17 L 3219/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Der am 25. September 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6516/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. September 2015 anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Albanien inzwischen zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz erklärt wurde und demgemäß sich das Offensichtlichkeitsurteil auch auf § 29a AsylG stützt. Ungeachtet dessen gibt es keine Anhaltspunkte für die behauptete religiös motivierte Benachteiligung von Christen, hier der Antragstellerin zu 2., durch den albanischen Staat. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Auch existieren keine religiös motivierten Konflikte, vielmehr leben maßgebliche religiöse Gruppen (hier Muslime und Christen) ausweislich des Lageberichtes in „bemerkenswerter Harmonie und Toleranz miteinander“ (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 7). Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, der albanische Staat sei grundsätzlich nicht willens und in der Lage (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG), vor den angeblich religiös motivierten Übergriffen der benannten Privatpersonen (v.a. Familie des Antragstellers zu 1.) Schutz zu bieten (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8). Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es der Antragstellerin zu 2. nicht möglich gewesen sein soll, selbst um aktuellen Schutz bei der Polizei nachzusuchen oder, dass dieser Schutz ihr erwiesenermaßen verweigert worden wäre. Sie hat vielmehr vorgetragen, anlässlich von Bedrohungen durch ihre Schwiegermutter habe sich nach Anruf ihrer Schwester bei der Polizei diese bei ihr eingefunden, sie selbst habe dann die Polizei jedoch wieder unverrichteter Dinge weggeschickt, weil sie Angst gehabt habe, den Sachverhalt zu offenbaren. Etwaige beachtliche Gefahren für Leib oder Leben können die Antragsteller im Übrigen durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 17 L 2999/15.A), zumal sich die behaupteten Probleme der Antragstellerin zu 2. -so sie denn überhaupt wahr wären- nach eigenem Vortrag offenkundig auf das (kleine) Dorf H. mit etwa 300 Einwohnern im Südosten des Landes bei Q. beschränken. Wieso vor diesem Hintergrund ein Umzug im Landesinnern nicht möglich sein soll, wird auch in der Stellungnahme der Antragstellerin zu 2. in der Antragsbegründung vom 25. September 2015 lediglich unsubstantiiert behauptet und ist letztlich nicht in sich schlüssig nachvollziehbar.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Einwendungen gegen die Abschiebung erhebt, u.a. weil vermeintlich über den Asylantrag ihrer Kinder noch nicht entschieden sei, ist dies hier rechtsunerheblich, da im Verfahren um die Gewährung internationalen Schutzes bzw. einer Asylanerkennung lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und nicht inlandsbezogene und sonstige tatsächliche Vollstreckungshindernisse geprüft werden (vgl. std. Rspr. schon zu § 53 AuslG a.F.: BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, juris Rn. 14 m.w.N.).
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-, § 83b AsylG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus L. wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung).
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).