OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 3108/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren ist grundsätzlich das materielle Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt. • Die in § 7 HWFVO n.F. geregelte Höchstaltersgrenze (50 Jahre) für die Verbeamtung von Hochschullehrern ist verfassungs- und unionsrechtskonform, da sie hinreichend differenziert, ausnahmsweise gestaltbar und durch § 39 Abs. 7 HG hinreichend ermächtigt ist. • Die Altersgrenze ist auf Anträge anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht bestandskräftig entschieden waren; eine frühere Rechtslage ist nur in eng begründeten Fällen zugunsten des Bewerbers zu berücksichtigen. • Hat der Bewerber die Altersgrenze zum maßgeblichen Zeitpunkt überschritten und liegt kein rechtfertigender Ausnahmefall vor, besteht kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis und auch kein Schadensersatzanspruch.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit und Zulässigkeit der Höchstaltersgrenze für Verbeamtung von Hochschullehrern • Bei Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren ist grundsätzlich das materielle Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt. • Die in § 7 HWFVO n.F. geregelte Höchstaltersgrenze (50 Jahre) für die Verbeamtung von Hochschullehrern ist verfassungs- und unionsrechtskonform, da sie hinreichend differenziert, ausnahmsweise gestaltbar und durch § 39 Abs. 7 HG hinreichend ermächtigt ist. • Die Altersgrenze ist auf Anträge anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht bestandskräftig entschieden waren; eine frühere Rechtslage ist nur in eng begründeten Fällen zugunsten des Bewerbers zu berücksichtigen. • Hat der Bewerber die Altersgrenze zum maßgeblichen Zeitpunkt überschritten und liegt kein rechtfertigender Ausnahmefall vor, besteht kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis und auch kein Schadensersatzanspruch. Der Kläger, Jahrgang 1963, war seit 2012 als Professor im privatrechtlichen Dienstverhältnis an der beklagten Hochschule beschäftigt und stellte am 5. September 2013 den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Zwischenzeitlich erklärte das OVG NRW eine frühere faktische Altersgrenze für unwirksam; der Verordnungsgeber erließ daraufhin zum 9. Dezember 2014 die HWFVO n.F. mit ausdrücklicher Höchstaltersgrenze von 50 Jahren. Die Beklagte lehnte die Übernahme mit Bescheid vom 2. April 2015 ab, weil der Kläger die Altersgrenze überschritten habe; im Übrigen habe sie früher keinen rechtswirksamen Antrag auf Verbeamtung abgelehnt. Der Kläger klagte auf Übernahme, hilfsweise Neubescheidung, sowie auf Schadensersatz und machte u.a. geltend, die frühere Rechtslage oder Gleichheitsgrundsätze rechtfertigten eine Verbeamtung. • Anwendbares Recht: Ein Verpflichtungs- oder Neubescheidungsanspruch ist grundsätzlich nach dem materiellen Recht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt; daher sind die Regelungen der HWFVO n.F. anzuwenden, da keine Übergangsregelung bestand. • Kein unzulässiger Verfahrensnachteil: Das bloße Hinauszögern der behördlichen Entscheidung bis zur Novellierung rechtfertigt nicht generell die Rückwirkung der älteren Rechtslage zugunsten des Bewerbers; eine Berücksichtigung früherer Rechtsstände kommt nur bei berechtigten Billigkeits- oder Folgenbeseitigungsgründen in Betracht. • Verhältnismäßigkeit und Ermächtigung: § 7 HWFVO n.F. (50 Jahre) erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sie differenzierte Ausnahmeregelungen und Anrechnungstatbestände enthält und sich auf die Ermächtigung des § 39 Abs. 7 HG stützt; das Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis von Dienst- und Versorgungszeit zu wahren, ist verfassungsgemäß und mit der AGG/Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. • Anwendung auf den Kläger: Der Kläger hatte die nach § 7 HWFVO n.F. maßgebliche Altersgrenze zum relevanten Zeitpunkt überschritten; nur 15 Monate Grundwehrdienst konnten angerechnet werden, weitergehende freiwillige Dienstzeiten nicht. • Ausnahmemöglichkeit nicht gegeben: Es liegt kein Fall vor, der eine Ausnahme nach § 7 Abs. 6 HWFVO n.F. rechtfertigt; insbesondere erfolgte keine zuvor rechtswidrige Ablehnung durch die Behörde, die eine Folgenbeseitigungspflicht auslösen würde. • Folge: Mangels Erfüllung der Altersvoraussetzungen und fehlender Rechtspflicht zur Ausnahme ist die Ablehnung der Übernahme rechtmäßig; damit scheitert auch das Schadensersatzbegehren. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, weil die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuwendende HWFVO n.F. eine zulässige Höchstaltersgrenze von 50 Jahren enthält, die der Kläger überschritten hat; maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden materiellen Vorschriften und nicht die frühere Rechtslage. Eine Ausnahme- oder Billigkeitsregelung kommt nicht zur Anwendung, weil der Kläger keine vorherige rechtswidrige behördliche Behandlung glaubhaft gemacht hat, die eine Folgenbeseitigungspflicht auslösen würde. Mangels Anspruch auf Übernahme fehlt auch die Grundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Dazu trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.