Beschluss
15 L 3082/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Studium ist zu versagen, wenn der Antragstellerin kein glaubhaft gemachter Regelungsanspruch zusteht.
• Für die Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen ist in zulassungsbeschränkten Studiengängen die Abiturnote maßgeblich; eine Auswahlgrenze kann verbindlich sein.
• Ein Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO NRW ist nur zu gewähren, wenn der Bewerberin nachweisbar aus nicht selbst zu vertretenden Gründen eine bessere Durchschnittsnote verwehrt wurde; hierfür bedarf es eines strengen, substanziierten Nachweises inklusive der hypothetischen Note.
• Bei Zweifeln an der Substanz eines Schulgutachtens kann dessen Inhalt nicht ausreichen; es sind insbesondere frühere Zeugnisse und eine nachvollziehbare Kausalität zwischen Hinderungsgrund und Leistungsabfall vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Zulassungsantrag zum Medizinstudium mangels glaubhaftem Anspruch abgelehnt • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Studium ist zu versagen, wenn der Antragstellerin kein glaubhaft gemachter Regelungsanspruch zusteht. • Für die Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen ist in zulassungsbeschränkten Studiengängen die Abiturnote maßgeblich; eine Auswahlgrenze kann verbindlich sein. • Ein Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO NRW ist nur zu gewähren, wenn der Bewerberin nachweisbar aus nicht selbst zu vertretenden Gründen eine bessere Durchschnittsnote verwehrt wurde; hierfür bedarf es eines strengen, substanziierten Nachweises inklusive der hypothetischen Note. • Bei Zweifeln an der Substanz eines Schulgutachtens kann dessen Inhalt nicht ausreichen; es sind insbesondere frühere Zeugnisse und eine nachvollziehbare Kausalität zwischen Hinderungsgrund und Leistungsabfall vorzulegen. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2015/2016. Die Antragsgegnerin vergab die Studienplätze nach der VergabeVO NRW ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation; für die relevante Auswahlstufe lag die Auswahlgrenze bei einer Abiturnote von 1,2. Die Antragstellerin hat Abitur 2012 mit der Durchschnittsnote 1,6. Sie beantragte einen Nachteilsausgleich, wonach ihre Note um 0,4 verbessert werden solle wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten im 10. Schuljahr. Ein Schulgutachten stützte die behauptete Leistungsbeeinträchtigung, die Stiftung für Hochschulzulassung gewährte jedoch nur 0,1 Nachteilsausgleich. Die Antragstellerin rügte mangelnde Prüfung durch die Hochschule und verlangte Zulassung; das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. • Der einstweilige Anordnungsantrag war zulässig, aber unbegründet, weil kein glaubhaft gemachter Regelungsanspruch vorlag (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Rechtsgrundlage des Zulassungsverfahrens sind u.a. § 10 und § 11 VergabeVO NRW; die Hochschule vergibt Plätze nach dem Grad der Qualifikation; Auswahlgrenze für die 2. Auswahlstufe lag bei 1,2. • Die Antragstellerin erfüllt die erforderliche Abiturnote nicht (tatsächliche Note 1,6) und hat keinen nachgewiesenen Anspruch auf einen verbesserten Nachteilsausgleich von 0,4 nach § 11 Abs.5 VergabeVO NRW. • § 11 Abs.5 VergabeVO setzt voraus, dass der Bewerberin aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen die bessere Durchschnittsnote verwehrt wurde; die Norm ist restriktiv auszulegen, weil Nachteilsausgleiche die Teilhaberechte Dritter beeinträchtigen. • Das vorgelegte Schulgutachten ist in den entscheidenden Punkten unsubstantiiert und unschlüssig; es fehlt an Nachweisen früherer Zeugnisse und an einer konkreten Kausalität zwischen Fehlzeiten und der hypothetischen Note 1,2. • Es ist rechtlich unerheblich, dass die Hochschule die Bewertung der Stiftung übernommen hat; § 11 Abs.5 VergabeVO gewährt der Behörde kein Ermessen: die Voraussetzungen müssen substantiiert vorliegen. • Folge: mangels tragfähiger Nachweise ist der erforderliche Nachweis, dass ohne Fehlzeiten die Note 1,2 erreicht worden wäre, nicht erbracht worden; daher bestand kein durchsetzbarer Zulassungsanspruch. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Antragstellerin die für einen Nachteilsausgleich erforderlichen, strengen Nachweise nicht erbracht hat und somit die erforderliche Abiturnote 1,2 nicht glaubhaft zu erreichen gewesen wäre. Die Entscheidung stützt sich auf § 123 VwGO für den einstweiligen Rechtsschutz und auf § 11 sowie § 10 der VergabeVO NRW für die Zulassungsbedingungen; ein Ermessen zugunsten eines höheren Nachteilsausgleichs besteht nicht. Die Antragstellerin kann ihren Anspruch auf einen weitergehenden Nachteilsausgleich gegebenenfalls gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung weiterverfolgen, einen vorläufigen Zulassungsanspruch hat sie jedoch nicht durchgesetzt.