Beschluss
17 L 3639/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:1203.17L3639.15A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Der am 4. November 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7393/15.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. Oktober 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2015 begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind die Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG und ebenso keiner hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Oktober 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Albanien ist mit vorzitiertem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG erklärt worden, so dass sich die Offensichtlichkeitsentscheidung demgemäß auch auf § 29a Abs. 1 AsylG stützt. Den Antragstellern droht in Albanien ebensowenig eine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung wie sie wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine beachtliche Verfolgung zu gewärtigen haben. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht. Die Antragsteller haben bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 20. Februar 2014 selbst vorgebracht, sie hätten keine Schwierigkeiten mit den albanischen Behörden oder beachtliche aktuelle mit Privatpersonen gehabt. Ihr Sohn lebe schon seit 17 Jahren mit der Familie in Italien und keiner kümmere sich mehr um sie in Albanien, es gebe im Land auch „viel Unruhe“ (Autounfälle, Leute würden umgebracht), was allerdings nicht näher konkretisiert und auf die Antragsteller hin individualisiert wird. Die Bestreitung des Lebensunterhaltes in Albanien sei „mit Stress und Mühe“ verbunden, das Leben sei zu kurz, „um es nicht menschenwürdig zu leben“. Der Antragsteller zu 1) leide an Herzproblemen und habe Diabetes. Sie „wollten jetzt noch ein paar schöne Tage haben“. Das ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. 2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller, die behaupten auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen jedenfalls aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. 3. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Sie haben keine beachtlichen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihnen drohte in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Insbesondere wären die Antragsteller - ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2) - bei etwaigen Schutzgelderpressungen, Bedrohungen und Schlägen durch „Jugendliche oder gewaltbereite Leute“ anlässlich der Ausübung ihres Kleingewerbes (Verkaufsstand für Textilien an einer Straße) gehalten gewesen, sich an die örtliche Polizei zu wenden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, der albanische Staat sei grundsätzlich weder willens noch in der Lage (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG), vor den angeblichen Übergriffen der nicht näher benannten Privatpersonen Schutz zu bieten, vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8. Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihnen nicht möglich gewesen sein soll, selbst um aktuellen Schutz bei der Polizei nachzusuchen oder, dass dieser Schutz ihnen erwiesenermaßen verweigert worden wäre. Ungeachtet dessen könnten die Antragsteller etwaige beachtliche Gefahren für Leib oder Leben im Übrigen durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris. 4. Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien vor. Für den hier allein in Rede stehenden Antragsteller zu 1) besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris Rn. 13. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Behandlung und auch der Zugang zu ihr für sämtliche bezüglich des Antragstellers zu 1) mit Attest des L. -M. -Klinikums vom 10. April 2014 geltend gemachten und ausweislich eines weiteren Attestes des Klinikums vom 7. August 2015 bestätigten sowie von der Fachärztin für Allgemeinmedizin mit Bescheinigung vom 9. November 2015 im Kern wiederholten Erkrankungen (im Wesentlichen spezielle Kardiomyopathie, koronare Herzkrankheit, -aneurysma; Bluthochdruck; insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ II; Hyperlipoproteinämie - erhöhte Cholesterin und Triglyceride; Zustand nach zwei Herzinfarkten und nach Mediateilinfarkt - Teilschlaganfall, Depression) auf dem rechtlich maßgeblichen Landesniveau in Albanien zureichend gewährleistet ist. Es ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, die Erkrankungen wären in Albanien nicht behandelbar. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Auskunftslage mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse auch nicht ersichtlich. Eine medizinische und therapeutische Versorgung ist - zumindest medikamentös - in Albanien gewährleistet und auch zugänglich. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt regelmäßig die Kosten für das günstigste Generikum bei Standard-Medikamenten, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 4f. Hinsichtlich der diversen Herzerkrankungen und der damit zusammenhängenden gesundheitlichen Folgeprobleme ist der Antragsteller zu 1) medikamentös eingestellt. Die Medikamentierung ist nach der dargelegten Auskunftslage in Albanien möglich, substantiiert ist nichts Abweichendes vorgetragen. Eine Versorgung zumindest mit entsprechenden Generika ist gewährleistet. Dies ist hinreichend, zumal bereits die Medikamentenübersicht des Klinikums vom 10. April 2014 darauf hinweist, dass die Medikamentation auch durch wirkstoffgleiche Generika ersetzt werden kann. Marcumar ist in Albanien bereits langjährig erhältlich, vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 28. April 2003. Ungeachtet dessen sind die maßgeblichen Herzerkrankungen bereits in Albanien (u.a. zwei Herzinfarkte) aufgetreten und dort mindestens über dreieinhalb Jahre nach eigener Einlassung beider Antragsteller zureichend medikamentiert worden (vgl. noch aus Italien stammende Verordnungsübersicht, Bl. 74 VV Heft 2). Die diagnostizierte und bei dem Antragsteller zu 1) bereits nach eigener Aussage seit langem bestehende insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ II kann in Albanien ebenfalls ausreichend behandelt und versorgt werden. Die Kosten für das Insulin werden von der staatlichen Krankenversicherung getragen, vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 13. März 2013, siehe auch bereits Auskunft der Deutschen Botschaft vom 12. August 2002. Sofern bei dem Antragsteller zu 1) auch eine „bekannte Depression“ (vgl. Attest vom 7. August 2015) gegeben sein sollte, wäre auch diese Erkrankung in Albanien wenigstens medikamentös behandelbar, vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 21. März 2014 und vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003. Soweit der Antragsteller zu 1) noch an weiteren Erkrankungen (etwa Bluthochdruck; Hyperlipoproteinämie - erhöhte Cholesterin und Triglyceride) leidet, handelt es sich neben der in Albanien wie dargelegt gegebenen Behandlungsmöglichkeit um solche, die nicht nach dem Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein derart rechtlich beachtliches Gewicht erreichen, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Heimatland alsbald nach Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Abgesehen davon, dass die geltend gemachten Erkrankungen des Antragstellers zu 1) demnach in Albanien sämtlich behandelbar und auch die maßgeblichen Medikamente regelmäßig kostenfrei erhältlich sind, haben die Antragsteller die medikamentöse Behandlung des bereits seit vielen Jahren erkrankten Antragstellers zu 1) auch vor ihrer Ausreise aus Albanien - sofern dennoch Zuzahlungen angefallen sein sollten - selbst tragen können und daneben ihren Lebensunterhalt sichern können. Die Antragsteller besitzen eine Eigentumswohnung in E. , erhalten Invalidenrente und haben daneben vom Textilverkauf gelebt. Weshalb letzteres - ggf. nach entsprechend einzuholender behördlicher Genehmigung - nicht mehr möglich sein sollte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Daher wären sie nach wie vor in der Lage, bei Rückkehr etwaige Zusatzkosten für eine medikamentöse Versorgung des Antragstellers zu 1) aufzubringen. Der grundsätzliche Wunsch nach einer besseren Diagnostik und Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwar nachvollziehbar, vermittelt jedoch für sich keinen Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Asylbewerber muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 ‑ 17 K 2897/14.A ‑, juris Rn. 91f. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.