Urteil
26 K 5165/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0120.26K5165.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als Polizeihauptkommissarin im Dienst des Beklagten. Sie ist verheiratet, ihr Ehemann ist bei der C. F. – einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – als Sozialversicherungsfachangestellter beschäftigt und erhält eine Vergütung auf der Grundlage des Manteltarifvertrages der IG Bergbau, Chemie, Energie in der Fassung vom 16. März 2009; die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge werden bei der C. F. nicht angewendet, insbesondere hat der Ehemann keinen Anspruch auf Familienzuschlag oder eine diesem gleichgestellte Besitzstandszulage gegenüber seiner Arbeitgeberin. Seit April 2011 ist die Klägerin zugleich Mutter eines Sohnes und hat aufgrund dessen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 2 gemäß § 40 Abs. 2 BBesG bzw. ÜBesG NRW. Im Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013 war sie teilzeitbeschäftigt mit einem Beschäftigungsumfang von 30 Wochenstunden und erhielt im Rahmen der Besoldung neben dem Grundgehalt auch den Familienzuschlag nur anteilig, nämlich in Höhe von 30/41 der vollen Höhe. Seit dem 1. April 2013 ist die Klägerin wieder vollzeitbeschäftigt. 3 Unter dem 19. Dezember 2013 beantragte die Klägerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW), ihr für den oben genannten Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung einen ungekürzten Familienzuschlag zu zahlen. Zur Begründung berief sie sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 ‑ 2 C 41.09 -, nach dem bestimmte tarifvertragliche Besitzstandszulagen der Regelung des § 40 Abs. 5 S. 3 BBesG unterfallen, wonach eine Teilzeitkürzung des Familienzuschlags nicht erfolgt. Diesen Antrag lehnte das LBV NRW durch Bescheid vom 3. Januar 2014 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das LBV NRW durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 zurück mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 S. 3 BBesG lägen im Falle der Klägerin nicht vor. 4 Am 8. August 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. 5 Sie beanstandet nicht mehr das Fehlen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 S. 3 BBesG in ihrem Fall, sondern wendet sich nunmehr generell gegen die Teilzeitkürzung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag. Die Teilzeitkürzung dieses Anteils widerspreche dem Gesetzeszweck, wonach dieser Anteil dazu bestimmt sei, den von Kindern verursachten Mehrbedarf zu decken, und stehe deshalb zugleich nicht in Einklang mit Art. 6 GG. Zudem liege in dieser Teilzeitkürzung eine mittelbare Diskriminierung von Frauen, weil es gesellschaftliche Realität sei, dass überwiegend Frauen Teilzeitbeschäftigung ausüben würden. 6 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 einen ungekürzten Kinderanteil im Familienzuschlag zu zahlen. 8 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen, 10 mit der Begründung, eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Zahlung von Besoldung sei rechtlich nicht möglich. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsmeinungen ausgetauscht sind. 14 Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des LBV NRW vom 3. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid des LBV NRW vom 15. Juli 2014 sind rechtmäßig; die im Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013 erfolgte Kürzung des der Klägerin gezahlten Familienzuschlages um 11/41 auf 30/41 entsprechend ihres Beschäftigungsumfangs ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines höheren kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag nicht besteht (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 VwGO). 15 Die Frage, ob aus einer möglichen Unvereinbarkeit der Erstreckung der Teilzeitkürzung gemäß § 6 Abs. 1 BBesG auf den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag mit höherrangigem Recht ein Anspruch der Klägerin auf diesen Anteil in ungekürzter Höhe hergeleitet werden kann, bedarf keiner Entscheidung, da eine derartige Unvereinbarkeit nicht besteht: Der grundsätzlichen Erstreckung der Teilzeitkürzung gemäß § 6 Abs. 1 BBesG auf den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag steht weder Verfassungs- noch Unionsrecht entgegen. 16 Namentlich erfordert Art. 6 Abs. 1 GG nicht, teilzeitbeschäftigten Beamten einen kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag zu gewähren, der über das Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit hinausgeht. Zwar trifft der von der Klägerin dargelegte Ausgangspunkt zu, dass der kinderbezogene Anteil am Familienzuschlag einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung leisten soll. Allerdings enthält auch der primär sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragende Familienzuschlag eine leistungsbezogene Komponente, da er nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 BBesG der Kürzung entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit unterliegt. 17 BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44/04 -, BVerwGE 123, 227 ff. = juris, Rn. 9 f., m.w.N. 18 Daraus folgt zugleich, dass die grundsätzliche Erstreckung der Teilzeitkürzung gemäß § 6 Abs. 1 BBesG auf den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag auch nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG steht. 19 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Deshalb darf der Gesetzgeber nicht eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. 20 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 -, BVerfGE 55, 72, 88, sowie Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 -, BVerfGE 87, 1, 36. 21 Zwischen teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Beamten besteht jedoch ein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht, dass er die ungleiche Behandlung rechtfertigt: Während ein vollzeitbeschäftigter Beamter seinem Dienstherrn seine Arbeitskraft in gemäß der jeweils maßgeblichen Arbeitszeitverordnung zeitlich maximal möglichem Umfang zur Verfügung stellt, tut dies der teilzeitbeschäftigte Beamte nur in einem anteiligen Maß. Am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigungsbedürftig ist damit gerade nicht die der Gesetzeslage entsprechende Teilzeitkürzung des Familienzuschlags. Vielmehr bedürfte die von der Klägerin – de lege ferenda – geforderte Gewährung des Familienzuschlages in ungekürzter Höhe auch bei Teilzeitbeschäftigung einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, denn hierdurch würden die in Teilzeit beschäftigten Beamten insoweit trotz des Unterschiedes im Beschäftigungsumfang mit den in Vollzeit beschäftigten Beamten gleich behandelt. 22 Schließlich widerspricht die grundsätzliche Erstreckung der Teilzeitkürzung gemäß § 6 Abs. 1 BBesG auf den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag auch nicht dem Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gemäß Art. 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; bis zum 30 November 2009: Art. 141 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV). 23 Der Entgeltgleichheitsgrundsatz gemäß Art. 157 AEUV bzw. Art. 141 EGV verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Eine mittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden. Dies kann bei benachteiligenden Regelungen für Teilzeitbeschäftigte der Fall sein, wenn in dieser Gruppe von Beschäftigten im Vergleich zur Gruppe der Vollzeitbeschäftigten der Frauenanteil weit überwiegt. Hieran anknüpfend hat der EuGH in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliegt, wenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. 24 Vgl. EuGH, Urteile vom 15. Dezember 1994 - C-339/92 - und vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, juris, Rn. 11-20, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG und des BVerwG. 25 Eine Ungleichbehandlung in diesem Sinne liegt durch die Teilzeitkürzung gemäß § 6 BBesG bereits vom Ansatz her nicht vor, weil die Kürzung der Dienstbezüge – und damit auch des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag – im gleichen Verhältnis wie die Kürzung der Arbeitszeit erfolgt. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.