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Beschluss

10 L 3781/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0107.10L3781.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 7789/15.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 23. November 2015 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 7789/15.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2015 anzuordnen, 4 hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn der Rechtsbehelf entgegen der in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO getroffenen Regelung kraft gesetzlicher Ausnahmeregel keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO unter anderem in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Hingegen entfällt bei der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylG – wie hier – nach §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage. 6 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Der Asylantrag umfasst ausweislich der Legaldefinition in § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, d. h. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Das Gericht hat im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher die Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Dabei darf das Gericht, wie aus § 36 Abs. 4 AsylG folgt, die aufschiebende Wirkung nur anordnen, sofern ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung und infolgedessen an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. 7 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris. 8 Ausgehend davon bestehen an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 12. Oktober 2015 auf der Grundlage der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ernstliche Zweifel. Das Bundesamt durfte die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein (einfach) unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. 9 Hiermit soll – wie mit den anderen in § 30 Abs. 3 AsylG geregelten Fällen (Nr. 2 bis 7) – ein Missbrauchstatbestand sanktioniert werden. 10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10/06 –, juris Rdnr. 37. 11 Aus dem Gebot der restriktiven Auslegung von Ausnahmevorschriften und mit Blick auf die Systematik und den Sinn und Zweck des § 30 Abs. 3 AsylG folgt, dass nicht eine einfache, sondern nur eine grobe Verletzung von Mitwirkungspflichten die qualifizierte Antragsablehnung rechtfertigt. 12 Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 30 Rdnr. 44. 13 Ob das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten offenkundig den Tatsachen nicht entspricht, kann sich nur aus dem Vergleich mit sicheren Feststellungen anderer Art über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat oder über das persönliche Schicksal des Ausländers ergeben. 14 Vgl. Hailbronner, AuslR, 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylVfG, Rdnr. 72; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 30 Rdnr. 49. 15 Dies muss „wesentliche Punkte des Vorbringens“ betreffen, das heißt die offenkundige Unrichtigkeit muss grundsätzlich den Kern des Sachvortrags, der sich auf das Verfolgungsgeschehen bezieht, berühren, da dieser für die Sachentscheidung über den Asylantrag von Bedeutung und damit wesentlich ist. 16 Vgl. Hailbronner, AuslR, 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylVfG, Rdnr. 68; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, 97. Aktualisierung Februar 2013, § 30 AsylVfG, Rdnr. 53. 17 Da § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG voraussetzt, dass das Vorbringen des Ausländers „offenkundig“ den Tatsachen nicht entspricht, genügt es nicht, wenn das Bundesamt im Rahmen einer freien Beweiswürdigung, bei der die entscheidungserheblichen Tatsachen gewürdigt und abgewogen werden, zu der Überzeugung gelangt, das Vorbringen des Ausländers sei unglaubhaft; es muss sich vielmehr in einem Abgleich mit den sicheren Feststellungen anderer Art aufdrängen, dass die Angaben des Ausländers unrichtig sind, weil sie den sicheren Feststellungen eindeutig widersprechen. Ausgehend davon genügt es nicht, dass einzelne Sachangaben des Asylsuchenden nicht besonders wahrscheinlich erscheinen. 18 Vgl. zum letzten Gesichtspunkt: Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 30 Rdnr. 49. 19 Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme des Bundesamtes, das Vorbringen des Antragstellers entspreche in wesentlichen Punkten offenkundig nicht den Tatsachen. Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Anhörung vor dem Bundesamt wird durch die von der Antragsgegnerin eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht eindeutig widerlegt. Zwar entkräftet die Auskunft des Auswärtigen Amtes die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers, so dass der Asylantrag möglicherweise als (einfach) unbegründet hätte abgelehnt werden können. Hingegen sind die darüber hinausgehenden dargelegten Voraussetzungen für die Offensichtlichkeitsentscheidung nicht erfüllt, weil die in der Auskunft des Auswärtigen Amtes beschriebene allgemeine Lage im Herkunftsland des Antragstellers, Tadschikistan, sowie die teilweise zum Antragsteller gegebenen individuellen Informationen nicht im zwingenden Widerspruch zu seinen Darlegungen stehen. Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes enthält dementsprechend lediglich eine Beweiswürdigung des Antragstellervorbringens unter Berücksichtigung der Auskunft des Auswärtigen Amtes, ohne gesichert und damit offenkundig feststellen zu können, der Antragsteller habe beim Bundesamt in wesentlichen Punkten nicht die Wahrheit gesagt. 20 So ergibt sich die Annahme des Bundesamtes, die Behauptung des Antragstellers, sein Vater sei Mitglied der Islamischen Partei der Wiedergeburt Tadschikistans gewesen, sei falsch, nicht ohne Weiteres aus der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes. Denn dieses hat vielmehr mitgeteilt, dass der Vater des Antragstellers zwar nicht als Mitglied der Parteigliederung in der Hauptstadt Duschanbe registriert sei, es aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in seinem Heimatort Parteimitglied sei – insoweit sei eine Auskunft der Partei verweigert worden. Wenn das Bundesamt dem entgegen hält, gegen eine Parteimitgliedschaft im Heimatort spreche, dass der Antragsteller gerade die Wichtigkeit der Verbindung zum langjährigem Parteiführer betont habe, verkennt dies, dass der Antragsteller zum einen eine derartige Verbindung ausweislich des Anhörungsprotokolls gar nicht behauptet hat (diese soll dem Vater von den Sicherheitskräften zugeschrieben worden sein); davon abgesehen gibt es keine sicheren Feststellungen dahin, dass Parteimitglieder, die Kontakt zum Parteivorsitzenden hatten, stets in der Hauptstadt als Parteimitglied registriert wären. Somit ist auch die Schlussfolgerung, dass der Vater des Antragstellers allenfalls ein einfaches Parteimitglied gewesen sein kann, rein spekulativ. Selbst wenn dem so wäre, ist auch nicht offenkundig, dass einfache Parteimitglieder und mithin der Vater des Antragstellers – anders als vom Antragsteller behauptet – nicht verfolgt würden. Das Auswärtige Amt hat dazu lediglich erklärt, dass eine regelmäßige Verfolgung von einfachen Parteimitgliedern nicht stattfinde. Die Einschränkung „regelmäßig“ zeigt, dass dies gleichwohl im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn schließlich dem Vater des Antragstellers am 5. April 2014 ein neuer Pass ausgestellt wurde, spricht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dagegen, dass er – wie der Antragsteller vorträgt – im Januar 2014 festgenommen worden sein soll. Allerdings bedeutet dies nicht zwingend, dass das Vorbringen offenkundig den Tatsachen nicht entspricht, da Alternativerklärungen wie eine Fälschung des Passes oder eine erst spätere Verurteilung denkbar sind. Die Bewertung der Wahrscheinlichkeit solcher alternativer Geschehensabläufe ist eine Frage der Beweiswürdigung. Auf dieser Grundlage mag die Schlussfolgerung möglich sein, dass der Vater des Antragstellers und infolgedessen der Antragsteller persönlich nicht verfolgt worden sind, offenkundig ist dies aber jedenfalls nicht. 21 Dass der Antragsteller – wie vom Bundesamt angenommen – behauptet habe, er sei selbst Parteimitglied geworden, ergibt sich nicht aus dem Anhörungsprotokoll. Vielmehr hat er dargelegt, dass sein Name bei der Partei eingetragen worden sei, als sein Vater Mitglied geworden sei, er damit „im Prinzip“ automatisch selbst Parteimitglied geworden sei. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes, man könne nur individuell und erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglied der Islamischen Partei der Wiedergeburt Tadschikistans werden, steht dem nicht zwingend entgegen. Denn das Vorbringen des Antragstellers kann auch so verstanden werden, dass er lediglich in Unterlagen der Partei als Sohn eines Parteimitgliedes registriert wurde. 22 Ebenso stellt die Annahme des Bundesamtes, die Sicherheitsbehörden hätten des Antragstellers an seiner Schule zu den Prüfungsterminen habhaft werden können, eine – zwar durchaus mögliche – Schlussfolgerung, aber eben keine sichere Feststellung dar, die die Annahme rechtfertigt, das Vorbringen des Antragstellers entspreche offenkundig nicht den Tatsachen; sie lassen die Angaben des Antragstellers lediglich als nicht besonders wahrscheinlich erscheinen. Wenn das Bundesamt in seinem Bescheid weiter formuliert, es „widerspreche der Lebenserfahrung“, dass die tadschikischen Sicherheitsbehörden den Antragsteller über den Flughafen ausreisen ließen, wenn sie seiner hätten habhaft werden wollen, macht es selbst deutlich, dass es damit eine Beweiswürdigung vornimmt, ohne gesicherte Feststellungen für die Annahme der offenkundigen Unrichtigkeit zu haben. 23 Die hingegen offenkundig falsche Angabe des Antragstellers zu der Frage, ob er seinen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der Botschaft in Duschanbe persönlich abgegeben habe, ist unerheblich, weil sie keinen wesentlichen Punkt zur Begründung seines Asylantrags in Bezug auf eine Verfolgung durch tadschikische Sicherheitskräfte betrifft. 24 Inwieweit die Behauptungen des Antragstellers zum Verfolgungsgeschehen tatsächlich zur Überzeugung des Gerichts zutreffen und ob auf deren Grundlage ein Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes besteht, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.