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Urteil

15 K 8252/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1216.15K8252.14.00
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Leitsätze

1. Das in § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG angeführte Tatbestandsmerkmal "ethische Gründe", das der Gesetzgeber selbst von den in § 6 a Abs. 1 S. 3 BJagdG normierten Ausschlussgründen abgesehen inhaltlich nicht näher ausgestaltetet hat, ist als unbestimmter Rechtsbegriff dahin gehend auszulegen, dass anknüpfend an das allgemeine Begriffsverständnis auch (jagd-)rechtlich ein Handeln nur dann als ethisch motiviert zu qualifizieren ist, wenn der Handelnde sein Tun an Kriterien ausrichtet, die er anhand der moralischen Kategorien von "Gut" und "Böse" bewertet hat und an die er sich innerlich derart gebunden fühlt, dass ihn ein Handeln gegen diese Wertvorstellungen in einen Gewissenskonflikt von erheblichem Gewicht geraten lässt.

2. Eine ernsthafte Gewissensentscheidung ist im Sinne des § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG glaubhaft gemacht, wenn sie durch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände sowie die Schilderung der zu Grunde liegenden Motivation in einer Weise nachvollziehbar gemacht wird, die das Vorhandensein ethischer Gründe für die Ablehnung der Jagd zumindest überwiegend wahrscheinlich sein lässt.

3. Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung steht nicht schon kraft Gesetzes der Anerkennung einer auf ethische Gründe gestützten Ablehnung der Jagd entgegen. Wer die Zulassung zur Jägerprüfung beantragt, muss aber nachvollziehbar darlegen, dass und aus welchen Gründen die beabsichtigte Teilnahme an der Jägerprüfung für ihn vereinbar ist mit der zugleich für sich in Anspruch genommene Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG angeführte Tatbestandsmerkmal "ethische Gründe", das der Gesetzgeber selbst von den in § 6 a Abs. 1 S. 3 BJagdG normierten Ausschlussgründen abgesehen inhaltlich nicht näher ausgestaltetet hat, ist als unbestimmter Rechtsbegriff dahin gehend auszulegen, dass anknüpfend an das allgemeine Begriffsverständnis auch (jagd-)rechtlich ein Handeln nur dann als ethisch motiviert zu qualifizieren ist, wenn der Handelnde sein Tun an Kriterien ausrichtet, die er anhand der moralischen Kategorien von "Gut" und "Böse" bewertet hat und an die er sich innerlich derart gebunden fühlt, dass ihn ein Handeln gegen diese Wertvorstellungen in einen Gewissenskonflikt von erheblichem Gewicht geraten lässt. 2. Eine ernsthafte Gewissensentscheidung ist im Sinne des § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG glaubhaft gemacht, wenn sie durch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände sowie die Schilderung der zu Grunde liegenden Motivation in einer Weise nachvollziehbar gemacht wird, die das Vorhandensein ethischer Gründe für die Ablehnung der Jagd zumindest überwiegend wahrscheinlich sein lässt. 3. Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung steht nicht schon kraft Gesetzes der Anerkennung einer auf ethische Gründe gestützten Ablehnung der Jagd entgegen. Wer die Zulassung zur Jägerprüfung beantragt, muss aber nachvollziehbar darlegen, dass und aus welchen Gründen die beabsichtigte Teilnahme an der Jägerprüfung für ihn vereinbar ist mit der zugleich für sich in Anspruch genommene Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, von Beruf Fliesen‑, Platten‑ und Mosaiklegermeister mit eigenem Betrieb, ist Alleineigentümer der in H. gelegenen Grundflächen Gemarkung O. , Flur 28, Flurstücke 17, 20 und 32. Während die Flurstücke 17 und 20 jeweils an Wohnbebauung angrenzen und als Gartenland genutzt werden, handelt es sich bei dem Flurstück 32 um eine zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk O. I gehörige Ackerfläche, die derzeit als Pferdekoppel genutzt wird. Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 wandte der Kläger sich an den Beklagten und bat mitzuteilen, dass entsprechend seinem per Mail am 24. April 2014 gestellten Antrag die vorbezeichneten Grundstücke aus ethischen Gründen jagdrechtlich befriedet seien. Zur Begründung seines Befriedungsgesuchs machte er im Verlauf des weiteren Verwaltungsverfahrens im Wesentlichen geltend, er lehne die Jagd ab, weil er sich seit Jahren im Tierschutz betätige, sich insbesondere für andernfalls dem Tod geweihte Tiere einsetze und nicht wolle, dass Wildtiere auf seinem "… Grund und Boden ermordet …" würden. Ebenso wie seine Ehefrau sei er Mitglied im "Förderverein H1. L. H. 0000" e. V. und begleite "… den systematischen Rufmord der Wildtierstation T. in H. …". Seine Ehefrau sei diejenige von ihnen beiden, die für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig sei. Mit ihrer Tierschutzarbeit sei sie oft in den Medien präsent. Er selbst "… begleite sie in all diesen Dingen …". Nicht hinnehmen könne er deshalb etwa die Bejahung von Nutrias am H2. , der an den rückwärtigen Teil seines Wohngrundstücks angrenze. Von einem Wirtschaftsweg hinter dem Haus schieße man auf die Nutrias "… am Ende (… sc.: [seines]) Grundstücks …", obwohl lediglich "… das Schießen am Ende des H2. von dort aus …" erlaubt sei. Auf dem Flurstück 32 werde immer geschossen. Jagdpacht habe er für dieses Grundstück nie bekommen. Auch sei ihm als "… Teilnehmer am Jagdkurs …", den er nur besucht habe, um "… danach den Falknerschein zu machen …", mit auf den Weg gegeben worden, Katzen, die sich mehr als 200 m von einem Haus aufhielten, selbst wenn sie nicht jagten, zu erschießen und ihren Kadaver anschließend zu vergraben, um die Beweise der "… Tat :.." zu vernichten. Derartiges lehne er als Tierschützer und Katzenhalter nachhaltig ab. Den Falknerschein habe er ‑ ebenso wie seine Ehefrau ‑ ablegen wollen, um das vom Förderverein betriebene "Umweltzentrum T. " durch den Erwerb der für die Haltung von Greifvögel benötigten Sachkunde zu unterstützen. Deshalb habe er die Prüfungsvorbereitung auch abgebrochen, nachdem klar geworden sei, dass im "Umweltzentrum T. " keine Greifvögel mehr gehalten werden dürften. Die " … privaten Falknervögel …" befänden "… sich ja sowieso auf (… [sc.: seinem]) Eigentum (Grundstücken) …". Er habe "… den Falknern dort Obdach gewährt …". Vom Beklagten um Stellungnahme zu einer möglichen Befriedung des Flurstücks 32 gebeten lehnten eine solche Maßnahme der Jagdbeirat sowie die Jagdgenossenschaft O. I ebenso ab wie der Pächter ihres Jagdreviers und die Eigentümer der benachbarten Grundstücke. Nachdem ihn der Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass er beabsichtige, den Befriedungsantrag abzulehnen, weil es sich bei den Flurstücken 17 und 20 um bereits kraft Gesetzes befriedete Bezirke handele und ethische Gründe für eine Befriedung des seit dem 14. Januar 2010 bis zum 31. März 2019 durch Jagdgenossenschaft O. I zur Jagd verpachteten Flurstücks 32 nicht hinreichend glaubhaft gemacht seien, machte der Kläger nach gewährter Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang unter Bezugnahme auf die zuvor bereits vorgetragenen Gründe im Wesentlichen geltend, soweit ihm seitens des Jagdbeirates vorgehalten werde, an einem Vorbereitungskurs zur Jagdprüfung teilgenommen zu haben, sei dieser Umstand ungeeignet, seine Gewissensentscheidung in Frage zu stellen. Er habe diesen Kurs nur besucht, um den Sachkundenachweis für eine Tätigkeit in der Wildtierauffangstation zu erhalten. Zu keiner Zeit habe er beabsichtigt, die Jagd auszuüben und auf Tiere zu schießen. Die Jagd lehne er nach wie vor entschieden ab. Er könne es "… nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass auf seinem Grundflächen Wildtiere von Hobbyjägern getötet …" würden. Der begehrten Befriedungsentscheidung stünden auch keine Allgemeinbelange entgegen. Namentlich gefährde die Befriedung seiner Grundflächen die Jagdausübung im Jagdrevier nicht. In ihrer vom Beklagten erbetenen Stellungnahme vom 17. November 2014 führte die Kreisoberveterinärrätin Dr. L1. aus, im Rahmen ihres in einem Jungjägerkurs erteilten Unterrichts habe ihr die Ehefrau des Klägers mitgeteilt, zusammen mit ihrem Ehemann den Kurs zwecks Erwerbs des Falknerjagdscheins zu besuchen. Dabei sei der Falknerjagdschein zwar als Sachkundenachweis zur Haltung auch von Greifvögeln erforderlich, die zur Beizjagd bestimmt seien. Zum Führen einer Wildtierauffangstation ‑ wie etwa derjenigen im "Umweltzentrum T. " ‑ berechtige das Bestehen der Falknerprüfung alleine indes nicht. Mit Bescheid vom 19. November 2014 lehnte der Beklagte das Befriedungsbegehren des Klägers ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die vom Antrag erfassten Flurstücke 17 und 20 seien als an Wohnbebauung angrenzende Gartenflächen bereits kraft Gesetzes befriedet. Für eine Befriedung des danach hierfür allein in Betracht kommenden Flurstücks 32 seien ethische Gründe nicht glaubhaft gemacht. Gegen eine solche Annahme spreche schon, dass der Kläger am 22. Februar 2014 die Zulassung zur Jägerprüfung beantragt und eine Teilnahmebescheinigung des Landesjagdverbandes vom 27. Februar 2014 über den Nachweis der sicheren Handhabung und das Schießen mit Kurzwaffen vorgelegt habe. Zudem erlaube der Kläger auf seinem Grundstück das Halten von Greifvögeln, die zur Beizjagd bestimmt seien. Objektive Umstände, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machten, ließen sich auch dem Antragsvorbringen im Übrigen nicht zu entnehmen. Der Kläger hat am 9. Dezember 2014 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf jagdrechtliche Befriedung seines Grundeigentums aus ethischen Gründen zu. Im Wesentlichen trägt er begründend hierzu vor, für eine seinem Antragsbegehren entsprechende Entscheidung reiche unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits die von ihm im Verwaltungsverfahren abgegebene Erklärung aus, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehne. Dass er seine ablehnende Haltung anhand objektiver Umstände nachvollziehbar mache, dürfe nicht gefordert werden. Abgesehen davon genüge sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren aber auch einer solchen Anforderung. Mit den hierzu dort vorgetragenen Gründen habe er nachvollziehbar eine Gewissensentscheidung darlegt, die ihn innerlich binde und unbedingt verpflichte. Dem stehe nicht entgegen, dass er den Nachweis der sicheren Handhabung von Schusswaffen erbracht habe, weil diese Qualifikation lediglich dem Erwerb der für eine Arbeit im "Umweltzentrum T. " erforderlichen Sachkunde gedient habe. Er lehne die Jagd nach wie vor in Gänze ab. Deshalb habe er zwischenzeitlich auch den Konsum von Fleisch vollständig aufgegeben und trage auch keine aus Leder gefertigten Schuhe mehr. Im Übrigen bestehe kein Anlass für die Annahme, dass eine Befriedung der Grundfläche Allgemeinwohlbelange konkret gefährde. Die Befriedung sei auch nicht erst zum Ablauf des Jagdpachtvertrages, sondern zum Ende des laufenden Jagdjahres auszusprechen. Die Jagd auf seinem Grundeigentum dulden zu müssen, sei ihm nicht länger zumutbar, da dies für ihn einen gravierenden Gewissenskonflikt bedeute, der ihn seit vielen Jahren mental belaste. Schließlich stünden auch Belange des Gemeinwohls der begehrten Befriedungsentscheidung nicht entgegen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. November 2014 zu verpflichten, die in H. gelegene Grundflächen Gemarkung O. , Flur 28, Flurstücke 17, 20 und 32, zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, seine Ablehnungsentscheidung sei aus den dort genannten Gründen rechtmäßig. Ergänzend macht er geltend, dem "Umweltzentrum T. " sei wegen gravierender Mängel die Erlaubnis entzogen worden, Wildtiere aufzunehmen. Die begehrte Befriedung der Grundflächen gefährde nach Maßgabe der im Vorverfahren eingeholten Stellungnahme des Jagdbeirates auch Allgemeinbelange, weil bei einer ausbleibenden Bejagung der Flächen mit erheblichen Schäden auf den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie einer Aushöhlung der Uferböschungen des H2. zu rechnen sei. Abgesehen davon komme, wenn überhaupt, eine Befriedung erst zum Auslaufen des Jagdpachtvertrages in Betracht, weil außergewöhnliche Umstände, die eine vorzeitige Befriedung rechtfertigten, weder vorgetragen noch sonst erkennbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Das nach seiner Begründung (§ 88 VwGO) und dem entsprechend gestellten Klageantrag auf die Befriedung von Grundflächen abzielende Klagebegehren ist zwar als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Gemäß § 6 a Abs. 1 S. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der zuletzt durch Artikel 422 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geänderten Fassung der Neubekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Nach Satz 3 Nummer 1 und Nummer 2 der genannten Vorschrift liegen ethische Gründe insbesondere dann nicht vor, wenn der die Befriedung aus ethischen Gründen Beantragende selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet (Nr. 1) oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein selbst gelöst oder beantragt hat (Nr. 2). Nach § 6 a Abs. 1 S. 2 BJagdG ist hingegen eine Befriedung zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die in den Nummern 1 bis 5 der Vorschrift genannten Belange gefährdet. Die danach für einen Erfolg des Anspruchsbegehrens maßgeblichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Offen bleiben kann dabei, ob einer Befriedung der streitgegenständlichen Grundflächen eine hierdurch bewirkte Gefährdung allgemeiner Belange im Sinne des § 6 a Abs. 1 S. 2 BJagdG entgegensteht. Ebenso bedarf hier die Frage keiner abschließenden Entscheidung, ob der Beklagte dem Erfolg des Befriedungsbegehren des Klägers in Bezug auf die Flurstücke 17 und 20 der Gemarkung O. , Flur 28 zu Recht entgegen gehalten hat, dass die Jagd auf diesen Grundflächen als bereits kraft Gesetzes befriedeten Bezirken (§ 6 BJagdG i. V. m. § 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen [LJG NRW] vom 7. Dezember 1994 [GV. NRW. 1995 S. 2, ber. GV. NRW. 1997 S. 56], zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 [GV. NRW. S. 448, ber. S. 629]) gemäß § 6 S. 1 BJagdG ohnehin schon ruht. Allerdings spricht Einiges dafür, ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Eigentümers an einer Befriedung seines Grundeigentums aus ethischen Gründen auch dann anzuerkennen, wenn die Flächen bereits nach Maßgabe des Gesetzes befriedet sind. Denn eine Befriedung aus ethischen Gründen soll gemäß § 6 a Abs. 2 S. 1 BJagdG erst mit Wirkung zum Ende eines laufenden Jagdpachtvertrages erfolgen. Deshalb dürfte eine auf gesetzlich befriedete Bezirke bezogene Befriedungsentscheidung nach § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG für den Grundeigentümer rechtlich vorteilhaft sein können, weil sie die Entstehung des Jagdrechts auf einer Grundfläche hindert, wenn diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht länger als kraft Gesetzes befriedet gilt. Letztlich kann dies hier aber unentschieden bleiben. Der Beklagte hat seiner angegriffenen Versagungsentscheidung nämlich zu Recht die Annahme zu Grunde gelegt, der Kläger habe den Vorgaben des § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG zuwider ethische Gründe für seine Ablehnung der Jagd nicht glaubhaft gemacht. Dass die Fassung des § 6 a BJagdG ‑ soweit hier von Interesse ‑ hinter denjenigen Vorgaben für eine solche Vorschrift zurückbleibt, die der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Urteil der Großen Kammer vom 26. Juni 2012, 9300/07, juris, zu entnehmen sind, und deshalb die hier anzuwendende Regelung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes gegen Bestimmungen der europäischen Menschenrechtskonvention verstößt, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Namentlich bietet die vorbezeichnete Entscheidung keinen Anlass für die Annahme, dass die hier in Rede stehende Befriedung von Grundflächen nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen als Befriedungsgrund glaubhaft gemacht ist. Ausgehend hiervon ist das in § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG angeführte Tatbestandsmerkmal "ethische Gründe", das der Gesetzgeber selbst ‑ von den in § 6 a Abs. 1 S. 3 BJagdG normierten Ausschlussgründen abgesehen ‑ inhaltlich nicht näher ausgestaltetet hat, als unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen. Anknüpfend an das allgemeine Begriffsverständnis, vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Ethik, ist mithin auch (jagd-)rechtlich ein Handeln nur dann als ethisch motiviert zu qualifizieren, wenn der Handelnde sein Tun an Kriterien ausrichtet, die er anhand der moralischen Kategorien von "Gut" und "Böse" bewertet hat und an die er sich innerlich derart gebunden fühlt, dass ihn ein Handeln gegen diese Wertvorstellungen in einen Gewissenskonflikt von erheblichem Gewicht geraten lässt. Vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 30. Oktober 2015, 1 K 1488/14, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 25) unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 1960, 1 BvL 21/60, juris; das Recht der Kriegsdienstverweigerung betreffend: Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 2. April 2003,14 K 2479/02, juris Rdnr. 18. Dies setzt eine ernsthafte Gewissensentscheidung voraus, die im Sinne des § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG dann glaubhaft gemacht ist, wenn sie durch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände sowie die Schilderung der zu Grunde liegenden Motivation in einer Weise nachvollziehbar gemacht wird, die das Vorhandensein ethischer Gründe ‑ hier für die Ablehnung der Jagd ‑ zumindest überwiegend wahrscheinlich sein lässt. Vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 5. März 2013, W 5 E 13.138, juris Rdnr. 7; Begründung der Bundesregierung vom 14. Januar 2003 zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der jagdrechtlichen Vorschriften", Bundestags-Drucksache 17/12046, S. 8. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des insoweit darlegungspflichtigen Klägers zur Überzeugung des Gerichts nicht, ohne dass der insoweit maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen oder entsprechend den Beweisanregungen des Klägers weiter aufzuklären war. Dass der Kläger die Jagd aus ethischen Gründen ernstlich ablehnt, ist nicht im vorbezeichneten Sinne glaubhaft gemacht. Sein Vortrag, eine solche Gewissensentscheidung getroffen zu haben, erschöpft sich ‑ mangels einer ihm beigefügten in sich schlüssigen und damit nachvollziehbaren Begründung ‑ in einer Behauptung, die für sich genommen nicht rechtfertigt, seinem Antragsbegehren zu entsprechen. Gegen die Annahme, dass die vom Kläger für sich reklamierte ethische Grundhaltung Ausdruck einer ernsthaften Gewissensentscheidung ist, spricht, dass er ‑ nach dem unbestritten gebliebenen Vorhalt in dem Ablehnungsbescheid des Beklagten ‑ im Februar 2014 die Zulassung zur Jägerprüfung beantragt und beim Landesjagdverband den Nachweis der sicheren Handhabung und das Schießen mit Kurzwaffen erbracht hat. Zwar steht die Stellung eines Antrages auf Zulassung zur Jägerprüfung nicht schon kraft Gesetzes der Anerkennung einer auf ethische Gründe gestützten Ablehnung der Jagd entgegen, weil ein solcher Sachverhalt von dem Ausschlusstatbestand des § 6 a Abs. 1 S. 3 BJagdG nicht erfasst ist. Allerdings ist der erfolgreiche Abschluss der Jägerprüfung ‑ wenn auch nicht allein hinreichende, so aber doch ‑ notwendige Bedingung für den Erwerb eines Jagdscheins und die Befugnis zur Jagdausübung und zielt damit ‑ jedenfalls in der Regel ‑ auf die Schaffung solcher Sachverhalte ab, die ‑ wenn sie in der Person des Grundeigentümers erfüllt sind ‑ nach der in § 6 a Abs. 1 S. 3 BJagdG normierten und rechtlich unbedenklichen Wertvorstellung des Gesetzgebers insbesondere unvereinbar mit einer ethisch motivierten Ablehnung der Jagd sind. Mithin hat, wer für sich in Anspruch nimmt, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen, gleichwohl aber die Zulassung zur Jägerprüfung beantragt, zumindest nachvollziehbar darzulegen, dass und aus welchen Gründen die beantragte Zulassung zur Jägerprüfung für ihn vereinbar ist mit der zugleich für sich in Anspruch genommene Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen. An einer diesen Anforderungen genügenden Erklärung des Klägers fehlt es hier. Es mag zutreffen, dass der Kläger ‑ wie er geltend macht ‑ das Interesse an einem Abschluss der Jägerprüfung verloren hat, nachdem feststand, dass im "Umweltzentrum T. " keine Greifvögel gehalten werden dürfen. Als Zweckmäßigkeitserwägung fehlt diesem Motiv für den Abbruch der Prüfungsvorbereitung indes jedweder innerer Bezug zu einer aus ethischen Gründen persönlich ablehnenden Haltung gegenüber der Jagdausübung. Abgesehen davon, musste der Kläger die (vollständige) Jägerprüfung, zu der er sich angemeldet hatte, überhaupt nicht ablegen, um die aus seiner Sicht für seine Mitarbeit in dem Umweltzentrum benötigte und durch die Falknerprüfung nachzuweisende Sachkunde zum Halten von Greifvögeln zu erwerben. Zwar ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung ‑ DVO LJG-NRW) vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238) in der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) geänderten Fassung dem Antrag auf Zulassung zur Falknerprüfung der Nachweis über die bestandene Jägerprüfung beizufügen. Angesichts der dort in Bezug genommenen Regelung des § 11 Abs. 5 DVO LJG-NRW erfüllt die Bedingungen für eine Zulassung zur Falknerprüfung dabei aber auch, wer die (eingeschränkte) Jägerprüfung nach den in § 11 DVO LJG-NRW normierten "Sondervorschriften für die Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheins" bestanden hat. Wird die Jägerprüfung nur zu dem Zweck abgelegt, einen Falknerjagdschein zu erlangen, entfällt indes nicht nur gemäß § 11 Abs. 1 DVO LJG-NRW die bei der Jägerprüfung andernfalls nach § 3 Abs. 1 DVO LJG-NRW vorgesehene Schießprüfung. Darüber hinaus bezieht sich der schriftliche und der mündlich-praktische Teil der (eingeschränkten) Jägerprüfung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 DVO LJG-NRW nicht auf Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 3 DVO LJG-NRW (Waffentechnik, Führung von Jagd‑ und Faustfeuerwaffen [insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd‑ und Faustfeuerwaffen]) und enthält nach § 11 Abs. 2 S. 2 DVO LJG-NRW in der Prüfung zum Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 2 DVO LJG-NRW (Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land‑ und Waldbaues, Wildschadenverhütung) keine Fragen zu Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf Jagdwaffen sowie im Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 4 DVO LJG-NRW (Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz‑ und Landschaftspflegerechts) keine Fragen zum Waffenrecht. Von der ihm danach offen stehenden Möglichkeit, den Nachweis der Sachkunde für das Halten von Greifvögeln über das Ablegen einer eingeschränkten Jägerprüfung zu erlangen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Seiner Anmeldung zur Prüfung hat er vielmehr eine Bescheinigung über die "sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe" beigefügt, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 DVO LJG-NRW aber nur dann Voraussetzung für die Zulassung zur Jägerprüfung ist, wenn diese nicht lediglich zum Erwerb eines Falknerjagdscheins abgelegt werden soll. Damit sind die durch die Anmeldung zur Jägerprüfung und den Erwerb des Nachweises über die "sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe" in rechtlich beachtlichem Umfang begründeten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Gewissensentscheidung durch die vorgetragenen Gründe für die Prüfungsanmeldung, den Erwerb des Schießnachweises und den Prüfungsabbruch nicht ausgeräumt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine etwaige Unkenntnis des Klägers von der Möglichkeit, die der Falknerprüfung vorhergehende Jägerprüfung auch ohne jedweden Lernbezug zum Töten von Tieren mit Schusswaffen abzulegen, zu seinen Gunsten nicht entscheidungserheblich hätte ins Gewicht fallen können. Denn nichts spricht ernstlich dafür, dass es dem Kläger in Anwendung derjenigen Sorgfalt, die in einem Lebensbereich aufzuwenden ist, in dem das eigene Handeln maßgeblich durch moralisch verbindlich empfundene Wertvorstellungen bestimmt wird, nicht möglich gewesen wäre, selbst oder mithilfe Dritter in Erfahrung zu bringen, dass es für seine Zwecke des Abschlusses der uneingeschränkte Jägerprüfung nicht bedarf. Zumindest mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt auch das übrige Vorbringen des Klägers jedenfalls nachhaltige Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen. Sein wiederholter Hinweis, er lehne die Jagd in Gänze ab, steht nicht nur im Widerspruch zu seinem Vortrag, er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, dass auf seinen Grundflächen Wildtiere von Hobbyjägern getötet würden. Denn diese Einlassung lässt keine Vorbehalte gegen eine professionelle Jagdausübung erkenne. Vielmehr hat der Kläger auch gegen eine Jagd mit Greifvögeln offensichtlich nichts einzuwenden. Er unterstützt die Beizjagd nämlich zumindest mittelbar dadurch, dass er Falknern mit zur Jagd bestimmten Vögeln auf seinem Anwesen Obdach gewährt. Rechtlich unerheblich ist deshalb, ob der Kläger seine vormals gehegte Absicht, einen Falknerjagdschein zu erwerben, dauerhaft aufgegeben hat oder einen solchen künftig nur zu dem Zweck erwerben will, den damit verbundenen Sachkundenachweis selbst ausschließlich zum Halten von Greifvögeln zu nutzen. Nach allem vermag zu Gunsten des Klägers sein Hinweis nicht ins Gewicht fallen, er engagiere sich im Tierschutz und dort insbesondere für andernfalls dem Tod geweihte Tiere. Denn auch die Jagdausübung dient mit der Hege des Wildes (vgl. § 1 Abs. 1 BJagdG) der Wahrnehmung tierschützerischer Belangen. Ebenfalls keinen Beleg für die von ihm für sich in Anspruch genommene ethische Grundhaltung bietet der Vortrag des Klägers, er sei gegen die ‑ nach der Novellierung des Jagdrechts in Nordrhein-Westfalen wohl ohnehin nicht mehr zulässige ‑ Jagd auf Hauskatzen. Allenfalls ist diesem Einwand zu entnehmen, dass die Jagd auf Haustiere einen in seinen Augen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht desjenigen darstellt, in dessen Eigentum ein solches Tier steht. Einen Bezug zur Jagd auf Wildtiere weist diese (Rechts‑)Auffassung des Klägers nicht ohne Weiteres auf. Substanziell Anderes ergibt sich auch nicht aus seiner Beanstandung der Jagd auf Nutrias am H2. . Ein ethisch bedeutsamer Grund ist mit diesem Monitum nach dem Vortrag des Klägers auch hier nicht verbunden. Soweit er ‑ etwa in der Mail vom 9. Juni 2014 an den Beklagten ‑ kritisiert, die Tiere würden über die Straße hinweg auf seinem Wohngrundstück geschossen, obwohl es "… gilt lediglich das Schießen am Ende des H2. ‑ von dort aus …", bedeutet dies allenfalls, dass der Kläger die Jagd (auf Nutrias) auf seinem Grund Boden und / oder das Schießen in Richtung seiner Grundflächenablehnt, nicht aber generell die Jagd auf diese (und andere wild lebende) Tiere. Dass ein Grundeigentümer bestimmte Modalitäten der Jagd nicht (länger) dulden will, besagt alleine aber nichts über das dieser ablehnenden Haltung zu Grunde liegende Motiv. Schließlich genügt nach allem der Vortrag des Klägers aus dem gerichtlichen Verfahren, er ernähre sich nunmehr vegan und trage auch keine aus Leder gefertigten Schuhe mehr, nicht, um die Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen glaubhaft zu machen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 (Abs. 2 i. V m.) Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.