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Beschluss

17 L 3839/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1209.17L3839.15A.00
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Tenor

Der am 27. November 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7921/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. November 2015 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, der albanische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG) vor den befürchteten Racheakten ihrer Familie und der ihres Ehemannes hinreichend Schutz zu bieten (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; zu Blutrache VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 ‑ 17 L 3729/15.A -, juris). Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll um aktuellen Schutz nachzusuchen oder dieser Schutz ihnen erwiesenermaßen durch die zuständige Polizei verweigert worden wäre. Ungeachtet dessen könnten die Antragsteller auch etwaigen beachtlichen Gefahren für Leib oder Leben bei Annahme des familiären Konfliktes durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11).

Ein im hiesigen Asylverfahren allein maßgebliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt sich schließlich nicht aus den erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Attest des Facharztes für Innere Medizin vom 4. Dezember 2015 für die Antragstellerin zu 1. im wesentlichen vorgetragenen psychischen Erkrankungen (u.a. Posttraumatische Belastungsstörung, Angstdepression, depressive Störung, psychosomatische Depression). Ungeachtet dessen, dass die vorgelegte Bescheinigung schon nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung genügt, die an die Substantiierung eines Vorbringens psychischer Erkrankungen gestellt werden (u.a. fachärztliches Attest, hinreichende Befundtatsachen, vorgenommene Untersuchungen, im Einzelnen erforderliche Behandlungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17/07, juris Rn. 15), ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese vorgebrachten Erkrankungen wären in Albanien nicht behandelbar. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist die Behandlung von psychisch Erkrankten - zumindest medikamentös - in Albanien hinreichend auf entsprechendem (rechtlich maßgeblichen) Landesniveau gewährleistet und auch zugänglich. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; s. zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 13).

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b AsylG).

Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Entscheidungsgründe
Der am 27. November 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7921/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. November 2015 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, der albanische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG) vor den befürchteten Racheakten ihrer Familie und der ihres Ehemannes hinreichend Schutz zu bieten (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; zu Blutrache VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 ‑ 17 L 3729/15.A -, juris). Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll um aktuellen Schutz nachzusuchen oder dieser Schutz ihnen erwiesenermaßen durch die zuständige Polizei verweigert worden wäre. Ungeachtet dessen könnten die Antragsteller auch etwaigen beachtlichen Gefahren für Leib oder Leben bei Annahme des familiären Konfliktes durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11). Ein im hiesigen Asylverfahren allein maßgebliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt sich schließlich nicht aus den erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Attest des Facharztes für Innere Medizin vom 4. Dezember 2015 für die Antragstellerin zu 1. im wesentlichen vorgetragenen psychischen Erkrankungen (u.a. Posttraumatische Belastungsstörung, Angstdepression, depressive Störung, psychosomatische Depression). Ungeachtet dessen, dass die vorgelegte Bescheinigung schon nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung genügt, die an die Substantiierung eines Vorbringens psychischer Erkrankungen gestellt werden (u.a. fachärztliches Attest, hinreichende Befundtatsachen, vorgenommene Untersuchungen, im Einzelnen erforderliche Behandlungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17/07, juris Rn. 15), ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese vorgebrachten Erkrankungen wären in Albanien nicht behandelbar. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist die Behandlung von psychisch Erkrankten - zumindest medikamentös - in Albanien hinreichend auf entsprechendem (rechtlich maßgeblichen) Landesniveau gewährleistet und auch zugänglich. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; s. zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 13). Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b AsylG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). beschlossen: Der am 27. November 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7921/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. November 2015 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, der albanische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG) vor den befürchteten Racheakten ihrer Familie und der ihres Ehemannes hinreichend Schutz zu bieten (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; zu Blutrache VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 ‑ 17 L 3729/15.A -, juris). Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll um aktuellen Schutz nachzusuchen oder dieser Schutz ihnen erwiesenermaßen durch die zuständige Polizei verweigert worden wäre. Ungeachtet dessen könnten die Antragsteller auch etwaigen beachtlichen Gefahren für Leib oder Leben bei Annahme des familiären Konfliktes durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11). Ein im hiesigen Asylverfahren allein maßgebliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt sich schließlich nicht aus den erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Attest des Facharztes für Innere Medizin vom 4. Dezember 2015 für die Antragstellerin zu 1. im wesentlichen vorgetragenen psychischen Erkrankungen (u.a. Posttraumatische Belastungsstörung, Angstdepression, depressive Störung, psychosomatische Depression). Ungeachtet dessen, dass die vorgelegte Bescheinigung schon nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung genügt, die an die Substantiierung eines Vorbringens psychischer Erkrankungen gestellt werden (u.a. fachärztliches Attest, hinreichende Befundtatsachen, vorgenommene Untersuchungen, im Einzelnen erforderliche Behandlungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17/07, juris Rn. 15), ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese vorgebrachten Erkrankungen wären in Albanien nicht behandelbar. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist die Behandlung von psychisch Erkrankten - zumindest medikamentös - in Albanien hinreichend auf entsprechendem (rechtlich maßgeblichen) Landesniveau gewährleistet und auch zugänglich. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; s. zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 13). Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b AsylG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).