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Beschluss

22 L 3676/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:1124.22L3676.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 25. September 2015 im Verfahren 22 L 2639/15.A die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5431/15.A gegen Ziffer 2 der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2015 anzuordnen, wird abgelehnt. Denn weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch im Übrigen sind veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände ersichtlich, aus denen sich die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergibt, § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO. Insbesondere ist die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Das Gericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die Überstellungsfrist durch einen erfolglosen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weder unterbrochen noch gehemmt wird, nicht mehr fest. Vielmehr legt das Gericht die maßgeblichen Vorschriften zur Berechnung der Überstellungsfrist (Art. 27 Abs. 3, 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO) nunmehr dahingehend aus, dass die Überstellungsfrist jedenfalls nicht durch die Zeitspanne verkürzt werden darf, in der ‑ wie von Art. 27 Abs. 3 lit. c) S. 2 Dublin III-VO vorgegeben und durch § 34a Abs. 2 S. 2 AsylG umgesetzt ‑ ein gesetzliches Vollstreckungshindernis besteht. Dies hat zur Folge, dass der Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens im Sinne einer Hemmung (vgl. § 209 BGB) in die Überstellungsfrist nicht eingerechnet wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015, Az. 13 A 2255/15.A). Nach diesen Maßgaben ist die Überstellungsfrist derzeit noch nicht abgelaufen. Auch die Tatsache, dass sich der Antragsteller zu 1. am 16. Oktober 2015 erneut in stationäre Behandlung in das M. -Klinikum E. begeben hat, führt nicht auf eine günstigere Entscheidung. Insbesondere lässt dies ‑ ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände ‑ nicht auf das Bestehen eines zielstaatsbezogenen oder eines inländischen Abschiebungshindernisses schließen. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung im Beschluss vom 25. September 2015. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). 1 Der Antrag, 2 unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 25. September 2015 im Verfahren 22 L 2639/15.A die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5431/15.A gegen Ziffer 2 der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2015 anzuordnen, 3 wird abgelehnt. Denn weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch im Übrigen sind veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände ersichtlich, aus denen sich die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergibt, § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO. Insbesondere ist die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Das Gericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die Überstellungsfrist durch einen erfolglosen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weder unterbrochen noch gehemmt wird, nicht mehr fest. Vielmehr legt das Gericht die maßgeblichen Vorschriften zur Berechnung der Überstellungsfrist (Art. 27 Abs. 3, 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO) nunmehr dahingehend aus, dass die Überstellungsfrist jedenfalls nicht durch die Zeitspanne verkürzt werden darf, in der ‑ wie von Art. 27 Abs. 3 lit. c) S. 2 Dublin III-VO vorgegeben und durch § 34a Abs. 2 S. 2 AsylG umgesetzt ‑ ein gesetzliches Vollstreckungshindernis besteht. Dies hat zur Folge, dass der Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens im Sinne einer Hemmung (vgl. § 209 BGB) in die Überstellungsfrist nicht eingerechnet wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015, Az. 13 A 2255/15.A). Nach diesen Maßgaben ist die Überstellungsfrist derzeit noch nicht abgelaufen. Auch die Tatsache, dass sich der Antragsteller zu 1. am 16. Oktober 2015 erneut in stationäre Behandlung in das M. -Klinikum E. begeben hat, führt nicht auf eine günstigere Entscheidung. Insbesondere lässt dies ‑ ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände ‑ nicht auf das Bestehen eines zielstaatsbezogenen oder eines inländischen Abschiebungshindernisses schließen. 4 Es verbleibt bei der Kostenentscheidung im Beschluss vom 25. September 2015. 5 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).