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Urteil

17 K 5297/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:1030.17K5297.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand und Entscheidungsgründe 2 A. Die am 29. Juli 2015 erhobene Klage mit den Anträgen, 3 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juli 2015 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 4 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. bis 5. des Bescheides zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, 5 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4. und 5. des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, 6 ist unbegründet. 7 Der ablehnende Bescheid vom 16. Juli 2015 ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat zu Recht die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG (Ziffer 1. des Bescheides) und auf Asylanerkennung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abgelehnt, den subsidiären Schutzstatus i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (Ziffer 3.), festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Ziffer 4.), und eine Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung gem. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG ausgesprochen (Ziffer 5.). Das Gericht folgt – mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I Nr. 40 vom 23. Oktober 2015, S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden – den im Wesentlichen zutreffenden Feststellungen und Begründungen des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Zusätzlich wird auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens und des nunmehr geltenden Asylgesetzes fortgeltenden Erwägungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 10. August 2015, 17 L 2583/15.A) Bezug genommen. Beachtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. 8 Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass das vom Bundesamt hinsichtlich des Klägers zu 1. eingeholte Sprachgutachten ergeben hat, er stamme „mit Sicherheit“ aus der Herkunftsregion der „GUS-Staaten“ und eine geographische Zuordnung zur Region „Syrien [die hier behauptet wird], Irak, Türkei, Iran“ sei ausgeschlossen. Für ernstliche Zweifel an diesen, durch einen hinreichend qualifizierten Gutachter getroffenen Feststellungen besteht auch aufgrund des Vortrags der Kläger, auch Kurden aus der Türkei und Syrien verwendeten dieselben Begrifflichkeiten wie der Kläger zu 1. und der Vokal „ä“ werde nicht lediglich in den GUS-Staaten verwendet, kein Anlass. Insbesondere erklärt dieser Vortrag nicht, weshalb in dem Gutachten neben dem Vokal „ä“ zahlreiche weitere Laute, Wort- und Satzstrukturen sowie Begriffe und Lehnwörter festgestellt wurden, die aus Sicht des Gutachters eine Herkunft aus Syrien ausschließen bzw. eine Herkunft aus den GUS-Staaten als sicher erscheinen lassen. Auch werden von den Klägern keine konkreten Beispiele für Begriffe genannt, die auch von Kurden in der Türkei und Syrien verwendet werden. 9 Die Befragung der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung hat das Ergebnis des Gutachtens ebenfalls nicht zu erschüttern vermocht. Die von den Klägern hierbei geschilderten Sachverhalte weisen keinen spezifischen Bezug zu Syrien als Herkunftsland aus. Sie können in dieser Form auch in der durch das Sprachgutachten ausgewiesenen Herkunftsregion der GUS-Staaten stattgefunden haben, da auch dort yezidische Kurden in abgeschlossenen Familien- und Dorfgemeinschaften leben. Die Ausführungen der Klägerin zu 2., sie spreche etwas Türkisch, da sie eine türkische Nachbarin gehabt hätten und sie gerne türkische Musik höre, mögen zwar bei einer Herkunft der Kläger aus der syrischen Grenzregion zur Türkei wahrscheinlicher als bei einer Herkunft aus den GUS-Staaten sein. Unterstellt, die Klägerin zu 2. spricht tatsächlich Türkisch, ist das Erlernen aufgrund einer türkischen Nachbarin und des Hörens türkischer Musik jedoch auch bei einer Herkunft aus den GUS-Staaten möglich. Schließlich erscheint es lebensfern, wenn der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung erneut angibt, sein Vater habe 15.000 Euro an den Schleuser gezahlt, er könne sich aber nicht erinnern, wie hoch der Betrag in der ihm bekannten syrischen Landeswährung, der syrischen Lira, gewesen sei. Gerade wenn innerhalb der Familie über die Kosten der Reise gesprochen wurde, müssen die Kläger sich darüber Gedanken gemacht haben, wie hoch der Betrag in ihrer „Heimatwährung“ war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, die Familie habe ihren Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass sein Vater ihr Vieh verkauft habe. Denn im Verhältnis zu einem solchen Einkommen stellen 15.000 Euro eine horrende Summe dar, die schon allein deswegen in die „Heimatwährung“ umgerechnet werden muss, um sie ins Verhältnis zum dem in der „Heimatwährung“ verdienten Geld setzen zu können. 10 Keinen Bedenken begegnet schließlich, dass die Abschiebungsandrohung derzeit den Zielstaat nicht bezeichnet, 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2000 – 9 C 42/99 –, juris. 12 Insoweit weist der Bescheid aber zu Recht darauf hin, dass den Klägern vor Vollzug der Abschiebung der Zielstaat rechtzeitig so konkret zu bezeichnen sein wird, dass sie wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können und insbesondere diesbezüglich möglicherweise bestehende Abschiebungsverbote konkret geprüft werden können, 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42/99 –, juris; BVerwG, Urteil vom 19. November 1999 – 9 C 4/99 –, juris. 14 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.