard und das allgemeine Antidiskriminierungsgesetz stärkt auch die Rechte nationaler Minderheiten. Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma gibt es nicht. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat in asylrelevanter Weise in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma eingreift. 18 Vgl. ausführlich hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2015 – A 6 S 1259/14 –, juris Rn. 24 ff. (= NVwZ-RR 2015, 791-796). 19 Auch Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es bisher weder de iure noch de facto. 20 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG (Stand: November 2015), GZ.: 508-516.80/3 SRB, S. 17. 21 Etwas substantiell Abweichendes vermochte auch der Antragsteller, dessen Vorbringen nicht über pauschale Behauptungen hinausgeht, nicht darzulegen. 22 2. Soweit das Begehren auf das nach § 11 Abs. 7 AufenthG verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichtet ist, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels aufschiebender Wirkung der Klage zwar statthaft (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG), aber unzulässig. Denn es besteht für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn das Verfahren für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Dies ist hier der Fall. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Da der Antragsteller die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht isoliert, sondern darüber hinaus auch die Entscheidung über den Asylantrag mit der in der Hauptsache anhängigen Klage angegriffen hat, tritt die Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag – und damit auch die den Antragsteller belastende Wirkung der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots – erst mit rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens ein. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde der Antragsteller somit nicht besser gestellt. 23 Ungeachtet dessen wäre der Antrag aber auch unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Anordnung des auf zehn Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG rechtmäßig ist. 24 Die Entscheidung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller nach § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen, dürfte nach vorläufiger Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sein. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt ein Einreise- und Aufenhaltsverbot gegen einen Ausländer anordnen, dessen Asylantrag – wie hier – nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Dem Bundesamt steht danach zunächst über die Frage, ob überhaupt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wird, Ermessen zu. Die gerichtliche Prüfung ist insoweit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Grenzen des gesetzlichen Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). 25 Die Antragsgegnerin hat in dem angegriffenen Bescheid die Gründe für ihre Ermessensentscheidung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG hinreichend erkennen lassen. Die in § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG normierte Begründungspflicht setzt voraus, dass die Gründe, die für die Entscheidung maßgeblich waren, zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch jedenfalls in den Grundzügen benannt werden. In jedem Fall muss aus der Begründung ersichtlich sein, dass die Behörde Ermessen ausgeübt und dabei die Interessen des Betroffenen berücksichtigt und abgewogen hat, von welchen Tatsachen sie ausgegangen ist und welchen rechtlichen Beurteilungsmaßstab sie angewandt hat. 26 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG. Kommentar, 16. Aufl. 2015, § 39 Rn. 25 f. 27 Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin. Danach hat die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen auch hinsichtlich des „Ob“ der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbost erkannt und ihrer Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt, dass Anhaltspunkte für schutzwürdige Belange des Antragstellers, die gegen eine solche Anordnung sprechen könnten, weder vorgetragen wurden noch nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vorliegen. Darüber hinausgehende Erwägungen sind schon deswegen nicht zu verlangen, weil der Antragsteller keine berücksichtigungsfähigen Tatsachen benannt hat, die im Rahmen einer Interessenabwägung hätten Berücksichtigung und sich in der Begründung hätten wiederfinden müssen. 28 Darüber hinaus vermag das Gericht Ermessensfehler nicht zu erkennen. Dass das Bundesamt regelmäßig sämtliche Ausländer, die den Tatbestand des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllen, mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt und nur bei Vorliegen schutzwürdiger Belange hiervon absieht, steht einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht entgegen. Diese Vorgehensweise entspricht vielmehr dem Zweck der Regelung, die für die Durchführung von Asylverfahren vorhandenen Kapazitäten zugunsten wirklich schutzbedürftiger Personen zu nutzen und durch den mit der Möglichkeit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundenen generalpräventiven Effekts einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegenzuwirken. 29 Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 38; Maor, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, § 11 Rn. 52. 30 Auch die festgesetzte Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. In § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG sind als Höchstfristen ein Jahr für Erstfälle und drei Jahre in den übrigen Fällen vorgegeben. Dabei orientiert sich die Fristenregelung in § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG an der Vorstellung, dass eine Anordnung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf dem indizierten Fehlgebrauch des Asylverfahrens beruht. 31 Vgl. Maor, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, § 11 Rn. 53. 32 Das Bundesamt hat hier das ihm zustehende Ermessen erkannt und eine Dauer unterhalb der von § 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG für Erstfälle vorgesehenen Höchstfrist festgesetzt. Etwaige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller – wie vom Bundesamt zutreffend auch im angegriffenen Bescheid wiedergegeben – keine zu berücksichtigenden einzelfallbezogenen Belange vorgetragen hat. 33 3. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels aufschiebender Wirkung der Klage zwar statthaft (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG), aber ebenfalls unzulässig. Denn es besteht für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzbedürfnis. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt der Antragsteller eine Suspendierung der von der Antragsgegnerin getroffenen Befristungsentscheidung. Im Falle des Obsiegens würde folglich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG kann daher die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern. 34 Auch eine dahingehende Auslegung des Begehrens des Antragstellers nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO, dass dieser in der Hauptsache das Ziel verfolgt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine bestimmte (kürzere) Frist, bestenfalls auf null zu reduzieren, würde dem eingelegten Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar käme bei einem so verstandenen Begehren im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher Antrag wäre jedoch unbegründet. 35 Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, das heißt eines Rechts auf das begehrte Verwaltungshandeln und ein Anordnungsgrund – also Eilbedürftigkeit – besteht. Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Denn es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Reduzierung der in Ziffer 7 des angegriffenen Bescheides festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbost hat. Die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 3 AufenthG dürfte nach vorläufiger Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sein. 36 Das Bundesamt ist gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG auch für die von Amts wegen vorzunehmende Befristung (§ 11 Abs. 2 AufenthG) zuständig. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat sich offensichtlich an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem der Antragsteller zu berücksichtigende einzelfallbezogene Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen hat. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 38 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. 39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).