Urteil
13 K 7054/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:1215.13K7054.14.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist als Versorgungsempfänger mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Mit Leistungsantrag vom 9. März 2014 beantragte der Kläger Beihilfe (u.a.) zu den Aufwendungen für den Erwerb einer optoelektronischen Lupe in Höhe von 698,00 Euro. Mit Bescheid vom 2. April 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe insoweit ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Aufwendungen für die Lupe seien nicht beihilfefähig. Bei Erwachsenen setze die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen nach schriftlicher Verordnung durch den Augenarzt voraus, dass auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation der Sehbeeinträchtigungen vorliege. Eine entsprechende Indikation sei hier nicht gegeben. Hiergegen erhob der Kläger am 14. April 2014 Widerspruch. Daraufhin legte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2014 die aus ihrer Sicht bestehende Rechtslage näher dar. Nach den ihr vorliegenden Unterlagen habe der Augenarzt eine optoelektronische Lupe aufgrund der Diagnose „Maculadegeneration“ verordnet. Bei einer Maculadegeneration handele es sich nicht um eine Indikation, die entsprechend der von der WHO empfohlenen Klassifikation der Schweregrade eine Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 auf beiden Augen bestätige. Daher sei die Beihilfefähigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Weiter heißt es in dem Schreiben: Erst wenn durch einen Facharzt für Augenheilkunde das Vorliegen der Diagnoseschlüssel H54.0 (Blindheit beider Augen), H54.1 (Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges) oder H54.2 (Sehschwäche beider Augen) bescheinigt werde, könne die Beihilfefähigkeit gegeben sein. Abschließend gab die Beklagte dem Kläger bis zum 28. Mai 2014 Gelegenheit, sich zu äußern; sie stelle anheim, den Widerspruch zurückzunehmen. Nach einem Telefongespräch mit dem Kläger übersandte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 13. Mai 2014 Erläuterungen zum Leistungsanspruch auf Sehhilfen bei Erwachsenen. Unter dem 16. Mai 2014 ließ sich der Kläger von dem behandelnden Augenarzt das Vorliegen der Diagnose „Schwere binoculare Sehbehinderung (H54.1G)“ bescheinigen. Am 20. Mai 2015 bevollmächtigte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, ihn in dem Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten zu vertreten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 zeigten die Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten die Vertretung an und übersandten die augenärztliche Bescheinigung vom 16. Mai 2014. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 übersandten die Bevollmächtigten eine weitere Bescheinigung des Augenarztes an die Beklagte. Mit Beihilfebescheid - Nachberechnung - vom 28. Mai 2014 änderte die Beklagte den Beihilfebescheid vom 2. April 2014 und gewährte eine Beihilfe für den Erwerb der optoelektronischen Lupe in Höhe von 481,60 Euro (698,00 Euro abzgl. 10,00 Euro Eigenbehalt x 70 %). Ausweislich eines Aktenvermerks der Sachbearbeiterin vom 28. Mai 2014 war hierfür die nun vorliegende augenärztliche Bescheinigung vom 16. Mai 2014 maßgeblich. Eine Kostenentscheidung betreffend das Widerspruchsverfahren enthält der Bescheid nicht. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass dem Widerspruch mit Beihilfebescheid - Nachberechnung - vom 10. Juni 2014 [richtig: 28. Mai 2014] vollständig abgeholfen worden sei. Dieses Schreiben enthält ebenfalls keine Kostenentscheidung. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten unter dem 18. Juni 2014, über die durch ihre Beiziehung entstandenen Kosten zu entscheiden und diese zu erstatten; beigefügt war eine Kostenrechnung über 380,80 Euro. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 2014 mitgeteilt hatte, dass sie die Angelegenheit der Rechtsabteilung des C. vorgelegt habe und sich unaufgefordert melden werde, setzten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihr eine Frist zur abschließenden Entscheidung bis zum 31. Juli 2014. Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 lehnte die Beklagte die Erstattung der Rechtsanwaltskosten ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Zuziehung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig gewesen. Im Widerspruchsverfahren bestehe kein Anwaltszwang. Dem Widerspruchsführer sei es freigestellt, ob er sich von einem Bevollmächtigten vertreten lasse. Hier habe es sich nicht um einen besonders schwierigen Einzelfall gehandelt, der die Zuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte. Der Bescheid enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger hat am 29. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Widerspruchsbescheid sei um eine Kostengrundentscheidung zu ergänzen. Da der Widerspruch erfolgreich gewesen sei, müsse die Beklagte feststellen, dass ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten seien. Ferner müsse die Beklagte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklären. Die Beklagte habe im Widerspruchsverfahren mitgeteilt, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne und ihn unter Fristsetzung aufgefordert, sich dazu zu äußern oder den Widerspruch zurückzunehmen. In dieser Situation sei er berechtigt gewesen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Angesichts der eindeutigen Ausführungen im Anhörungsschreiben sei für ihn nicht zu erwarten gewesen, dass der Widerspruch auch ohne anwaltlichen Beistand zum selben Ergebnis führen würde. Soweit die Beklagte einwende, es habe sich nicht um einen besonders schwierigen Fall gehandelt, verkenne sie die Rechtslage. Der Kläger hatte zunächst sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2014 zu verpflichten, den Widerspruchsbescheid (Beihilfebescheid - Nachberechnung -) vom 28. Mai 2014 zu ergänzen und festzustellen, 1. dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren gegen den Beihilfebescheid vom 2. April 2014 zu erstatten sind, 2. dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war und die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind. Mit Schriftsatz vom 28. November 2014 hat die Beklagte den Beihilfebescheid - Nachberechnung - vom 28. Mai 2014 um eine Kostengrundentscheidung („Das C. trägt die Kosten des Verfahrens“) ergänzt. Daraufhin haben die Beteiligten den Klageantrag zu 1. übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Nunmehr beantragt der Kläger noch, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2014 zu verpflichten, den Widerspruchsbescheid (Beihilfebescheid - Nachberechnung -) vom 28. Mai 2014 um die Feststellung zu ergänzen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war und die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sei notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden dürfe. Dabei habe die Behörde die Schwierigkeit und den Umfang des Falles sowie die allgemeine persönliche Sach- und Rechtskunde des Widerspruchsführers sowie dessen berufsbedingte Vertrautheit mit dem Rechtsgebiet zur Beurteilung heranzuziehen. Weder der Gesichtspunkt, dass ein Widerspruchsführer meist nicht objektiv an die Sache herangehe noch der Umstand, dass ein anwaltlich eingelegter Widerspruch häufig mehr Nachdruck entfalte, führten regelmäßig zur Anerkennung der Notwendigkeit, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Hiervon ausgehend habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt werde. Zwar habe sie dem Kläger in dem Anhörungsschreiben die Rücknahme des Widerspruchs empfohlen. Zugleich habe sie aber in dem Schreiben dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Beihilfe gewährt werden könne. Danach sei für die Gewährung lediglich die Übersendung einer Bescheinigung des Augenarztes über die Schwere der Sehbehinderung erforderlich gewesen. Der Kläger habe die Bescheinigung selbst beschafft. Der Bevollmächtigte habe sie lediglich an die Widerspruchsstelle übersandt und in seinem Schreiben auf die Bescheinigung verwiesen, ohne darüber hinaus etwas vorzutragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt haben, das heißt hinsichtlich des Klageantrags zu 1., war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 30. Juli 2014, mit dem die Beklagte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten. Gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 1 WB 61/09 -, juris, Rz. 18; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2004 - 16 A 2221/02 -, juris, Rz. 20; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 80 Rz. 39. Ausgehend von diesen Maßstäben kann der Kläger die Erstattung der Vergütung des von ihm zugezogenen Rechtsanwalts nicht verlangen. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 28. November 2014 (ab Seite 2, 5. Absatz), die sich das Gericht zu Eigen macht. Hinzuzufügen ist, dass der Kläger sich offenbar durchaus in der Lage sah, das Vorverfahren selbst zu führen. Er hat den Widerspruch selbst erhoben und ihn auch selbst - mit dem Hinweis darauf, dass die private Krankenversicherung die Erstattungsfähigkeit bejaht hatte - begründet. Nachdem die Beklagte in dem Anhörungsschreiben aufgezeigt hatte, unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen auch von der Beihilfe erstattet werden würden, schlug der Kläger diesen Weg ‑ ohne anwaltliche Hilfe - ein, indem er sich die verlangte Bescheinigung von seinem behandelnden Augenarzt ausstellen ließ. Lediglich die Übersendung der Bescheinigung an die Widerspruchsstelle überließ der Kläger seinen zwischenzeitlich - nach Ausstellung der Bescheinigung - mandatierten Bevollmächtigten. Aus welchen Gründen er diesen letzten Schritt nicht auch noch selbst vollzog, statt hierfür Kosten in Höhe von 380,80 Euro durch Beauftragung von Rechtsanwälten zu verursachen, ist nicht nachvollziehbar. Dem Kläger musste es sich auch als juristischem Laien aufdrängen, dass es bei dem erreichten Verfahrensstand keinen berechtigten Anlass gab, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Auffassung, dass es dem Kläger zuzumuten war, die ärztliche Bescheinigung selbst zu übersenden, findet ihre Bestätigung in dem Umstand, dass das anwaltliche Übersendungsschreiben vom 22. Mai 2014 keinerlei Ausführungen zur Rechtlage enthält, die über den bloßen Verweis auf die ärztliche Bescheinigung vom 16. Mai 2014 und die Ankündigung einer weiteren Bescheinigung (die dann mit Anwaltsschreiben vom 30. Mai 2015 nachgereicht wurde) hinausgehen; tatsächlich gab es insoweit schlicht nichts weiter auszuführen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift, die Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, da diese sich mit Schriftsatz vom 3. November 2015 insoweit zur Kostentragung bereit erklärt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.