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Beschluss

15 Nc 43/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Medizinstudium ist unbegründet, wenn die Hochschule ihre Ausbildungskapazität erschöpft hat. • Für die Ermittlung der Aufnahmekapazität sind die Kapazitätsverordnung (KapVO) und die dazugehörigen Verordnungen maßgeblich; Abweichungen vom Regelstudiengang rechtfertigen nicht automatisch eine andere Berechnung. • Bei der Kapazitätsberechnung ist das abstrakte Stellenprinzip grundsätzlich anzulegen; individuell höhere Lehrverpflichtungen können nur dann zu mehr Lehrangebot führen, wenn sie dauerhaft und bewusst die Stelle anders ausgestaltet, sind aber mit nicht besetzten oder unterbesetzten Stellen zu verrechnen. • Drittmittelfinanzierte und freiwillige Lehrleistungen sind bei der Kapazitätsberechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Die Überprüfung des Berechnungsergebnisses einschließlich eines Schwundausgleichs ist zulässig und kann die Zahl der Studienplätze erhöhen (§§ 5, 11, 13 KapVO; § 123 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung zum Medizinstudium bei erschöpfter Kapazität • Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Medizinstudium ist unbegründet, wenn die Hochschule ihre Ausbildungskapazität erschöpft hat. • Für die Ermittlung der Aufnahmekapazität sind die Kapazitätsverordnung (KapVO) und die dazugehörigen Verordnungen maßgeblich; Abweichungen vom Regelstudiengang rechtfertigen nicht automatisch eine andere Berechnung. • Bei der Kapazitätsberechnung ist das abstrakte Stellenprinzip grundsätzlich anzulegen; individuell höhere Lehrverpflichtungen können nur dann zu mehr Lehrangebot führen, wenn sie dauerhaft und bewusst die Stelle anders ausgestaltet, sind aber mit nicht besetzten oder unterbesetzten Stellen zu verrechnen. • Drittmittelfinanzierte und freiwillige Lehrleistungen sind bei der Kapazitätsberechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Die Überprüfung des Berechnungsergebnisses einschließlich eines Schwundausgleichs ist zulässig und kann die Zahl der Studienplätze erhöhen (§§ 5, 11, 13 KapVO; § 123 VwGO). Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, vorläufig zum Studium der Humanmedizin (mindestens Vorklinik) zugelassen zu werden bzw. an einem gerichtlichen Losverfahren zur Verteilung von Studienplätzen beteiligt zu werden. Die Antragsgegnerin ist eine Universität, für die die Wissenschaftsverwaltung des Landes per Verordnung konkrete Zulassungszahlen für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzt hatte. Die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinische Medizin stützte sich auf die KapVO, aufgestellte Stellenpläne und geprüfte Daten zum Lehrangebot und -bedarf. Streitgegenstand war, ob die festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität erschöpfen und damit ein Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung besteht. Die Kammer prüfte unbereinigtes und bereinigtes Lehrangebot, Dienstleistungsexporte, Curricularnormwerte, Schwundausgleich und die tatsächliche Besetzung der Studienplätze. Ergebnis der Kapazitätsberechnung waren 392 zulässige Studienplätze im 1. Fachsemester; faktisch waren bereits mehr Studierende immatrikuliert. • Anordnungsanspruch fehlt: Ein einstweiliger Rechtsschutz setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus; ersichtlich ist kein solcher Anspruch, weil die Ausbildungskapazität erschöpft ist (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). • Rechtsgrundlagen und Berechnungsmaßstab: Maßgeblich sind KapVO und einschlägige Verordnungen zur Festsetzung von Zulassungszahlen; für Medizin gilt die Aufteilung in Vorklinik und Klinik sowie die dort festgelegten Curricularnormwerte (§§ 5, 11, 13 KapVO). • Lehrangebotsermittlung: Das unbereinigte Lehrangebot wurde ordnungsgemäß aus dem lehreinheitsbezogenen Stellenplan und den Regellehrverpflichtungen ermittelt; befristete Hochschulpaktstellen können einbezogen werden, Drittmittelfinanzierungen grundsätzlich nicht. • Berücksichtigung individueller Lehrverpflichtungen: Individuell erhöhte Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber können ein "Mehr" an Lehrleistung begründen, dieses ist jedoch mit Nichtbesetzung oder Unterbesetzung anderer Stellen zu verrechnen; so ergab sich kein kapazitätssteigernder Überschuss. • Dienstleistungsexporte und Lehraufträge: Fremdanteile für nicht zugeordnete Studiengänge wurden nach § 11 KapVO korrekt angesetzt; Lehrauftragsstunden sind nur ausnahmeweise und unter strengen Voraussetzungen zu berücksichtigen (§ 10 KapVO). • Curricularnormwert und Aufnahmekapazität: Der für die Vorklinik geltende CNW 2,42 ist verbindlich; nach Aufteilung auf Eigen- und Fremdanteile (Stauchung) und Anwendung der Formeln der KapVO ergab sich eine personelle Aufnahmekapazität von 381 Studienplätzen, vor Anpassung durch den Schwundfaktor. • Schwundausgleich und Endergebnis: Die Überprüfung nach §§ 14, 16 KapVO mit dem Schwundausgleichsfaktor (1/0,97) ist rechtlich zulässig und führte zur Erhöhung auf 392 Plätze; eine weitergehende Prüfung nach § 17 KapVO war nicht einschlägig, da sie nur für den klinischen Teil gilt. • Tatsächliche Besetzung: Am Stichtag waren mehr Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet (412 im 1. Fachsemester), sodass keine unbesetzten Studienplätze für eine gerichtliche Vergabe vorhanden sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragsgegnerin ihre Ausbildungskapazität für den Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) nach den zulässigen Vorgaben der Kapazitätsverordnung und den zuständigen Rechtsnormen erschöpft hat. Die Kapazitätsberechnung wurde rechtlich zutreffend durchgeführt: unbereinigtes Lehrangebot, Dienstleistungsexporte, Curricularnormwert, Aufteilungsanteile und der Schwundausgleich sind sachgerecht und nicht willkürlich angesetzt. Individuell höhere Lehrverpflichtungen einzelner Beschäftigter führen nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität, da sie durch Nicht- bzw. Unterbesetzung anderer Stellen ausgeglichen werden. Mangels verfügbarer Studienplätze ist somit ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht gegeben; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.