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Urteil

13 K 3314/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0115.13K3314.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1961 geborene Kläger leistete in der Zeit von Juli 1980 bis einschließlich September 1981 den 15-monatigen Grundwehrdienst ab. Anschließend absolvierte er von 1981 bis 1986 ein Studium des Maschinenbaus, das er als Diplom-Ingenieur abschloss. Von 1986 bis 1989 ging er einem wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudium nach und beendete dieses als Diplom-Wirtschaftsingenieur. In der Zeit von 1982 bis 1992 war er zuerst als wissenschaftlich geprüfte Hilfskraft und danach als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der G. -Gesellschaft … e.V. tätig. Von 1992 bis 2011 arbeitete er als Assistent der Geschäftsführung, später als Geschäftsführer der T. GmbH in L. . Im Februar 2011 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten für die Professur „Antriebstechnik, insbesondere Leistungselektronik“. Nach Durchführung des Berufungsverfahrens unterbreitete die Beklagte ihm mit Schreiben vom 10. August 2011 das Angebot, ihn zum 1. September 2011 als Professor für das Fach „Antriebstechnik, insbesondere Leistungselektronik“ in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis einzustellen. Der Kläger nahm das Angebot unter dem 27. August 2011 an. Daraufhin schlossen die Beteiligten mit Datum vom 19. Oktober 2011 einen Dienstvertrag über die Beschäftigung des Klägers als Professor ab dem 1. Dezember 2011. Zum Zweck der Feststellung der pädagogischen Eignung wurde die Dauer des Dienstverhältnisses auf 18 Monate befristet. Nach Feststellung der pädagogischen Eignung schlossen die Beteiligten unter dem 27. Mai 2013 einen unbefristeten Dienstvertrag. Die Unterschrift unter diesen Vertrag leistete der Kläger ausweislich eines handschriftlichen Zusatzes „vorbehaltlich eventueller Einwendungen gegen eine Klage auf Verbeamtung wegen Vertragsunterzeichnung nach Veröffentlichung des OVG Münster vom 27.01.13“. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hatte mit Urteil vom 22. Januar 2013 - 6 A 1171/11 - entschieden, dass § 7 Abs. 4 der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO) in der Fassung der dritten Änderungsverordnung vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610 f.) - HWFVO a.F. -, wonach die Hochschule bei Hochschullehrern, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, einen zusätzlichen einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land zu leisten hat, die Wirkung einer faktischen Altersgrenze habe und sich insoweit nicht auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung stützen könne. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme in das Beamtenverhältnis unabhängig von seinem Lebensalter und einer darauf gestützten Zahlungspflicht. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Entscheidung über den Antrag zurückgestellt werde, da das Urteil des OVG NRW vom 22. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig sei. Mit Beschluss vom 25. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Beschwerde des dortigen Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem erwähnten Urteil des OVG NRW zurück. Durch die vierte Verordnung zur Änderung der HWFVO vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 865 f.), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014 - HWFVO n.F. -, wurde unter anderem § 7 neu gefasst. In § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. heißt es nunmehr, dass als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Daneben sind verschiedene Ausnahmetatbestände von der Höchstaltersgrenze geregelt. Nachdem der Kläger die Beklagte unter dem 22. März 2015 aufgefordert hatte, über den Antrag auf Verbeamtung zu entscheiden, lehnte die Beklagte diesen mit Bescheid vom 30. März 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Bewerbung aus Februar 2011 habe sie konkludent als Antrag auf Verbeamtung verstanden. Mit ihrem Angebot, einen privatrechtlichen Dienstvertrag abzuschließen, habe sie den Antrag konkludent abgelehnt. Die Entscheidung sei bestandskräftig geworden. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Selbst wenn eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu erfolgen hätte, wäre unter Zugrundelegung der heute geltenden Rechtslage der Antrag auf Verbeamtung wegen der nunmehr geltenden Höchstaltersgrenze erneut abzulehnen. Der Kläger hat am 29. April 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: In dem Abschluss des privatrechtlichen Dienstvertrags liege keine konkludente Ablehnung eines formell gestellten Antrags auf Verbeamtung. Mit dem Schreiben vom 14. Juni 2013 habe die Beklagte ausdrücklich eine diesbezügliche Entscheidung zurückgestellt. Die Beklagte müsse insoweit eine Ermessensentscheidung treffen. Eine solche sei bislang noch nicht erfolgt. Ausnahmsweise bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null. Er sei der bestgeeignete Bewerber für die vorhandene Planstelle. Andere Bewerber mit gleicher oder gar höherer persönlicher und fachlicher sowie didaktischer Qualifikation gebe es nicht. Die Höchstaltersgrenze stehe der Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht entgegen. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt der Bewerbung im Februar 2011, da - wie die Beklagte in dem ablehnenden Bescheid vom 30. März 2015 zutreffend festgestellt habe - bereits das Bewerbungsschreiben vom 6. Februar 2011 den Antrag auf Verbeamtung enthalte. Zum damaligen Zeitpunkt sei das Höchstalter noch nicht erreicht gewesen. Auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung könne nicht abgestellt werden, da die Beklagte es ansonsten in der Hand hätte, durch Nichtbescheidung das Verfahren so lange hinauszuzögern, bis die Altersgrenze überschritten sei. Abgesehen davon sei die Höchstaltersgrenze nach § 7 der vierten Verordnung zur Änderung der HWFVO vom 24. November 2014 ebenfalls - wie die Vorgängerregelung - unwirksam. Es fehle an einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 21. April 2015 entschieden, dass die Höchstaltersgrenze der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Der vom Bundesverfassungsgericht für das Laufbahnrecht entwickelten Grundsätze seien sich weder der Landesgesetzgeber noch der Verordnungsgeber im Hochschulbereich bewusst gewesen. Daher vermöge auch die vierte Verordnung zur Änderung der HWFVO wegen fehlender gesetzlicher Bestimmtheit der parlamentarischen Ermächtigung keine wirksame Regelung des Einstellungshöchstalters bei der Verbeamtung von Hochschullehrern zu treffen. Ebenso fehlten parlamentarische Erwägungen zu sonstigen Interessen mit eigenem Verfassungsrang, die eine Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigen könnten, wie ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit eines Beamten. Schließlich handele es sich vorliegend um eine Altersdiskriminierung unter Verletzung europarechtlicher Vorgaben. Eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis sei nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nur dann zulässig, wenn die oben erwähnten Erwägungen zu widerstreitenden Interessen mit eigenem Verfassungsrang wie das zeitliche Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit tatsächlich angestellt worden seien. Tragende Erwägung der vierten Verordnung zur Änderung der HWFVO sei jedoch das rein fiskalische Interesse des Verordnungsgebers an einer wirtschaftlichen Hochschulführung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. März 2015 zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 30. Mai 2013 in das Beamtenverhältnis eines Professors für das Fach „Antriebstechnik, insbesondere Leistungselektronik“ (Besoldungsgruppe W 2) zu übernehmen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. März 2015 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 30. Mai 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die in dem Ablehnungsbescheid vertretene Position, es gebe eine bestandskräftige Ablehnung eines konkludent gestellten Antrags auf Verbeamtung, werde nicht aufrecht erhalten. Da der Kläger vor dem 30. Mai 2013 keinen Antrag auf Verbeamtung gestellt habe, habe ein solcher auch nicht abgelehnt werden können. Gleichwohl sei die Klage unbegründet. Einer Übernahme in das Beamtenverhältnis stehe entgegen, dass die Höchstaltersgrenze überschritten sei. Schon bei der Antragstellung am 30. Mai 2013 sei der Kläger 52 Jahre alt gewesen. Abgesehen davon komme es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Die Ansicht des Klägers, es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Höchstaltersgrenze des § 7 Abs. 5 HWFVO n.F., sei unzutreffend. Rechtsgrundlage sei § 39 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2014. Diese Vorschrift stelle eine verfassungsgemäße Verordnungsermächtigung dar; insbesondere sei sie inhaltlich hinreichend bestimmt. Dass die Ausgestaltung der Regelungen zur Altersgrenze dem Verordnungsgeber überlassen worden sei, sei nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber habe einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz und dem Lebenszeitprinzip hergestellt. Im Vergleich zur Vorgängerregelung sei das Höchstalter auf 50 Jahre angehoben und eventuellen Verzögerungen durch Erhöhung der Altersgrenze Rechnung getragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 30. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis noch auf die hilfsweise begehrte erneute Entscheidung der Beklagten über seinen diesbezüglichen Antrag vom 30. Mai 2013. 1. Der Kläger kann die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht schon deshalb verlangen, weil im Zeitpunkt der Antragstellung keine rechtswirksame Höchstaltersgrenze bestanden hat. Vielmehr ist das Klagebegehren nach den am 9. Dezember 2014 in Kraft getretenen Regelungen über die Höchstaltersgrenze für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in § 7 HWFVO n.F. zu beurteilen. a) Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen die Übernahme in das Beamtenverhältnis begehrt wird. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung derartiger Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, juris, Rz. 11 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2013 - 6 A 1171/11 -, juris, Rz. 38. Da hier das neue Recht keine Übergangsregelung enthält, die bestimmt, dass die bis zum 9. Dezember 2014 geltende Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weitergelten soll, sind die Vorschriften über die Höchstaltersgrenze in § 7 HWFVO n.F. auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung nicht bestandskräftig beschieden waren, also auch auf den Antrag des Klägers vom 30. Mai 2013. b) Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe es dann in der Hand, durch Nichtbescheidung das Verfahren so lange hinauszuzögern, bis die Altersgrenze überschritten sei, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. aa) Zwar kommt das Abstellen auf eine frühere Rechtslage bei solchen begünstigenden Verwaltungsakten in Betracht, bei denen das Gesetz für das Entstehen eines Anspruchs an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft und dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass ein solcher Anspruch wegen einer späteren Veränderung der Sach- oder Rechtslage untergehen soll. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rz. 220 ff. Hier knüpft das einschlägige Fachrecht aber nicht an einen Zeitpunkt in der Vergangenheit an. Vielmehr ist die Einstellung in das Beamtenverhältnis nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen neben (fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher) Eignung und Befähigung auch die Einhaltung der Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen. Insbesondere ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) möglich (vgl. § 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). bb) Ferner kann die frühere Rechtslage heranzuziehen sein, wenn eine Ermessensregelung es auch jetzt noch zulässt, dass dem Kläger die begehrte Leistung bewilligt wird. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes darf dem Kläger allein wegen der Dauer des Verfahrens kein - jedenfalls kein gesetzlich ausdrücklich gewollter - Nachteil erwachsen. Daher schließen zwischenzeitliche Änderungen es nicht von vornherein aus, auf die frühere Rechtslage abzustellen, wenn das geltend gemachte Begehren zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Entscheidung des Gerichts berechtigt gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1999 - 2 C 4/98 -, juris, Rz. 21 und vom 18. Juni 1998 ‑ 2 C 20/97 -, juris, Rz. 12. Auch in einem solchen Fall erfolgt zwar die Verbeamtung mit Wirkung ex nunc; maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob die Höchstaltersgrenze der Verbeamtung entgegen steht, ist aber die in dem (in der Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt der Begründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses gültig gewesene Rechtslage. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2011 - 2 K 6101/09 -, juris, Rz. 40. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hätten allerdings der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis Altersgründe zunächst (bis zum Inkrafttreten der HWFVO n.F. am 9. Dezember 2014) nicht entgegen gestanden, wenn man mit dem OVG NRW und nachfolgend auch dem BVerwG davon ausgeht, dass die in § 7 Abs. 4 Satz 1 HWFVO a.F. vorgesehene Pflicht der Hochschule, bei der Ernennung oder Übernahme von Hochschullehrerinnen und -lehrern, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, einen zusätzlichen einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land zu leisten, sich materiell als faktische Höchstaltersgrenze auswirkt, die sich nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen kann und deshalb nicht als abwägungsrelevanter Belang in die Entscheidung über die Verbeamtung eingestellt werden durfte. Denn insoweit hat es im Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2013 überhaupt keine wirksame (faktische) Altersgrenze gegeben. (1) Jedoch ist im hier zu entscheidenden Fall ein Abweichen von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der derzeitigen Rechtslage aus den vorstehenden Gründen weder gerechtfertigt noch gar geboten. Bei den zur Begründung der Anwendbarkeit alten Rechts herangezogenen dogmatischen Ansätzen handelt es sich im weitesten Sinne um mit der Dauer des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens begründete Billigkeitserwägungen sowie um die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2011 - 2 K 6101/09 -, a.a.O., Rz. 41. Derartige Erwägungen gebieten vorliegend nicht das Abstellen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der HWFVO n.F. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über den Antrag des Klägers auf Verbeamtung vom 30. Mai 2013 nicht vorher entschieden wurde. Nachdem zunächst das OVG NRW die faktische Höchstaltersgrenze in § 7 Abs. 4 Satz 1 HWFVO a.F. als nicht haltbar erachtet hatte, war es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zunächst die Entscheidung des BVerwG über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgewartet hat. Danach durfte dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Gelegenheit gegeben werden, die gerichtlichen Entscheidungen umzusetzen. Dies ist schließlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums von weniger als fünf Monaten geschehen. Das Abwarten der zu erwartenden Neuregelung bzw. Einführung der Höchstaltersgrenze durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber war vor allem deshalb tunlich, weil in den gerichtlichen Entscheidungen des OVG NRW und des BVerwG die Höchstaltersgrenze auch vor dem Hintergrund des in Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes als grundsätzlich zulässiges Mittel zur Gewährleistung des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips anerkannt und lediglich das Fehlen einer hinreichenden normativen Grundlage moniert worden war. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in anderen Bereichen vorher schon ähnlich verfahren worden war, etwa im Hinblick auf die durch das BVerwG als unwirksam erachtete Höchstaltersgrenze im damaligen § 52 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2011 - 2 K 6101/09 -, a.a.O. (2) Ob etwas anderes gelten würde, wenn - wie der Kläger meint - bereits in seiner Bewerbung aus Februar 2011 ein Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis zu sehen wäre, kann dahinstehen. Denn ein solcher Antrag ist damals nicht, auch nicht konkludent, gestellt worden. Dem Bewerbungsschreiben des Klägers vom 6. Februar 2011 lassen sich keine in diese Richtung deutenden Anhaltspunkte entnehmen. Auch hatte die Beklagte in der Stellenausschreibung eine Einstellung als Beamter nicht in Aussicht gestellt und damit keinen Anlass für einen dahingehenden Antrag gegeben. Des Antrags vom 30. Mai 2013 hätte es nicht bedurft, wenn der Kläger tatsächlich davon ausgegangen wäre, schon im Jahr 2011 einen entsprechenden, noch nicht beschiedenen Antrag gestellt zu haben. 2. Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze durch § 7 HWFVO n.F. ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung verwehren Bewerbern mit höherem Lebensalter den nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Zugang zum Beamtenverhältnis. Der in dieser Vorschrift verankerte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums vermittelt Bewerbern um ein öffentliches Amt einen unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleisteten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ausschließlich nach Kriterien entschieden wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Std. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 -, juris, Rz. 18 f. Das Lebensalter kann nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können. Dies gilt z.B. für den Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst, nicht aber für die Tätigkeit als Hochschullehrer. Daher knüpft der vom Lebensalter abhängige Zugang zu einer Hochschullehrerlaufbahn an ein nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedecktes Kriterium an. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 -, juris, Rz. 9 und vom 24. September 2009 ‑ 2 C 31/08 -, juris, Rz. 21. Die Höchstaltersgrenze des § 7 HWFVO n.F. kann als Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG nur durch Interessen gerechtfertigt werden, die ihrerseits Verfassungsrang haben. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten stellt ein solches Interesse dar. Es folgt aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und Alimentationsprinzips. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, juris, Rz. 16 ff. Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze für Hochschullehrer in § 7 HWFVO n.F. a) Die genannte Vorschrift wird den in dem Urteil des OVG NRW vom 22. Januar 2013 ‑ 6 A 1171/11 - genannten Anforderungen an eine Regelung, die eine Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung normiert, gerecht. Der Verordnungsgeber sieht in § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. nunmehr ausdrücklich vor, dass als Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis (nur) eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und enthält - anders als § 7 Abs. 4 HWFVO a.F. - nicht lediglich eine faktische Höchstaltersgrenze durch Auferlegung einer Zahlungspflicht der Hochschule bei Einstellung älterer Bewerber. Eine Verbeamtung bei Überschreitung des 50. Lebensjahres ist dabei nicht kategorisch ausgeschlossen. Über § 7 Abs. 5 Satz 2 HWFVO n.F. werden bestimmte Zeiten, wie z.B. im Rahmen der Kinderbetreuung oder der Ableistung des Wehrdienstes, angerechnet und führen zu einem Hinausschieben der Altersgrenze. Darüber hinaus ermöglicht § 7 Abs. 6 HWFVO n.F. unter bestimmten Voraussetzungen die Zulassung von Ausnahmen. In der Gesamtschau dieser differenzierenden Regelungen, die auch für ältere Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg den Zugang zum Beamtenverhältnis offen halten, genügt die damit für Hochschullehrer eingeführte Höchstaltersgrenze den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Insbesondere kann sie sich - anders als die bisherige faktische Altersgrenze - nunmehr auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen. Nach § 39 Abs. 7 HG ist das Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen hinsichtlich einer Altersgrenze für die Einstellung oder die Übernahme von Hochschullehrern in ein Beamtenverhältnis zu treffen. Diese Ermächtigungsnorm entspricht auch den insoweit zuletzt vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) herausgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Siehe den Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, juris. Anders als - der in dem vorgenannten Beschluss des BVerfG nicht als ausreichende Verordnungsermächtigung angesehene - § 5 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), der das Thema Höchstaltersgrenze als Regelungsmaterie einer Rechtsverordnung nicht aufführt, sondern in Satz 1 Nr. 1 nur „die Voraussetzungen für die Ordnung von Laufbahnen“ nennt, räumt § 39 Abs. 7 HG explizit die Befugnis zur Regelung einer Altersgrenze ein. Dass der Gesetzgeber die konkrete Festlegung der Höchstaltersgrenze dem Verordnungsgeber übertragen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Vorbehalt des Gesetzes genügt eine gesetzliche Ermächtigung, die - wie § 39 Abs. 7 HG - Regelungen hinsichtlich einer Altersgrenze ausdrücklich vorsieht, ohne diese selbst zu treffen. Dass sich der Gesetzgeber der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange und der Notwendigkeit, diese zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen, bewusst war, ist der Gesetzesbegründung zu § 39 HG (vgl. LT-Drucks. 16/4138, Seite 9) zu entnehmen. Die in § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. normierte Altersgrenze für Hochschullehrer begegnet auch im Übrigen keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. Angesichts der Höhe der Grenze von 50 Jahren in Verbindung mit den vorgesehenen Verzögerungs- und Ausnahmetatbeständen bestehen nach Auffassung des erkennenden Gerichts insbesondere keine Zweifel daran, dass der mit der Altersgrenze verbundene Eingriff in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG durch den - in der Gesetzesbegründung zu § 39 HG (siehe oben) ausdrücklich genannten - legitimen Zweck, ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen aktiver Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen zu schaffen - vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - u.a., a.a.O. -, gerechtfertigt ist. Ob unter Umständen auch eine niedrigere Altersgrenze, etwa die ursprüngliche (faktische) Altersgrenze von 45 Jahren, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen würde, bedarf daher hier keiner näheren Erörterung. b) Die Regelungen zur Höchstaltersgrenze für Hochschullehrer in § 7 HWFVO n.F. verstoßen schließlich nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006, mit dem diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist. Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 müssen die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das der Altersgrenze des § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. zugrunde liegt, stellt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung des Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Beamte erdienen die lebenslang zu gewährende Versorgung während der aktiven Zeit. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) der Richtlinie 2000/78/EG (umgesetzt durch § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen können. Die Einführung einer Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, juris, Rz. 41 ff. 3. Der Kläger hat die sich aus § 7 HWFVO n.F. ergebende Höchstaltersgrenze überschritten. a) Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 HWFVO n.F. darf als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis (nur) eingestellt oder übernommen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich der Antrag auf Einstellung oder Übernahme durch die Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG verzögert (Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift - nur dieser Verzögerungstatbestand kommt hier in Betracht), so darf die Altersgrenze des Satzes 1 im Umfang der Verzögerung überschritten werden. Bezogen auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Altersgrenze am 4. Juni 2012 (50 Jahre zuzüglich 15 Monate Grundwehrdienst), also schon vor der Beantragung der Verbeamtung, erreicht war. Insoweit ist die in dem Bescheid vom 30. März 2015 gegebene Begründung ohne Belang, da es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis fehlt. Hieraus folgt zugleich, dass die Beklagte keine Ermessensentscheidung zu treffen hatte; ein Ermessensspielraum war nicht eröffnet. b) Eine weitere Erhöhung der Altersgrenze gemäß § 7 Abs. 5 Satz 8 HWFVO n.F. kommt nicht in Betracht. Nach der genannten Vorschrift erhöht sich das jeweilige Höchstalter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an dem Tag, an dem sie oder er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt. Der Kläger hatte, wie oben dargestellt, die Höchstaltersgrenze schon im Zeitpunkt der Antragstellung überschritten. c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 7 Abs. 6 HWFVO n.F. aa) Für ein erhebliches dienstliches Interesse (insbesondere wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse) des Dienstherrn, Bewerberinnen oder Bewerber zu gewinnen oder zu behalten (§ 7 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 HWFVO n.F.), ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte derzeit Probleme hat, geeignete Bewerberinnen oder Bewerber zu finden. bb) Auf § 7 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 HWFVO n.F. kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Zwar können diese Voraussetzungen auch dann erfüllt sein, wenn der Dienstherr einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts und somit rechtswidrig abgelehnt hat, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, dürfte die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen lassen und den Dienstherrn nach den Grundsätzen der sog. Folgenbeseitigungslast verpflichten, eine Ausnahme von der Altersgrenze zuzulassen. So im Hinblick auf den inhaltsgleichen § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381) OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, juris, 65 ff. Der Fall des Klägers liegt aber anders. Bei ihm gibt es keine vorausgegangene rechtswidrige Behandlung des Verbeamtungsantrages, die sich im Sinne einer Rechtspflicht der Beklagten zur Beseitigung der Nachteile auswirken könnte, die der Kläger infolge der fehlerhaften Sachbehandlung hätte hinnehmen müssen. Vielmehr hat der Kläger gezielt den regelungsfreien Zustand zwischen dem Urteil des OVG NRW vom 22. Januar 2013 ‑ 6 A 1171/11 - und dem Inkrafttreten der Neuregelung der Höchstaltersgrenze am 9. Dezember 2014 genutzt, um in der Übergangszeit einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zu platzieren und so quasi als „Trittbrettfahrer“ ebenfalls in den Genuss der Früchte des Urteils zu kommen. In einer derartigen Konstellation erscheint es nach den obigen, schon zur Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts gemachten Ausführungen nicht als unbillig, dass die Beklagte keine Fakten geschaffen, sondern die zu erwartende Neuregelung abgewartet hat, um auf deren Grundlage über den Antrag zu entscheiden. Dies gilt umso mehr, als der im Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2013 bereits 52 Jahre alte Kläger nicht ernsthaft mit der Festlegung einer Altersgrenze rechnen konnte, die von ihm noch nicht überschritten sein würde. Hat nach alledem die Beklagte den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zu Recht abgelehnt, besteht auch kein Anspruch des Klägers auf eine erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.