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Beschluss

3 L 3319/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1216.3L3319.15.00
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Tenor
  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der am 7. Oktober 2015 erhobenen Klage 3 K 6760/15 gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. September 2015 wird wiederhergestellt.

           Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der am 7. Oktober 2015 erhobenen Klage 3 K 6760/15 gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. September 2015 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der im Sinne des vorstehenden Tenors gestellte Antrag hat Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Der zulässige Antrag ist begründet, weil die vorgenannten Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfüllt sind. Gegen die Untersagung von Beschallungen ab 22:00 Uhr durch Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, auf der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung näher bezeichneten Fläche bestehen bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung durchgreifende rechtliche Bedenken. Diese resultieren daraus, dass die Antragsgegnerin die allein streitgegenständliche Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft erlassen haben dürfte; dies gilt unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin in unzutreffender Weise § 14 OBG NRW als Ermächtigungsgrundlage benannt hat, denn auch die einschlägige Anordnungsbefugnis nach § 15 Abs. 1 LImSchG NRW steht im behördlichen Ermessen. Nach § 114 S. 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Fehlt eine ausreichende substantielle, nachvollziehbare und auf den Einzelfall bezogene Begründung oder stellt sich die Begründung als unzureichend dar, liegt bei einer Ermessensentscheidung wie vorliegend ein Mangel vor, der zur materiellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010, – 10 A 1013/08 –, juris Rn. 36 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. März 2009 – 2 L 218/06 –, juris Rn. 23 ff.; Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 114 Rn. 48 m. w. N. Die Antragsgegnerin hat sich allem Anschein nach ungenügend mit dem Sachverhalt, welcher der hier angegriffenen Untersagungsverfügung (Ziffer 3) zu Grunde liegt, auseinandergesetzt. Aus der von ihr gegebenen Begründung wird nicht deutlich, auf welche Tatsachengrundlage sie die Verstöße gegen §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 LImSchG NRW stützt. Die in der Ordnungsverfügung enthaltene pauschale Verweisung auf Nachbarbeschwerden und drei nächtliche Polizeieinsätze wegen einer Abendveranstaltung der Antragstellerin am 22. August 2015 reichen als Grundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung nicht aus. Zwar können grundsätzlich die Beschwerde auch nur eines Anwohners oder Beobachtungen der Polizei genügen, um von einer nächtlichen Ruhestörung im Sinne des § 9 Abs. 1 LImSchG NRW auszugehen. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 1991 – 5 Ss (OWi) 389/90 – (OWi) 167/90 I –, juris Rn. 12. Jedoch bedarf es auch in diesem Fall substantiierter Angaben. Der Antragsgegnerin hätte es oblegen, die Anwohnerbeschwerden und die Polizeieinsätze, auf denen ihre Untersagungsverfügung basiert, in Bezug auf Zeit und Ort näher zu bezeichnen und diese in den Gesamtkontext der hier fraglichen Emissionen und Immissionen einzuordnen, sodass die Annahme nächtlicher Ruhestörungen im Hinblick auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen nachvollziehbar gewesen wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 – 7 C 44/81 –, juris Rn. 18, und die Antragstellerin ihr Verhalten dementsprechend hätte einrichten können. Auf die anlässlich der gemeldeten Ruhestörungen vorgenommenen drei Schallpegelmessungen bezieht sich die Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung nicht. Vielmehr bleiben die Schallpegelmessungen als solche und in der Folge auch die in ihrem Rahmen ermittelten Messwerte sowie die daraus zu schließenden Rechtsfolgen für die Antragstellerin unbekannt. Das Vorbringen der Antragsgegnerin erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens (vgl. zuletzt Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. November 2015 und dessen Anhang) stellt auch keine Ergänzung von Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 S. 2 VwGO dar. Unabhängig von der konkreten Zulässigkeit des Nachschiebens solcher Erwägungen ist auch die hier erfolgte Begründung in der Antragserwiderung als unzureichend anzusehen. Mit den in diesem Zuge erstmalig in einer tabellarischen Auflistung erwähnten drei Schallpegelmessungen und den einzelnen 21 Bürgerbeschwerden setzt sich die Antragsgegnerin auch in diesem Rahmen nicht weiter auseinander. Weder benennt und bewertet sie die ermittelten Immissionswerte, noch bezieht sie Stellung zu den zeitlich und örtlich nicht näher bestimmten Bürgerbeschwerden. Im Übrigen stellt sich die Untersagungsverfügung auch als unverhältnismäßig dar. Sie dürfte dem Übermaßverbot widersprechen. Nicht erörtert werden von der Antragsgegnerin mildere, aber ebenso effektive Mittel zur Beseitigung einer von der Antragstellerin ausgehenden nächtlichen Ruhestörung durch Geräte, die der Schallerzeugung oder der Schallwiedergabe dienen. In Betracht zu ziehen wären insbesondere das Einpegeln der Musikanlage(n) bzw. die Installation eines Schallpegelbegrenzers (sog. Limiter / Soundcontroller) oder aber andere auf den konkreten Einzelfall bezogene schallschützende Maßnahmen als weniger einschneidende Mittel gewesen. Die Antragsgegnerin ist jedoch nicht daran gehindert, jederzeit eine den vorgenannten Grundsätzen entsprechende Ordnungsverfügung zu erlassen. Insofern ist die Antragstellerin weiterhin angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass ausgehend von ihrem Betrieb durch Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, keine nächtlichen Ruhestörungen für die Nachbarschaft ausgehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2.Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der für das Hauptsacheverfahren 3 K 6760/15 anzusetzende Wert in Höhe von 5.000,00 Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Anwendung von Ziffer 1.5 S. 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu halbieren.