Urteil
11 K 4683/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:1109.11K4683.14.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin stellte unter dem 3. April 2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur planungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme für die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 1.200 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück N. Straße 000 in X. (Gemarkung C. , Flur 000, Flurstück 00). Für den Bereich des Vorhabengrundstücks fasste der Rat der Beklagten am 30. Juni 2014 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 0000 – N. Straße / I. Straße –, der im Amtsblatt der Beklagten Nr. 00/2014 am 2. Juli 2014 bekannt gemacht wurde. Zur Begründung nahm die Beklagte auf die Bauvoranfrage der Klägerin Bezug und führte unter anderem aus, die Aufstellung des Planes diene der Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Plangebiet. Die Flächen seien im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen dargestellt. Der Regionalplan weise die Flächen als Gewerbe- und Industriegebiet aus. Die heute vorhandenen Einzelhandelsmärkte seien zwar ursprünglich als Nahversorger unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit genehmigt worden. Nach der neueren Rechtsprechung sei jedoch einer dieser Märkte nunmehr als großflächig anzusehen. Vor dem Hintergrund möglicher negativer versorgungsstruktureller Auswirkungen bei weiterer Zunahme von Verkaufsflächenanteilen bleibe nur die Möglichkeit der Bestandsfestsetzung der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe und der Erhalt des gewerblichen Standortes. Somit sei die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, um weiteren Expansionen in einer peripheren Lage entgegen zu steuern. Aus regionalplanerischer Sicht basiere die Planungspflicht der Gemeinde auf Ziel 8 des Sachlichen Teilplans „Großflächiger Einzelhandel“ zum Landesentwicklungsplan, wonach schädigende Auswirkungen von Einzelhandelsagglomerationen außerhalb von Siedlungsgebieten entgegenzuwirken sei. Bisher sei man davon ausgegangen, die im künftigen Plangebiet vorhandenen Nahversorger hätten durch die angrenzende Siedlungsdichte der Wohnsiedlung „Am T. “ ihre Berechtigung. Nunmehr sei jedoch durch veränderte Sortimentsvielfalt und durch vorgenommene Betriebserweiterungen ein Versorgungsgrad festzustellen, der einen Regelungsbedarf erfordere. Die Angebote der drei bestehenden Nahversorger gingen mittlerweile weit über den örtlichen Bedarf hinaus und zielten in der Hauptsache auf KFZ-Kunden ab. Aus versorgungsstruktureller Sicht sei der Standort als nicht integriert zu bewerten. Die Agglomeration der Einzelhandelsbetriebe mit der zunehmenden Sortimentsvielfalt schwäche nach heutigen Erkenntnissen die vorhandenen Versorgungsbereiche in den Stadtteilen P. und C. . Somit sei eine weitere Expansion in die Großflächigkeit zu unterbinden, die dem Regionalen Einzelhandelskonzept zuwiderlaufe und die die negativen Auswirkungen auf die Nebenzentren C. und P. verstärke. Hinzu komme, dass die südlich angrenzende Firma am Standort weiter expandiere und potentielle gewerbliche Entwicklungsmöglichkeiten des Standorts auch nach dem Gewerbeflächenkonzept der Beklagten zu erhalten seien. Mit Bescheid vom 10. Juli 2014 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum 9. Juli 2015 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 0000 diene der Steuerung des Einzelhandels und der Vermeidung von negativen Einflüssen auf die bestehenden Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstrukturen. Diesen Planzielen stehe das beantragte Vorhaben der Klägerin entgegen. Am 18. Juli 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheides unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheides der Beklagten vom 10. Juli 2014 beantragt hat. In seiner Sitzung am 22. Juni 2015 beschloss der Rat der Beklagten den Erlass einer Veränderungssperre unter anderem für das Vorhabengrundstück. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten Nr. 00/2015 am 1. Juli 2015 bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 17. August 2015 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheids unter Bezugnahme auf die Veränderungssperre ab. Der Bebauungsplan Nr. 0000 werde die Einzelhandelstätigkeiten im Plangebiet steuern. Daher stehe der Sicherungszweck der Veränderungssperre einer Zulassung des Vorhabens entgegen. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Ihr Vorhaben sei planungsrechtlich gemäß § 34 BauGB zulässig. Die Versagung des beantragten Vorbescheids sei rechtswidrig. Die Veränderungssperre sei unwirksam, weil ihr keine sicherungsfähige Planung zugrunde liege. Die planerischen Vorstellungen der Gemeinde in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 1205 seien nicht hinreichend konkretisiert. Es sei nicht erkennbar, welche Art der baulichen Nutzung künftig zulässig bzw. unzulässig sei. Es bestehe auch kein Bedürfnis zur Sicherung der Planung, weil diese nicht erforderlich sei. Die Planziele könnten nicht erreicht werden. Eine Schwächung der Versorgungsbereiche der Beklagten durch das Vorhaben der Klägerin sei insbesondere aufgrund des verhältnismäßig geringen Verkaufsflächenzuwachses von nur etwa 200 m² und der erheblichen Entfernung zu den Versorgungsbereichen nicht zu erwarten. Ein Einzelhandelsausschluss sei zur Sicherung von Flächen für Gewerbebetriebe ungeeignet, weil angesichts des Bestands im Plangebiet ohnehin kein Raum für gewerbliche Entwicklungen mehr bestehe. Die Umsetzung regional- und landesplanerischer Vorgaben sei für sich genommen kein ausreichend konkretes Planungsziel, sondern bilde lediglich den Rechtsrahmen für die Planung. Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2014 richtete. Nunmehr beantragt die Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 17. August 2015 zu verpflichten, ihr den mit Antrag vom 3. April 2014 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² auf dem Grundstück N. Straße 000 (Gemarkung C. , Flur 000, Flurstück 00) in X. zu erteilen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid. Die Veränderungssperre sei wirksam. Die Planungsabsichten der Gemeinde seien im Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 0000 hinreichend konkretisiert worden. Die Planung sei sicherungsfähig und erforderlich. Zudem bestehe auch ein Sicherungsbedürfnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 17. August 2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben unter den Gesichtspunkten, die Gegenstand der Voranfrage sind, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es ist planungsrechtlich nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. Ihm steht § 3 Abs. 1 a) der vom Rat der Beklagten zur Sicherung der Bauleitplanung Nr. 0000 am 22. Juni 2015 beschlossenen Veränderungssperre entgegen, wonach in dem von der Veränderungssperre betroffenen künftigen Planbereich Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (BauGB) nicht durchgeführt werden dürfen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die von der Klägerin zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachte Errichtung eines Lebensmittel-Discounters, der im Geltungsbereich der Veränderungssperre geplant ist, stellt ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB dar. Die Veränderungssperre ist formell und materiell wirksam. Bedenken gegen ihre formelle Wirksamkeit bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Veränderungssperre wirksam. Ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 0000 ist am 30. Juni 2014 gefasst und sodann ortsüblich bekannt gemacht worden. Rechtsfehler bei der Beschlussfassung und Bekanntmachung liegen nicht vor. Die Veränderungssperre ist zur Sicherung der künftigen Planung erforderlich und diese ist hinreichend bestimmt (§ 14 Abs. 1 BauGB). Soll eine Veränderungssperre der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich dienen, muss zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung hinreichend bestimmt sein. Die Planung, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden soll, muss ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hingegen nicht aus. Es ist auch nicht zulässig, dass erst nach Erlass der Veränderungssperre die notwendige Konkretisierung der Planung erreicht wird. Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit der Gemeinde zu sichern, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – 4 BN 26.10 – und Urteile vom 10. September 1976 - IV C 39.74 - und vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 und 4 CN 13.03 -; OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 – 2 A 2630/10 -. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 - und vom 19. Februar 2004 - 4 CN16.03 und 4 CN 13.03 -; OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 – 2 A 2630/10 -. Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ausreichend kann etwa schon eine Aussage zur Art der baulichen Nutzung sein, ohne dass sich die Gemeinde hierbei bereits auf einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung oder bestimmte sonstige Festsetzungen etwa nach § 9 BauGB festzulegen braucht, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 44 f. Gemessen an diesem Maßstab liegt eine sicherungsfähige Planung hier vor. Die Planungsabsichten sind hinreichend konkretisiert. Aus der Begründung zum Aufstellungsbeschluss (Beschlussvorlage Nr. XX/0000/00) geht hervor, dass zwar die Bauvoranfrage der Klägerin Anlass zur Planung war. Der Gemeinde geht es jedoch erkennbar darum, über die bloße Verhinderung des Vorhabens hinausgehende Ziele zu verfolgen, die sie durch das Vorhaben als gefährdet ansieht. Sie verweist auf den Regionalplan für den Regierungsbezirk E. (GEP 99), in dem das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt sei, und auf die in dem Sachlichen Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ des Landesentwicklungsplanes NRW genannten, für die Bauleitplanung verbindlichen Ziele der Raumordnung zur Beschränkung bzw. Ausschluss großflächigen Einzelhandels in GIB-Bereichen wie dem Plangebiet. Aufgrund dieser Vorgaben und den Vorgaben des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten, der gewerblichen Vorprägung des künftigen Plangebiets sowie aufgrund konkreter Erweiterungsvorhaben eines angrenzenden Betriebes möchte die Beklagte den Standort für gewerbliche Nutzungen erhalten. Zudem nimmt die Beklagte Bezug auf die im Regionalen Einzelhandelskonzept für das Bergische Städtedreieck festgestellten Zentrenstrukturen. Sie nimmt im Aufstellungsbeschluss eine Neubewertung der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor und sieht in dem Vorhaben der Klägerin eine potentielle Gefährdung der Versorgungsbereiche in C. und P. . Zur Abwehr dieser von der Beklagten ausgemachten Gefahr sowie zur Umsetzung ihres Regionalen Einzelhandelskonzeptes, ihres Gewerbeflächenkonzeptes und der Ziele der Raumordnung aus dem Landesentwicklungsplan NRW beabsichtigt die Beklagte die Aufstellung des Bebauungsplanes zur Steuerung des Einzelhandels. Sie beabsichtigt erkennbar jedenfalls einen Einzelhandelsausschluss auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Damit sind das Ziel und der Inhalt der künftigen Planung auch in Bezug auf die künftig zulässige Art der baulichen Nutzung hinreichend konkret umschrieben. Da die Beklagte mehrere Ziele mit der Planung verfolgt, kann offen bleiben, ob eine ausreichende Konkretisierung der Planungsabsichten auch dann vorläge, wenn der Plangeber – anders als im vorliegenden Fall – allein die Umsetzung landes- und regionalplanerischer Vorgaben beabsichtigte. Es liegen keine offensichtlichen Rechtsfehler der Planung vor, die deren Sicherungsfähigkeit in Frage stellen könnten. Grundsätzlich kommt eine umfassende antezipierte Normenkontrolle der Rechtmäßigkeit der Planung nicht in Betracht. Der Erlass einer Veränderungssperre ist nur dann nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre etwa dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung eindeutig nicht erreichen lässt oder wenn der beabsichtigte Bebauungsplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 53 ff. m.w.N. Eine nach diesem Maßstab nicht sicherungsfähige Planung liegt hier nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel der Planung sind weder offensichtlich noch sind sie schlechterdings nicht behebbar. Der Einwand der Klägerin, die im Aufstellungsbeschluss umrissenen Planungsabsichten der Beklagten könnten nicht erreicht werden und die Planung sei daher nicht erforderlich, greift nicht durch. Er zielt in dem frühen Stadium, in dem sich die zu sichernde Planung hier befindet, auf keinen offensichtlichen, nicht behebbaren Rechtsfehler. Es ist nicht offenkundig ausgeschlossen, die beabsichtigte Freihaltung bzw. Entwicklung von Gewerbeflächen durch die angestrebte Bestandsfestsetzung der bestehenden Einzelhandelsbetriebe langfristig zu erreichen. Auch der geplante Schutz der Versorgungsbereiche C. und P. durch einen Einzelhandelsausschluss im künftigen Planbereich ist auf der Grundlage der Empfehlungen des in Bezug genommenen Regionalen Einzelhandelskonzeptes für das Bergische Städtedreieck nicht offenkundig ausgeschlossen. Der Umstand, dass sich die Beklagte auf das Regionale Einzelhandelskonzept für das Bergische Städtedreieck gestützt hat, stellt ebenfalls keinen beachtlichen Fehler dar. Die Frage, ob die von der Beklagten herangezogenen Konzepte letztlich geeignet sein werden, die späteren Festsetzungen zu tragen, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Eventuell bestehende Steuerungsdefizite der in vorbereitenden Gutachten und Konzepten vorweggenommenen Planungsvorgänge können im Planaufstellungsverfahren vom Plangeber selbst wieder ausgeglichen werden. Die Veränderungssperre ist auch erforderlich. Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vor, „kann“ die Gemeinde eine Veränderungssperre erlassen. Dieses der Gemeinde eingeräumte Ermessen ist nicht mit der bauleitplanerischen Abwägung vergleichbar. Die Veränderungssperre muss lediglich mit ihrem räumlichen Umfang und ihrem sachlichen Inhalt zur Erfüllung des Sicherungszwecks erforderlich sein. Für eine solche Erforderlichkeit genügt eine abstrakte Gefährdung in dem Sinne, dass die nicht ganz entfernte Möglichkeit besteht, dass Veränderungen, die die Planungsabsichten beeinträchtigen können und die in § 14 Abs. 1 BauGB genannt sind, in Betracht kommen können. Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen, vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14, Rn. 62 ff. m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Gefahr von Veränderungen i.S.v. § 14 Abs. 1 BauGB hat sich mit dem Vorhaben der Klägerin, das Gegenstand der Bauvoranfrage ist, konkretisiert. Dieses Vorhaben ist auch geeignet, die Planungsabsichten zu beeinträchtigen (dazu sogleich). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung über die Veränderungssperre, wonach von der wirksamen Veränderungssperre Ausnahmen zugelassen werden können, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Was überwiegende öffentliche Belange sind, lässt sich unter Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BauGB bestimmen: Sie liegen dann vor, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde, vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14, Rn. 94 f. Dies ist hier der Fall. Es ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch die Zulassung des Vorhabens der Klägerin wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Das Erreichen der von der Beklagten mit dem Plan im Wesentlichen verfolgten Ziele, das Plangebiet für Gewerbe zu erhalten bzw. zu entwickeln, ihre Versorgungsbereiche zu schützen und die Vorgaben der Regional- und Landesplanung auf der Ebene der Bauleitplanung umzusetzen, würde durch die Errichtung des von der Klägerin geplanten Lebensmitteldiscounters jedenfalls wesentlich erschwert. Das Vorhaben würde die durch den Einzelhandel dominierte Nutzungssituation im künftigen Plangebiet weiter verfestigen. Es brächte einen erheblichen Anstieg der reinen Verkaufsfläche um ca. 200 m², die einschließlich der zugehörigen Betriebsflächen und den Flächen für weitere Stellplätze nicht mehr für die Nutzung durch andere Gewerbebetriebe zur Verfügung stünden. Im Übrigen ist nach der im Aufstellungsbeschluss erkennbaren Auffassung der Beklagten mit einer Ausweitung der Verkaufsflächen des Lebensmittel-Einzelhandels im Plangebiet die Gefahr einer negativen Beeinflussung der Zentrenstruktur im Stadtgebiet der Beklagten verbunden. Solche Beeinträchtigungen sind auch, wie bereits ausgeführt, in dem frühen Zeitpunkt der Planung nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Beklagte plant daher die Steuerung des Einzelhandels mittels Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses, dem das Vorhaben der Klägerin wahrscheinlich entgegen stehen wird. Die insoweit noch bestehende Unsicherheit der Planung spricht ebenfalls gegen die Zulassung einer Ausnahme. Denn bestehen solche Unsicherheiten der Planung jedenfalls in Bezug auf die Zulässigkeit von Vorhaben, die – wie hier – gerade Anlass für die Aufstellung der Planung gegeben haben, liegen schon aus diesem Grund entgegenstehende öffentliche Belange vor und steht der Sicherungszweck der Veränderungssperre der Zulassung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB entgegen, vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14, Rn. 96. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des durch übereinstimmende Erklärungen erledigten Teils der Klage entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil der angefochtene Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2014 nicht rechtswidrig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt hat. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung der Bauvoranfrage gemäß § 15 Abs. 1 BauGB lagen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 90.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und berücksichtigt Ziffern 9.1.2.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.