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Beschluss

3 L 3570/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur zu gewähren, wenn ein besonderes öffentliches oder überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder das Interesse des Begünstigten das Aufschubinteresse des Belasteten überwiegt. • Bei offenem Ausgang der Hauptsache ist eine Abwägung der Folgen eines sofortigen Vollzugs gegenüber denen eines Aufschubs vorzunehmen; Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind nur sekundär zu berücksichtigen, außer bei offensichtlich aussichtslosem oder sicherem Erfolg. • Eine Änderung eines Beschlusses über die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nur wegen tatsächlich oder rechtlich maßgeblicher veränderter Umstände möglich; neue Rechtsprechung ist nur dann entscheidungserheblich, wenn sie die frühere Interessenabwägung wesentlich in Frage stellt.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen und Abwägung bei Anordnung sofortiger Vollziehung einer immissionsrechtlichen Genehmigung • Ein Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur zu gewähren, wenn ein besonderes öffentliches oder überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder das Interesse des Begünstigten das Aufschubinteresse des Belasteten überwiegt. • Bei offenem Ausgang der Hauptsache ist eine Abwägung der Folgen eines sofortigen Vollzugs gegenüber denen eines Aufschubs vorzunehmen; Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind nur sekundär zu berücksichtigen, außer bei offensichtlich aussichtslosem oder sicherem Erfolg. • Eine Änderung eines Beschlusses über die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nur wegen tatsächlich oder rechtlich maßgeblicher veränderter Umstände möglich; neue Rechtsprechung ist nur dann entscheidungserheblich, wenn sie die frühere Interessenabwägung wesentlich in Frage stellt. Eine Antragstellerin begehrte die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsrechtlichen Genehmigung gegen Einwendungen der Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor zugunsten der Antragstellerin entschieden, das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Interessenabwägung. Die Beigeladenen machten als neuen Umstand ein EuGH-Urteil geltend, das nationale Beschränkungen des Klagerechts in Umweltverfahren kritisiert. Strittig war, ob dieses Urteil die frühere Abwägung und damit die Anordnung der sofortigen Vollziehung verändert. Die Beigeladenen hatten im Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben; die Anwendung von Präklusionsregeln nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ist streitig. Das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten der Klage und die Bedeutung des EuGH-Urteils. Die Antragstellerin hielt an der sofortigen Vollziehung fest, die Beigeladenen forderten deren Aufhebung wegen der geänderten Rechtslage. • Anwendung der Maßstäbe des § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO: Maßgeblich sind Dringlichkeit, öffentlicher bzw. überwie-gendes Beteiligteninteresse und summarische Prüfung der Erfolgsaussichten. • Das Gericht muss bei offenem Ausgang der Hauptsache zwischen den Folgen eines sofortigen Vollzugs und eines Aufschubs abwägen; ein öffentliches Vollzugsinteresse oder ein besonderes Interesse des Begünstigten am Sofortvollzug ist erforderlich. • Ein besonderes Interesse des Begünstigten am Sofortvollzug geht über das allgemeine Interesse an einer günstigen Verwaltungsentscheidung hinaus und muss sich auf die sofortige Vollziehbarkeit beziehen; die Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs kann die Anordnung des Sofortvollzugs verhindern. • Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind Änderungen des Beschlusses nur bei veränderten oder unverschuldet nicht geltend gemachten für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Umständen möglich; neue Entscheidungen sind nur dann ausreichend, wenn sie die frühere Interessenabwägung wesentlich erschüttern. • Das EuGH-Urteil vom 15.10.2015 betrifft nationale Beschränkungen des Verbandsklagerechts nach anderen spezifischen Vorschriften; seine Übertragbarkeit auf § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ist nicht evident und bleibt bei summarischer Prüfung offen. • Der EuGH stellte klar, dass nationale Regelungen missbräuchliches Vorbringen ausschließen können; vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob das Fernbleiben der Beigeladenen von Einwendungen im Genehmigungsverfahren als unzulässig gewertet werden könnte. • Da die Erfolgsaussichten der Klage der Beigeladenen nach wie vor offen erscheinen und das EuGH-Urteil die Abwägung nicht entscheidend ändert, verbleibt die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin und damit die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses und Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde abgelehnt; die sofortige Vollziehung der immissionsrechtlichen Genehmigung bleibt angeordnet. Die Kammer hielt an ihrer früheren Interessenabwägung fest, weil das neu geltend gemachte EuGH-Urteil die zuvor getroffene Abwägung nicht wesentlich in Frage stellt und seine Übertragbarkeit auf § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG offen ist. Die Beigeladenen konnten nicht nachweisen, dass die Erfolgsaussichten ihrer Klage so sicher verbessert wären, dass ein Aufschub geboten wäre. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 7.500,00 Euro festgesetzt.