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Urteil

25 K 4268/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1016.25K4268.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück T. -N. -Straße 00 im Stadtgebiet der Beklagten (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000) einen Lebensmittel-Discountmarkt (im Folgenden: M. -Markt) mit einer genehmigten Verkaufsfläche von etwa 896 m², dessen Erweiterung sie beabsichtigt. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000/00 (Blatt 4 – oben – und Blatt 5 – unten –) der Beklagten. Hierin sind für das Vorhabengrundstück ein allgemeines Wohngebiet, eine Zahl von drei Vollgeschossen, eine offene Bauweise, eine Grundflächenzahl von 0,3, eine Geschoßflächenzahl von 0,9 und Baugrenzen parallel der nordöstlichen, der südöstlichen und der südwestlichen Grundstücksgrenze festgesetzt. Der Bebauungsplan wurde 1965 öffentlich ausgelegt. Seine Genehmigung mit Verfügung der Landesbaubehörde S. vom 00. Mai 1966 wurde am 00. August 1966 ortsüblich bekanntgemacht. Nach zwei vereinfachten Änderungen in den Jahren 1967 und 1968 – letztere öffentlich bekanntgemacht am 00. April 1968 – im Hinblick auf die Zahl der Vollgeschosse, die Geschossflächenzahl und eine Straßenbegrenzungslinie auf bzw. vor dem Grundstück E. Straße 000 (Blatt 1 des Bebauungsplans) wurde er zuletzt einer am 00. Juli 1973 ortsüblich bekanntgemachten, wiederum vereinfachten Änderung (Blatt 5) unterworfen. Diese hatte die Verlegung einer Straßenbegrenzungs- und Baulinie im Bereich des Grundstücks L. -G. -Straße 00 zum Gegenstand. Jenseits der nordöstlichen Grenze des Vorhabengrundstücks verläuft die T. -N. -Straße, jenseits dessen südöstlicher Grenze die T1. Straße und jenseits dessen südwestlicher Grenze die Bundesautobahn 00 (im Folgenden: BAB 00). Die Stellplatzanlage des M. -Marktes hat Zuwegungen sowohl an der T. -N. -Straße als auch an der T1. Straße. Auf der gegenüber dem M. -Markt liegenden Seite der T. -N. -Straße befindet sich im Wesentlichen Wohnbebauung, hinter der eine Eisenbahntrasse verläuft. Möglichkeiten für Fußgänger zur Überquerung der T. -N. -Straße, deren Fahrbahnen durch eine zweigleisige Straßenbahntrasse getrennt werden, bestehen an der Einmündung der T1. Straße und an der rund 200 m nordwestlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Kreuzung mit der L. -G. -Straße. Nordwestlich grenzt an das Vorhabengrundstück eine unbebaute Parzelle an. Weiter in nordwestlicher Richtung folgt entlang der T. -N. -Straße auf der Straßenseite des M. -Marktes überwiegend Wohnbebauung bis zur vorgenannten Kreuzung. An diese schließt sich nordwestlich, entlang der I1.-------straße , und nordöstlich, entlang der L. -G. -Straße, im Wesentlichen weitere Wohnbebauung an. Südwestlich dieser Kreuzung und einer Unterführung der BAB 00 befindet sich der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt E1. festgelegte zentrale Versorgungsbereich Hauptzentrum I. / N. . Südöstlich des M. -Marktes und der T1. Straße, die von Fußgängern im Bereich ihrer Einmündung in die T. -N. -Straße überquert werden kann, befindet sich ein Gebiet mit Wohnbebauung. An der T1. Straße, südwestlich des Vorhabengrundstücks, befindet sich die Anschlussstelle E1. -N. der BAB 00 (im Folgenden: Anschlussstelle). Im Bereich dieser Anschlussstelle verlaufen entlang der T1. Straße keine Fußgängerwege. Der M. -Markt wurde auf der Grundlage eines Bauvorbescheides vom 00. Februar 2002 – 0000-0000 – und einer anschließend ergangenen Baugenehmigung vom 00. Mai 2002 – 0000-0000 – errichtet. Der vorgenannte Vorbescheid wurde für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche vom 690,44 m² zuzüglich Bäckereiverkauf und Parkplatzanlage mit 105 Stellplätzen erteilt. Ausweislich der Begründung zu diesem Vorbescheid wurde das Vorhaben als ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung – BauNVO – beurteilt. Im Jahr 2005 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche des M. -Marktes um die Fläche des Non-Food-Lagers, d.h. auf 895,56 m². Hierzu legte sie der Beklagten die „Prüfung von Erweiterungsvorhaben der Firma M1. für fünf Filialstandorte – E1. “ der C. Unternehmensberatung mit Sitz in L1. (C. L1. ) aus Oktober 2005 (im Folgenden: C. -L1. -Gutachten 0000) vor, in der es auf Seite 19 ff. unter anderem heißt: „Vor dem Hintergrund, dass im direkten Umfeld des M1. -Marktes kaum Wohnnutzungen bzw. ausgedehnte Wohngebiete zu verzeichnen sind, weist der Standort nur eine eingeschränkte Wohngebietsorientierung auf. Insofern beläuft sich das Nachfragepotenzial im fußläufigen Einzugsbereich des M1. -Marktes auf rd. 1.700 Einwohner und ist als vergleichsweise niedrig zu bewerten. … Im Hinblick auf die verkehrliche Erreichbarkeit sind dem Projektstandort gute Voraussetzungen zu attestieren. Die … Erschließungsstraßen gewährleisten eine nahezu optimale verkehrliche Erreichbarkeit des Standortes aus den umgebenden städtischen Teilbereichen. Insofern zielt der M1. -Markt weniger auf den fußläufigen als vielmehr auf den motorisierten Kundenverkehr ab. … Selbst bei Unterstellung des unrealistischen Falles einer 100%-Kaufkraftabschöpfung aus dem Nahbereich müsste der Betrieb rein rechnerisch noch rd. 30 % seines Umsatzes von außerhalb liegenden Gebieten erwirtschaften. Damit wird der Betrieb den für seine Tragfähigkeit benötigten Umsatz zu einem nicht unerheblichen Teil von außerhalb des Nahbereichs liegenden Gebieten binden und das Kriterium des Gebietsbezugs nicht wahren.“ Mit Bescheid vom 00. Januar 2006 – 0000-0000 – lehnte die Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, da der M. -Markt nach geplanter Vergrößerung der Verkaufsfläche mehr Kaufkraft benötigen werde als im Gebiet vorhanden sei. Einen hiergegen eingelegten Widerspruch mit der Begründung, die Gebietsabgrenzung im C. -L1. -Gutachten 0000 für den fußläufig erreichbaren Versorgungsbereich sei zu eng bemessen, nahm die Klägerin zurück, nachdem ihr die begehrte Genehmigung auf einen neuen Bauantrag hin mit Bescheid der Beklagten vom 00. Dezember 2006 – 0000-0000 –erteilt worden war. Hierzu hatte die Klägerin eine „Verträglichkeitsanalyse zur geplanten Erweiterung eines Lebensmittel-Discountmarktes in E1. -N. , T. -N. -Straße“ der C. L1. aus September 2006 (im Folgenden: C. -L1. -Gutachten 0000) vorgelegt, in der es unter anderem heißt, der M. -Markt ziele – bei einem Einzugsgebiet mit 35.800 Einwohnern (Seite 20) und guter Werbesichtanbindung (Seite 10) – weniger auf den fußläufigen als vielmehr auf den motorisierten Kundenverkehr (Seite 9 f.). Mit Bauvoranfrage vom 00. Oktober 2013, eingegangen bei der Beklagten am 00. November 2013, beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides für den Umbau des M. -Marktes einschließlich einer Erweiterung der Verkaufsfläche auf 1.227 m². Hierzu soll das Gebäude des M. -Marktes in Richtung Nordwest um ca. 3,91 m, in nordöstlicher Richtung um ca. 6,35 m verbreitert werden. Aufgrund dieser Maßnahmen sollen insgesamt 10 Stellplätze entfallen. Es seien 62 Stellplätze erforderlich, nach Durchführung der geplanten Baumaßnahmen aber insgesamt 89 Stellplätze vorhanden. Die genauen Fragestellungen im Antragsformular für die Bauvoranfrage lauten: „Ist das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig? Wird der Überschreitung der Baugrenze zugestimmt?“ Im Vorbescheidsverfahren reichte die Klägerin die – auf die Prüfung möglicher Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO gerichtete – „Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse für die Erweiterungsplanung eines M1. -Marktes in E1. N. - Bericht -“ der C. Standort- und Kommunalberatung mit Sitz in X. (C. X. ) aus Februar 2014 (im Folgenden: C. –X. -Gutachten) ein, in der es auf Seite 14 ff. heißt: „Der Markt weist aufgrund seiner Standorteigenschaften eine fußläufige Erreichbarkeit aus den umliegenden Wohngebieten auf, ist gleichzeitig jedoch auch als autokundenorientiert zu bezeichnen. … Die verkehrliche Erschließung des motorisierten Individualverkehrs … erfolgt sowohl über die T. -N. -Straße als auch über die T1. Straße, welche in ihrer jeweiligen Verlängerung eine gute Einbindung an den westlichen Bereich des Stadtteils sowie an die östlich und südlich angrenzenden Stadtteile herstellen. Zudem besteht über den direkten Zugang zur Bundesautobahn A 00 ein optimaler Anschluss an das gesamtstädtische Verkehrsnetz. … Die Sicht- und damit werbewirksame Wahrnehmbarkeit ist aufgrund der … exponierten Ecklage optimal gewährleistet.“ Zur Flächenleistung der Erweiterungsfläche (331 m²) heißt es unter Hinweis auf eine grundsätzliche Flächenleistung von 5.700 Euro / m² Verkaufsfläche auf Seite 18: „Durch die geplante Verkaufsflächenerweiterung ist allerdings von einer gesteigerten Attraktivität des gesamten Vorhabens und somit auch einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit auszugehen. Im Sinne einer planungsrechtlich maximal anzunehmenden absatzwirtschaftlichen Leistung des Vorhabens soll auf die oben genannten Flächenleistungen ein Aufschlag in Höhe von 20 % genommen werden. Diese Angabe stellt eine durchschnittliche Flächenleistung für alle angebotenen (Teil‑) Sortimente dar. Bei einer anvisierten Flächenerweiterung von rd. 330 qm Verkaufsfläche wird das Planvorhaben demnach eine absatzwirtschaftliche Leistung von maximal 2,3 Mio. € [≃ 331 m² x (5.700 Euro/m² zuzüglich Aufschlag von 20% = 6.840 Euro/m²) – Anm. d. Kammer] generieren.“ Nach einem Hinweis darauf, dass der wirtschaftliche Einzugsbereich „eines Vorhabens“ (bezüglich des erweiterten M. -Marktes: 62.319 Einwohner, Seite 35) über den fußläufig erreichbaren Nahbereich hinausgehe, selbst wenn durch die Integration des Vorhabens eine unmittelbare wohnortnahe Versorgungsfunktion gegeben sei, weil selbst in städtebaulich hoch verdichteten Räumen größere oder gar überwiegende Anteile des Umsatzes nicht aus dem Nahbereich generiert werden könnten (Seite 24), wird auf Seite 59 f. ausgeführt: „Aufgrund der verkehrszentralen Lage generiert der Standort sicherlich auch einen gewissen Umsatzanteil aus einem über den Nahbereich hinausgehenden Einzugsbereich … Wie der nachfolgenden Karte zu entnehmen ist, deckt der fußläufige Radius von etwa 700 Metern einige Wohnquartiere ab … Die derzeitige Ausweisung als WA Gebiet lässt allerdings nur Versorgungsstrukturen zu, die der Versorgung der unmittelbaren Wohnbevölkerung dient [sic]. Allerdings dürfte die Anlage bereits heute über einen Wohngebietsbezug hinausgehen, so dass eine Änderung des B Plan 000/00 an dieser Stelle Voraussetzung für eine planungsrechtliche Zulässigkeit wäre.“ Nach Anhörung der Klägerin und Abgabe einer Stellungnahme der C. X. vom 00. März 2014 (im Folgenden: C. –X. -Stellungnahme 00/2014) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom00. Juni 2014 – 0000-0000 – die Erteilung eines (positiven) Bauvorbescheides für das geplante Bauvorhaben ab. Zur Begründung dieses Bescheides führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht allgemein zulässig. Die geplante – großflächige – Verkaufsstätte diene nicht nur der Versorgung des Gebietes im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Auch das C. –X. -Gutachten erbringe keinen Nachweis für eine entsprechend beschränkte Versorgungsfunktion. Im Übrigen seien die Berechnungen im C. –X. -Gutachten auch kritisch zu betrachten, etwa hinsichtlich der absatzwirtschaftlichen Leistung des Vorhabens oder der Abgrenzung des wirtschaftlichen Einzugsgebietes. Die Klägerin hat am 1. Juli 2014 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, der erweiterte M. -Markt sei als der Versorgung des Gebiets dienender Laden seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, weil er über 50 % seines Umsatzes aus dem fußläufig erreichbaren Nahbereich erziele. Hierzu verweist sie auf eine ergänzende Stellungnahme der C. X. vom 00. Dezember 2014 (im Folgenden: C. –X. -Stellungnahme 000/0000). Darin wird davon ausgegangen, dass eine fußläufig erreichbare Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs in der Regel in einer fußläufigen Entfernung von 700 m bis 1.000 m bzw. einem radialen Nahbereich von rund 700 m gegeben sei. Dies entspreche auch den örtlichen Gegebenheiten, dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten und dem Einzelhandelserlass NRW. Demgemäß umfasse der hiesige Nahbereich auch Siedlungsbereiche westlich der BAB 00, zumal sich an der L. -G. -Straße eine Unterführung in einem Abstand von lediglich rund 300 bis 350 m zum Vorhabenstandort befinde und auch im kommunalen Einzelhandelskonzept zentrale Versorgungsbereiche über Verkehrsbarrieren hinweg räumlich definiert worden seien, etwa der zentrale Versorgungsbereich Hauptzentrum I. / N. . Bei einer Verkaufsfläche von 1.227 m² und einer Flächenleistung von 5.700 Euro/m² bestehe für den erweiterten M. -Markt eine Umsatzerwartung von 6,994 Mio. Euro. Er erziele über die Hälfte dieses Umsatzes im Nahbereich, da hierfür – auf der Grundlage von Verbrauchsausgaben in Höhe von 2.251 Euro/Einwohner und einem maximal zu erzielenden Marktanteil des erweiterten M. -Marktes von rund 20 % bis 25 % – 6.200 bis 7.700 Einwohner erforderlich seien, im hiesigen Nahbereich aber ein Einwohnerpotential von sogar rund 8.500 vorliege. Für eine Zulässigkeit des M. -Marktes als der Gebietsversorgung dienender Laden spreche – so der weitere Vortrag der Klägerin – ferner, dass ein Sortiment des kurzfristigen Bedarfs angeboten werde, welches von der Bevölkerung im Nahbereich nachgefragt werde, dass die geplante Vergrößerung der Verkaufsfläche nicht zu einer Erweiterung des Einzugsgebietes bzw. des Kundenkreises führe, sondern aus Gründen der Standortsicherung erforderlich sei, und dass das Vorhaben nur geringe Umsatzumlenkungen in den umliegenden zentralen Versorgungsbereichen habe, was zeige, dass der maßgebliche Umsatz im unmittelbaren Nahbereich des Standorts generiert werde. Der Annahme eines Gebietsversorgungscharakters stehe nicht entgegen, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Kunden den M. -Markt mit dem Kraftfahrzeug anfahre. Wie die gängigen Einzelhandelsstudien ergeben hätten, liege der Anteil mobiler Kunden bei Einkäufen in der Nahversorgung zwischen 40 % und 70 %. Daher seien die Größe einer Stellplatzanlage und die Frequentierung mit Fahrzeugen keine geeigneten Kriterien, um die einem Gebiet dienende Funktion eines Vorhabens zu beurteilen. Für eine Zulässigkeit des Vorhabens – jedenfalls ausnahmsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb – spreche auch, dass sich das Vorhabengrundstück in einer Randlage im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet befinde. Durch diese Lage würde die Wohnruhe in diesem Wohngebiet vor Beeinträchtigungen bewahrt. Der gesamte Fahrzeugverkehr fließe über die T. -N. -Straße und über die T1. Straße zu bzw. ab, so dass kein Verkehr in die – ohnehin durch Straßenverkehrslärm vorbelasteten – umliegenden Wohngebiete hineingezogen werde. Jedenfalls sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, weil der Bebauungsplan Nr. 000/00 funktionslos sei, soweit in ihm für das Vorhabengrundstück ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt sei. Es hätten sich aufgrund Straßenverkehrslärms Verhältnisse herausgebildet, die die Umsetzung des planerisch gewollten Wohngebiets unmöglich machen würden, wie sich aus einem schalltechnischen Gutachten der Ingenieure H. + Partner vom 00. September 2015 ergebe. Es komme auch keine schallabschirmende Bauweise in Betracht. Der Bebauungsplan sei jedenfalls im Hinblick auf die dem Vorhaben entgegenstehende Baugrenze funktionslos, denn schon der Bestandsmarkt entspreche nicht dieser Festsetzung. Jedenfalls könne insofern eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres negativen Vorbescheides vom 00. Juni 2014 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin zur Erweiterung des auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000 (T. -N. -Straße 00, 00000 E1. ) vorhandenen M. -Lebensmittel-Discount-Marktes auf eine Verkaufsfläche von 1.227 m² positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, Lebensmittel-Discounter, die bei einem Zuschnitt von 700 bis 1.000 m² Verkaufsfläche einen Einzugsbereich von 4.000 bis 9.000 Einwohnern benötigen würden und für die weniger als 90 Stellplätze betriebswirtschaftlich nicht vorstellbar seien, seien in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig unzulässig. Auch in dem C. –X. -Gutachten und der C. –X. -Stellungnahme 00/0000 werde jeweils betont, dass die geplante Erweiterung auf der Grundlage der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes nicht umsetzbar sei. Im Übrigen würden die vorgelegten Analysen zu den Erweiterungsabsichten der Klägerin am Vorhabenstandort nicht auf konsistenten Modell- und Bewertungsansätzen beruhen und daher zu teilweise völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen. Insoweit ergäben sich Zweifel an bestimmten Teilen der methodischen Vorgehensweise und an den darauf beruhenden Ergebnissen. Schließlich werde die Barrierewirkung durch die BAB 00 unterschätzt, die durch den B. -Markt im zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum I. / N. westlich der BAB 00 noch verstärkt werde, da dieser von der Bevölkerung westlich der BAB 00 eher aufgesucht werde als der M. -Markt. Gemäß Beweisbeschluss der Kammer vom 3. Juli 2015 hat der Berichterstatter am 00. August 2015 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten Vorbescheides für den Umbau des M. -Marktes einschließlich Erweiterung der Verkaufsfläche auf 1.227 m². Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 00. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Nach § 71 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW – in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist ein positiver Vorbescheid nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es ist bauplanungsrechtlich seiner Art nach nicht zulässig. Gemäß § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs – BauGB – ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält – hier: der Bebauungsplan Nr. 000/00 –, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das klägerische Vorhaben widerspricht der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für das Vorhabengrundstück im Bebauungsplan Nr. 000/00. Weder der Bebauungsplan noch die vorgenannte Baugebietsfestsetzung sind – anders als die Klägerin meint - funktionslos und dadurch unwirksam geworden. Dieser Bewertung wird zu Grunde gelegt, dass sich die für das Vorhabengrundstück maßgebliche Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets innerhalb des Straßengevierts bestehend aus der L. -G. -Straße, der T. -N. -Straße und T1. Straße sowie der BAB 00 erstreckt und damit durch die Straßenbegrenzungslinien umgrenzt wird, jenseits derer sich keine (anderen) Baugebiete, sondern Straßenverkehrsflächen anschließen. Von der Einzeichnung der in der Legende des Bebauungsplans angegebenen „Baugebietsgrenze“ ist nur dort, wo Baugebiete unmittelbar aneinander grenzen, also nicht durch Verkehrsflächen voneinander getrennt sind, Gebrauch gemacht worden. Diesem Verständnis steht die 1965 in Kraft getretene Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Planinhalts vom 00. Januar 1965 (Planzeichenverordnung – PlanXX – 1965 –, BGBl. I S. 21) nicht entgegen. Gemäß § 3 Nr. 2 PlanZV 1965 konnten unter anderem für Bauleitpläne, die – wie hier – innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Planzeichenverordnung 1965 nach § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes (vom 23. Juni 1960, BGBl. I S. 341) ausgelegt worden sind, die bisherigen Planunterlagen und Planzeichen weiterhin verwendet werden. Maßgebend für den Bebauungsplan Nr. 000/00 war insofern das Gesetz über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1952, GV NRW S. 75. Eine verbindliche, abschließende Regelung über die zu verwendenden Planzeichen sah dieses Gesetz nicht vor. Vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land-Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. August 2000 – 7a D 38/99.NE –, NRWE Rn. 52. Wegen Funktionslosigkeit können ein Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Die Funktionslosigkeit folgt danach aus einem tatsächlichen und einem normativen Element: Sie beruht in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen. In normativer Hinsicht ist es erforderlich, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischerweise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2007 – 10 A 3915/05 –, juris Rn. 5 m.w.N.; Urteil der Kammer vom 30. August 2013 – 25 K 9183/12 –, n.v., S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 2 A 2327/13 –, juris. Die vorhandene Bebauung in dem auf der Grundlage des Bebuungsplans Nr. 000/00 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gibt keinen Anlass, eine Funktionslosigkeit dieser Baugebietsfestsetzung in Betracht zu ziehen. Sie entspricht vielmehr – zumindest weit überwiegend – dieser Festsetzung. Im Bereich nördlich des M. -Marktes befindet sich weit überwiegend Wohnbebauung. Ob der bestehende M. -Markt wegen seiner Größe bereits derzeit im allgemeinen Wohngebiet unzulässig ist, kann dahinstehen. Gleiches gilt für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Gewerbebetriebs „B1. X + X“ an der L. -G. -Straße. Allein das Vorhandensein dieser beiden Anlagen, sollten sie überhaupt der Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes widersprechen, würde kein Gewicht erreichen, das die Eignung dieser Baugebietsfestsetzung, zur städtebaulichen Ordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten, in Frage stellen würde. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Dezember 1999 – 4 BN 48/99 –, juris m.w.N. Das klägerische Vorbringen, die Umsetzung des planerisch gewollten Wohngebiets sei aufgrund Straßenverkehrslärms unmöglich, gibt ebenfalls keinen Anlass für die Annahme einer Funktionslosigkeit der entsprechenden Baugebietsfestsetzung. Es fehlt bereits an einer – für den Eintritt einer Funktionslosigkeit erforderlichen – Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan Nr. 000/00 bezieht. Soweit die Klägerin eine Belastung des allgemeinen Wohngebiets aufgrund von Verkehrslärmimmissionen ausgehend von der T. -N. -Straße und der T1. Straße sowie der BAB 00 beanstandet, war der Bebauungsplan auf eine entsprechende Situation von vornherein angelegt. Die heutigen Trassen der T. -N. -Straße einerseits und der T1. Straße andererseits waren bereits im Bebauungsplan Nr. 000/00 eingezeichnet. Gleiches gilt für die Trasse der BAB 00. Dass die letztgenannte Trasse seinerzeit noch nicht für eine Bundesautobahn, sondern (nur) für eine „Verbandsstraße“ („Nord-Süd-Straße“) vorgesehen war, gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung, weil bereits die Verbandsstraße – erkennbar an der Breite ihrer Trasse, ihrer Ausführung mit getrennten Fahrbahnen und den besonderen Anschlussstellen (hier: an der T1. Straße) – auf starken Kraftfahrzeugverkehr angelegt war. Wollte man in der tatsächlichen Autobahnnutzung anstelle der geplanten Nutzung als Verbandsstraße gleichwohl eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sehen, die der Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets zu Grunde gelegen haben, würde es sich nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen um eine vergleichsweise geringfügige Abweichung handeln, deren Grad einem Vertrauen in die Verwirklichung bzw. Fortgeltung der entsprechenden Baugebietsfestsetzung die Schutzwürdigkeit noch nicht genommen hätte. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens seiner Art nach richtet sich nach den §§ 2 ff. der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke vom 26. Juni 1962 – BauNVO 1962 –, BGBl. I S. 429, die den Baugebietsfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. 000/00 zu Grunde lagen und durch diese Festsetzungen Bestandteil dieses Bebauungsplans geworden sind, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962. Sonderregelungen für – nach heutigen Maßstäben – großflächige Einzelhandelsbetriebe im Hinblick auf ihre Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung (wie heute § 11 Abs. 3 BauNVO), enthielt die Baunutzungsverordnung 1962 nicht. Vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar (Loseblatt), Vorb. BauNVO Rn. 4 (Stand: April 2009), § 1 BauNVO Rn. 41 (Stand: April 2014), § 11 BauNVO Rn. 93 (Stand: Juli 2014). Dass die Vorschriften einer späteren Fassung der Baunutzungsverordnung durch Änderungen des Bebauungsplans Nr. 000/00 dessen Bestandteil geworden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Die zwei (vereinfachten) Änderungen des Bebauungsplans Nr. 000/00 (Blatt 1) in den Jahren 1967 und 1968 im Hinblick auf das Grundstück E. Straße 000 (Zahl der Vollgeschosse und Geschossflächenzahl, Straßenbegrenzungslinie) fanden noch unter Geltung der Baunutzungsverordnung 1962 statt, d.h. vor Inkrafttreten einer neuen Fassung dieser Verordnung (hier: der Fassung vom 26. November 1968, BGBl. I S. 1237 mit Berichtigung BGBl. 1969 I S. 11, in Kraft getreten 1969). Soweit der Bebauungsplan Nr. 000/00 (Blatt 5) zuletzt einer am 25. Juli 1973 und damit unter Geltung der Baunutzungsverordnung 1968 ortsüblich bekanntgemachten – vereinfachten – Änderung unterworfen wurde, genügt allein dies nicht dafür, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen auf dem Vorhabengrundstück nach der Art der baulichen Nutzung nach der Baunutzungsverordnung 1968 beurteilt. Diese Änderung hatte nämlich lediglich die (geringfügige) Verlegung einer Straßenbegrenzungs- und Baulinie im Bereich des Grundstücks L. -G. -Straße 00 zum Gegenstand, mithin weder das Vorhabengrundstück noch die Art der baulichen Nutzung. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2007 – 7 D 64/06.NE –, juris Rn. 49 m.w.N. Gemessen an der für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Vorschrift des § 4 BauNVO 1962 ist das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich seiner Art nach nicht zulässig. Dies gilt zunächst für die Zulässigkeit nach § 4 Abs. 2 BauNVO 1962, die sich allein unter dem Gesichtspunkt einer – hier nicht gegebenen – Eigenschaft des Vorhabens als der Gebietsversorgung dienender Laden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) hätte ergeben können. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 sind in einem allgemeinen Wohngebiet unter anderem der Versorgung des Gebietes dienende Läden zulässig. Der Gebietsbezug in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 soll den gebietstypischen Schutz der Wohnruhe gewährleisten und dient insbesondere der Vermeidung einer durch den An- und Abfahrtverkehr erzeugten, sich nicht mit einem allgemeinen Wohngebiet vertragenden Unruhe, die von außen in das Gebiet getragen wird. Die Grenze des Gebiets, um dessen Versorgung es geht, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen konkreten städtebaulichen Verhältnissen und ist unabhängig von etwa festgesetzten Baugebietsgrenzen. Maßgeblich ist, dass es sich um einen einheitlich strukturierten und zusammenhängenden Bereich handelt, wobei neben Gebieten anderer Nutzungsarten auch solche Gebiete außer Betracht zu bleiben haben, die von dem Einzelhandelsbetrieb so weit entfernt sind, dass der vom Verordnungsgeber vorausgesetzte Funktionszusammenhang der verbrauchernahen Versorgung nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann. Ob ein Laden im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 der Versorgung des Gebiets dient, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts typisierend zu ermitteln. Objektive Kriterien hierfür sind Größe, sonstige Beschaffenheit und Zuschnitt des Betriebs, Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die demografischen und sozialen Verhältnisse im Gebiet sowie die typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung. Danach ist zu beurteilen, ob ein Laden voraussichtlich nur oder zumindest in erheblichem Umfang von den Bewohnern des umliegenden Gebiets aufgesucht wird oder ob ein darüber hinausgehender Kundenkreis zu erwarten ist, der zum Verlust des Gebietsbezugs führt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2012 – 10 B 725/12 –, juris Rn. 6 f., vom 19. August 2003 – 7 B 1040/03 –, juris Rn. 36 ff., und vom 28. November 2000 – 10 B 1428/00 –, juris Rn. 21 f., jeweils zur Baunutzungsverordnung in ihrer aktuellen Fassung und m.w.N. Nach diesen Grundsätzen dient das Vorhaben nicht der Gebietsversorgung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962. Dabei kann dahinstehen, ob dem Vorbringen der Klägerin entsprechend – erstens – die Grenze des Gebiets, um dessen Versorgung es geht, so zu ziehen ist, dass sie ausgehend vom M. -Markt einem Fußweg von bis zu 1.000m entspricht, und – zweitens – von ca. 8.500 Einwohnern in einem so umgrenzten Gebiet auszugehen ist. Der erweiterte M. -Markt ist nämlich selbst für den Fall, dass der Klägerin insoweit gefolgt würde, kein der Versorgung eines entsprechenden Gebiets dienender Laden im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962. Auf die Frage, ob bauliche Gegebenheiten wie etwa die Trasse der BAB 00 zu einer Einschränkung des maßgeblichen Gebietes führen, kommt es nicht an. Gegen eine Zulässigkeit des erweiterten M. -Marktes nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 sprechen bereits seine die Grenze zur Großflächigkeit, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. November 2005 – 4 C 10/04 –, juris Rn. 12 (800 m²), erheblich – nämlich um mehr als 50 % – überschreitende Verkaufsfläche und die Anzahl von 89 Stellplätzen, die im oberen Bereich der durch die Anlage zu der früher geltenden Nr. 51.11 VV BauO NRW vorgegebenen Richtzahlen für den Stellplatzbedarf einer Verkaufsstätte mit mehr als 700 m² liegt (1 Stellplatz je 10-30 m² Verkaufsnutzfläche, hier – 1.227 m² – also zwischen 41 und 123 Stellplätzen). Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 725/12 –, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2011 – 11 K 8737/08 –, juris Rn. 102, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 2 A 1902/11 – n.v. Ohne Erfolg bleibt der klägerische Einwand, aufgrund eines Anteils mobiler Kunden bei Einkäufen in der Nahversorgung zwischen 40 % und 70 % sei die Größe einer Stellplatzanlage im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 kein aussagekräftiges Kriterium (mehr). Abgesehen davon, dass eine nähere Erläuterung der vorgenannten Prozentsätze nicht gegeben wurde, ist jedenfalls in der Rechtsprechung – auch aus jüngerer Zeit – anerkannt worden, dass die Dimensionierung einer Stellplatzanlage im hier interessierenden Zusammenhang zu berücksichtigen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2000 – 10 B 1428/00 –, juris Rn. 26 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2011 – 11 K 8737/98 –, juris Rn. 102, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 2 A 1902/11 – n.v. Aufgrund der verkehrsgünstigen Lage an der T. -N. -Straße und der T1. Straße, denen jeweils bedeutende innerörtliche Verbindungsfunktion zukommt, wie es auch den Ausführungen in allen in den bisherigen Zulassungsverfahren eingereichten Gutachten der C. L1. (C. -L1. -Gutachten 0000, Seite 19 f.; C. -L1. -Gutachten 0000, Seite 9) bzw. C. X. (C. –X. -Gutachten, Seite 14 ff.) entspricht, sowie unweit der Anschlussstelle, wird der erweiterte M. -Markt zudem erhebliche Anziehungskraft auch auf nicht fußläufig entfernt wohnende Kunden ausüben. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2000 – 10 B 1428/00 –, juris Rn. 28, vom 19. August 2003 – 7 B 1040/03 –, juris Rn. 42, und vom 6. Juli 2012 – 10 B 725/12 –, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2011 – 11 K 8737/98 –, juris Rn. 102, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 2 A 1902/11 – n.v. Dass der M. -Markt auch seinem Betriebskonzept nach kein lediglich der Gebietsversorgung dienender Laden ist, wird zudem durch die in den bisherigen Zulassungsverfahren eingereichten Gutachten der C. L1. und der C. X. bestätigt, in denen jeweils (aaO.) die verkehrsgünstige Lage des Vorhabenstandorts hervorgehoben wurde. Sie sprechen damit dafür, dass die Lage des M. -Marktes und die mit ihr verbundene Erreichbarkeit des Vorhabenstandorts für Kunden aus entfernteren Gebieten zumindest nicht unerhebliche Gesichtspunkte bei der bereits durchgeführten und der nunmehr geplanten Erweiterung waren, mithin auch dem aktuellen Betriebskonzept zu Grunde liegen. In den C. -L1. -Gutachten 0000 und 0000 wird jeweils die „nahezu optimale verkehrliche Erreichbarkeit des Standortes aus den umgebenden städtischen Teilbereichen“ betont (aaO.), mithin auch aus Bereichen jenseits des für die Beurteilung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 maßgeblichen Gebiets, so etwa Bereichen südwestlich der Anschlussstelle, die für Fußgänger aufgrund fehlender Fußgängerwege eine Barriere darstellt. Im C. –X. -Gutachten wird ausdrücklich auf die „gute Einbindung an den westlichen Bereich des Stadtteils sowie an die östlich und südlich angrenzenden Stadtteile“ und den „optimale(n) Anschluss an das gesamtstädtische Verkehrsnetz“ über die T. -N. -Straße und die T1. Straße hingewiesen, mithin wiederum an Bereiche, die nicht mehr dem Gebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 zuzurechnen sind. Zudem wird die werbewirksame Wahrnehmbarkeit des M. -Marktes, die nur für Kunden aus entfernteren Bereichen, nicht dagegen für Kunden aus dem Nahbereich, Bedeutung hat, sowohl im C. -L1. -Gutachten 0000 (Seite 10) als auch im C. –X. -Gutachten (Seite 18) hervorgehoben. Für ein Betriebskonzept, das auf einen übergebietlichen Kundenkreis gerichtet ist, sprechen zudem die Ausführungen in den C. -L1. -Gutachten 0000 (Seite 19) und 0000 (Seite 9), wonach der M. -Markt weniger auf den fußläufigen als vielmehr auf den motorisierten Kundenverkehr abziele. Wenn dies bereits in den Jahren 2005 und 2006 so war, ist anzunehmen, dass sich diese Tendenz mit der nochmaligen Erweiterung der Verkaufsfläche noch verstärken wird. Diesen Ausführungen in den C. -L1. -Gutachten 0000 und 0000 ist die Klägerin nie entgegengetreten, auch nicht, nachdem die Beklagte im Klageverfahren auf diese Gutachten hingewiesen hatte. Auch das C. –X. -Gutachten gibt keine Veranlassung, die vorgenannten Ausführungen der C. -L1. -Gutachten in Zweifel zu ziehen. Das C. –X. -Gutachten enthält in diesem Zusammenhang zwar eine (geringfügig) andere Einschätzung als die C. -L1. -Gutachten, indem (nur) auf eine „gleichzeitig“ (statt: „vielmehr“) bestehende Autokundenorientierung hingewiesen wird. Es enthält aber im Übrigen keine näheren Ausführungen zu der Frage, unter welchem Gesichtspunkt die Ergebnisse der C. -L1. -Gutachten 0000 und 0000 unzutreffend sein sollen. Entsprechende Ausführungen sind auch in den weiteren Stellungnahmen der C. X. im Vorbescheids- und im gerichtlichen Verfahren nicht enthalten. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, (auch) der erweiterte M. -Markt diene der Versorgung des Gebiets im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962, weil er einen Umsatz von über 50 % aus dem fußläufig erreichbaren Nahbereich mit etwa rund 8.500 Einwohnern erziele. Zu der entsprechenden – auf eine Verkaufsfläche von 1.227 m² und eine Flächenleistung von 5.700 Euro/m² gestützten – Berechnung in der C. –X. -Stellungnahme 00/0000 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie den Angaben im C. –X. -Gutachten zur Flächenleistung der Erweiterungsfläche widerspricht. Darin (Seite 20) war eine Flächenleistung von 5.700 Euro/m² nur bezüglich der vorhandenen Verkaufsfläche (ca. 896 m²) angesetzt, für die Erweiterungsfläche hingegen ein Aufschlag in Höhe von 20 % vorgenommen worden (= insg. 6.840 Euro/m²). Dieser Aufschlag wird in der in der C. –X. -Stellungnahme 12/2014 nicht berücksichtigt. Unabhängig von Vorstehendem überzeugt die Berechnung des Umsatzanteils aus dem Nahbereich in der C. –X. -Stellungnahme 00/0000 jedenfalls deshalb nicht, weil noch im C. –X. -Gutachten (Seite 14) für – wie hier – „städtebaulich hoch verdichtete Räume“ davon ausgegangen wurde, dass „größere oder gar überwiegende Anteile des Umsatzes nicht aus dem Nahbereich generiert werden können“, der M. -Markt also für eine wirtschaftlich tragfähige Ausnutzung auf einen zumindest überwiegenden Anteil von Kunden aus Gebieten außerhalb des fußläufigen Einzugsbereichs angewiesen ist, vgl. zum Verhältnis der Verkaufsfläche zur Bevölkerung auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 725/12 –, juris Rn. 11, und sich nicht erschließt, warum die C. X. nunmehr zu einem anderen Ergebnis gelangt. Auch im C. –X. -Gutachten wurde der „Nahbereich“ als „fußläufig erreichbarer Nahbereich“ (Seite 24) umschrieben und ein Radius von 700 Metern angelegt (Seite 59), so dass zumindest nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, welche (weiteren) Bereiche nunmehr gemäß der Berechnung in der C. –X. -Stellungnahme 00/0000 dazu geführt haben sollen, dass die C. X. von ihrer oben zitierten Auffassung im Gutachten abgewichen ist. Selbst aber für den Fall, dass mit der Klägerin davon auszugehen sein sollte, dass das Vorhaben in einem Nahbereich mit 8.500 Einwohnern über 50 % seines Umsatzes (theoretisch) erzielen könnte, wäre dieser Gesichtspunkt, nämlich derjenige der Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, nur einer unter mehreren, die bei der Beurteilung, ob ein Laden der Versorgung des Gebiets im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 dient, zu berücksichtigen sind. Auch wenn dieser Gesichtspunkt für eine Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 streiten sollte, würden die weiteren, bereits vorstehend gewürdigten Umstände (Großflächigkeit, Stellplatzanzahl, verkehrsgünstige Lage, bisherige Gutachten), die gegen eine Einstufung des Vorhabens als Laden im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 sprechen, in einer Gesamtschau ein Übergewicht erreichen. Der weiter geltend gemachte Einwand der Klägerin, dass ein Sortiment des kurzfristigen Bedarfs angeboten werde, welches von der Bevölkerung im Nahbereich nachgefragt werde, greift ebenfalls nicht durch. Dieser Umstand, der bei Lebensmittel-Discountern mit Wohnbebauung in der näheren Umgebung regelmäßig gegeben sein dürfte, ist für die Frage, ob über diese Kunden hinaus ein Kundenkreis aus weiter entfernten Gebieten zu erwarten ist, der zum Verlust des Gebietsbezugs führt, unerheblich. Auch der klägerische Einwand, das Vorhaben führe zu keiner Erweiterung des Einzugsgebietes bzw. des Kundenkreises des M. -Marktes, verfängt nicht. Zunächst erscheint dieses Vorbringen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, berücksichtigt man die Angaben zum früheren Einzugsbereich (C. -L1. -Gutachten 2006, Seite 20: 35.800 Einwohner) sowie die Angaben der C. Münster zur Flächenleistung der Erweiterungsfläche ([1.227 m² - 896 m²] x 6.840 Euro / m² = rund 2,3 Mio. Euro), die immerhin über 40 % des sich aus der gegenwärtigen Verkaufsfläche ergebenden Umsatzes (896 m² x 5,700 Euro / m² = 5,1 Mio. Euro) entspricht und eine Erzielbarkeit allein mit dem vorhandenen Kundenkreis fraglich erscheinen lässt. Im Übrigen lässt aber selbst ein unverändertes Einzugsgebiet bzw. unveränderter Kundenkreis des M. -Marktes nicht automatisch Rückschlüsse auf dessen Gebietsbezug im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 zu. Das C. –X. -Gutachten (Seite 24) und die C. –X. -Stellungnahme 00/0000 gehen selbst davon aus, dass der wirtschaftliche Einzugsbereich nicht deckungsgleich mit dem fußläufigen Nahbereich ist, sondern über diesen hinausgeht. Schließlich sind auch die Umsatzumlenkungen des Vorhabens in den umliegenden zentralen Versorgungsbereichen rechtlich unerheblich für die Frage einer Zulässigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962. Insbesondere ergibt sich aus ihnen nicht im Umkehrschluss, dass der benötigte Umsatz im unmittelbaren Nahbereich des Standorts generiert wird. Der wirtschaftliche Einzugsbereich des Vorhabens umfasst eine Vielzahl von Gebieten, die weder zentralen Versorgungsbereichen noch dem fußläufigen Nahbereich zuzurechnen sind (vgl. etwa Seite 32 des C. –X. -Gutachtens) und durch deren Einwohner auch Umsätze des M. -Marktes generiert werden. Das Vorhaben ist auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO 1962 zulässig, insbesondere nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962. Die Frage, ob ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 zugelassen werden kann, ist auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 kommt nicht in Betracht, wenn das Vorhaben – bezogen auf den Wohngebietscharakter – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs. Entscheidend ist dabei nicht, ob etwa die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 2 A 1902/11 –, n.v., S. 9 des Entscheidungsabdrucks, zur Baunutzungsverordnung in ihrer aktuellen Fassung und m.w.N. Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 nicht gegeben. Das Vorhaben ist wegen des von ihm ausgelösten, nicht nur auf das Wohngebiet bezogenen Ziel- und Quellverkehrs gebietsunverträglich und deshalb nicht als ausnahmsweise zulässiger nicht störender Gewerbebetrieb zu bewerten. Wie bereits ausgeführt wird das Vorhaben voraussichtlich zu einem nicht unerheblichen Teil Kunden aus weiter entfernten Stadtteilen anziehen. Aller Erfahrung nach wird ein beträchtlicher Anteil dieser Kunden mit dem Kraftfahrzeug kommen. Insbesondere auch die bereits zur Frage einer Erweiterung des Einzugsgebietes bzw. des Kundenkreises gewürdigten Umstände sprechen für eine Verkehrszunahme auf der T. -N. -Straße und der T1. Straße. Gegen eine Einstufung des Vorhabens als nicht störender Gewerbebetrieb spricht dabei insbesondere, dass seine geplante Verkaufsfläche 1.227 m² beträgt, mithin über 50 % mehr als die Verkaufsflächen (rund 700 bis 800 m²), bei denen das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf Lebensmitteldiscountmärkte von einer täglichen Fahrzeugfrequenz von zumindest gut über 1.000 Pkw beziehungsweise an den verkaufsstärksten Tagen von circa 2.000 Pkw ausgegangen ist und die betreffenden Märkte aufgrund der von einem solchen und – wie hier – zu einem erheblichen Teil von außerhalb des Wohngebiets stammenden Verkehr ausgelösten Störungen der Wohnruhe als gebietsunverträglich bewertet hat. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2012 – 10 B 725/12 – juris Rn. 14 (Rn. 11: 800 m² Verkaufsfläche), vom 19. August 2003 – 7 B 1040/03 –, juris Rn. 53 (Rn. 31: 700 m² Verkaufsfläche), und vom 28. November 2000 – 10 B 1428/00 –, juris Rn. 28 (Rn. 26: Verkaufsfläche knapp unter 700 m²). Auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass es in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig nicht hinzunehmen ist, wenn der mit größeren Einzelhandelsbetrieben gerade des Lebensmittelsektors, die auf einen Einzugsbereich mit vielen 1.000 Einwohnern abzielen, regelmäßig verbundene Kraftfahrzeugverkehr ohne Weiteres an einem Standort im Wohngebiet konzentriert wird. Vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 66. Soweit in der Rechtsprechung zum Teil darauf hingewiesen wird, für eine ausnahmsweise Zulässigkeit eines Lebensmittel-Discountmarktes im allgemeinen Wohngebiet könne es sprechen, wenn seine (verkehrsgünstige) Lage am Rande eines Wohngebietes entlastende Wirkung bezogen auf den von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO bezweckten Schutz der Wohnruhe vor Lärm- und Verkehrsbelästigungen habe, etwa wenn die Zufahrt zu dem Lebensmittel-Discountmarkt über eine viel befahrene und lärmvorbelastete Straße erfolge und der Innenbereich des Wohngebiets von diesen negativen Auswirkungen weitgehend verschont bleibe, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – OVG 10 S 29.10 –, juris Rn. 18 m.w.N., kann offen bleiben, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist. Eine entlastende Wirkung des M. -Marktes im vorstehenden beschriebenen Sinne kann nicht festgestellt werden. Das festgesetzte allgemeine Wohngebiet wäre von einer Verkehrszunahme auf der T. -N. -Straße betroffen, würde also gerade nicht verschont werden, da es unmittelbar an dieser Straße liegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Lärmquellen im näheren Umfeld des M. -Marktes bzw. des allgemeinen Wohngebiets, insbesondere der BAB 00, der T. -N. -Straße und der T1. Straße, der Straßenbahntrasse auf der T. -N. -Straße und der Bahntrasse östlich dieser Straße. Maßgeblich ist nämlich eine typisierende Betrachtungsweise. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben der betreffenden Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem (nicht notwendig: im konkret festgesetzten) allgemeinen Wohngebiet zu stören, was hier – wie bereits ausgeführt wurde – der Fall ist. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören. Im Rahmen dieser Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft an, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60/07 –, juris Rn. 11 f., zum Merkmal der Gebietsverträglichkeit bei allgemein zulässigen Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet, mithin auch nicht auf eine bestimmte Lärmbelastung der konkreten Bebauung im allgemeinen Wohngebiet und deren immissionsschutzrechtliche Bewertung. Lediglich vorsorglich und ohne dass es für die Entscheidung maßgeblich darauf ankommt, ist anzumerken, dass das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich selbst dann unzulässig wäre, wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre. Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens stünde dann § 34 Abs. 1 BauGB entgegen. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben u. a. nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das geplante Vorhaben der Klägerin fügt sich jedenfalls nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein. Der M. -Markt hat im Verhältnis zu der Umgebungsbebauung bereits jetzt schon die flächenmäßig größte Ausdehnung. Durch die Erweiterung der Verkaufsfläche des M. -Marktes von 896 m² auf 1.227 m² und die damit verbundene bauliche Vergrößerung des Marktes – die grundflächenrelevant ist –wird der zulässige obere Rahmen weiter erheblich überschritten und werden bodenrechtliche Spannungen begründet bzw. vorhandene Spannungen weiter erhöht, weil das geplante Vorhaben wegen der von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen (hier insbesondere der mit der Erweiterung des geplanten Einzelhandelsmarktes um mehr als 50 % seiner bisherigen Verkaufsfläche zu erwartende weitere Anstieg der bereits bestehenden Verkehrsbelastung) zu dem durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmen in keinem städtebaulich noch tolerablen Spannungsverhältnis mehr steht. Eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 3 a Satz 1 BauGB scheidet wegen § 34 Abs. 3a Satz 2 BauGB aus, da es sich hier um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, der schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.237,50 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Zugrunde gelegt ist die Erweiterungsfläche von 331 m² x 150 Euro/m² = 49.650 Euro; hiervon wurde für den Vorbescheid 75 % angesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2009 – 10 A 933/09 –, n.v. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.