Urteil
3 K 8439/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0929.3K8439.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwehren, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwehren, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter ihrer Anschrift einen Betrieb zur Herstellung von Spezialchemikalien für die Metalloberflächenbehandlung. Der Nachbarbetrieb der Firma D. D1. betreibt unter der Anschrift Q. - U. - Straße 00 – 00 ein Speditionslager für Industrieprodukte. Beide Betriebe unterliegen den Grundpflichten der Störfall-Verordnung. Zur genauen Lage wird insbesondere auf die von der Klägerin als Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift überreichten Darstellungen, die kartografischen Abbildungen von Betriebsbereichen (Beiakte Heft 2, Blätter 7 und 8), das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 übersandte Luftbild (dort Blatt 5) sowie die mit Schriftsatz vom 8. Juni 2015 übersandten Bilder und Unterlagen verwiesen (Beiakten Hefte 4 und 5). Unter anderem befindet sich auf dem Betriebsgelände der Firma D. ein freistehender Propangastank von 2 Tonnen und einem Rauminhalt von 4,85 Kubikmetern. Der Abstand der jeweiligen Betriebsgrenzen zueinander beträgt 108,61 Meter; der Gastank befindet sich konkret 219,28 Meter von der nächstgelegenen Lagerhalle der Klägerin entfernt (vgl. Luftbilder mit Maßangaben, Beiakte Heft 5). Nach Darstellung der Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 10. August 2015 beträgt der Abstand zwischen diesem Tank und der Lagerhalle 226,90 Meter (aufgrund der Berücksichtigung eines anderen Lagerbereichs auf dem Gelände der Klägerin); der Abstand der Grenze des Betriebsbereichs der Firma D. zu der vorgenannten Halle beträgt nach Angaben der Klägerin 151,90 Meter (vgl. Blatt 102 bis 105 Gerichtsakte). Nach beiden Vorträgen liegt der Abstand der Betriebsgrenzen zueinander jedenfalls mit 108,61 bzw. 151,90 Metern unterhalb einer Entfernung von 200 Metern. Nach vorheriger Anhörung unter dem 31. Juli 2012 erließ die Bezirksregierung E. am 7. Oktober 2013 einen Bescheid vor dem Hintergrund des sogenannten Domino-Effektes nach § 15 der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung). Mit diesem stellte sie gegenüber der Klägerin fest, dass deren Betriebsbereich die Voraussetzungen des Domino-Effektes mit dem benachbarten Betriebsbereich der Firma D. erfülle. Zur Begründung führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus, dass die benachbarten Betriebsbereiche der Klägerin und der Firma D. einen Abstand von kleiner als 200 Meter zueinander hätten. Daher könne der sogenannte Domino-Effekt durch die Firma D. verursacht werden. Die Klägerin hat am 4. November 2013 Klage erhoben. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung: Der Bescheid sei rechtswidrig. Ein Domino-Effekt wie von der Beklagten dargestellt könne nicht festgestellt werden. Sie hat in diesem Zusammenhang zunächst u.a. auf ein Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet E. des TÜV Nord von September 2013 hingewiesen, in der Folgezeit aber zugestanden, dass sich dieses Gutachten mit dem Betriebsbereich der Firma D. gar nicht befasse. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Klägerin nur Akzeptor im Sinne der Störfall-Verordnung sein solle. Eine durchgeführte Einzelfallprüfung durch die Bezirksregierung E. sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Weiterhin verweist die Klägerin auf eine Stellungnahme des LANUV vom 5. März 2014, die von der Bezirksregierung erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides eingeholt worden ist. Danach sei eine Akzeptoreneigenschaft ebenfalls nicht gegeben. Der Abstand des Propangastanks auf dem Gelände der Firma D. zum Betriebsbereich der Klägerin betrage 235 Meter; daraus ergebe sich bei einer Explosion keine zu befürchtende Gefahr durch fliegende Trümmerteile. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 7. Oktober 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei als Akzeptor im Sinne des Domino-Effektes anzusehen. Das genannte TÜV-Gutachten von September 2013 sei nach Erlass des Bescheides überprüft worden, habe aber keinen Anhaltspunkt für eine Abänderung des Bescheides gegeben. Ferner ergebe sich aus der Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung ein einzuhaltender Achtungsabstand von 200 Meter; vorliegend betrage dieser jedoch nur 130 Meter. Ergänzend verweist die Beklagte auf die Stellungnahmen des LANUV vom 5. März 2014 und vom 8. Oktober 2014 sowie auf diverse weitere Unterlagen. Insbesondere aus den (nachträglich erstellten) Stellungnahmen des LANUV ergebe sich die Richtigkeit der von der Bezirksregierung aufgestellten Annahmen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 5). Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich hiermit schriftsätzlich einverstanden erklärt haben. Die Entscheidung erfolgt durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da der Rechtsstreit diesem mit Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2015 gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung E. vom 7. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 15 der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) – sogenannter Domino-Effekt – liegen vor. Mit der 12. BImSchV ist die sogenannte Seveso II-Richtlinie in das deutsche Recht umgesetzt worden. Nach § 15 hat die zuständige Behörde gegenüber den Betreibern (einer Anlage) festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen aufgrund ihres Standorts, ihres gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können. Hintergrund dieser Vorschrift ist es, dass bei Annahme der Möglichkeit des Domino-Effektes zwischen betroffenen jeweiligen Anlagenbetreibern beispielsweise die jeweiligen Konzepte zur Verhinderung von Störfällen angepasst und aufeinander abgestimmt werden sowie eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vorgesehen wird, um in einem Störfall einen solchen begrenzende Maßnahmen treffen zu können. Die Feststellung des Domino-Effektes kann bereits dann erfolgen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Störfall in dem verursachenden Betriebsbereich einen Störfall in einem benachbarten Betriebsbereich auslösen kann, wobei hierfür keine lückenlose Kausalkette erforderlich ist. Von einem Störfall ausgehende Gefahren können beispielsweise toxische Emissionen, Explosionen mit Druckwelle und Feuerflug und Bränden sowie eine Brandausweitung sein. Hierdurch können sowohl im Nahbereich als auch in entfernter gelegenen Bereichen je nach Art und Umfang des Schadensereignisses und der in den Betriebsbereichen vorhandenen bzw. produzierten Stoffen Folgeschäden ausgelöst werden, wobei die zu betrachtenden Betriebsbereiche nicht unmittelbar benachbart sein müssen. Die Störfallverordnung selber enthält keine normierten Mindestabstände zwischen relevanten Betriebsbereichen. Das LANUV kommt unter Berücksichtigung einer Prüfung von Auswirkungen der Ereignisse in der Vergangenheit und Betrachtungen in Sicherheitsanalysen und Sicherheitsberichten zu dem Ergebnis, dass ein Domino-Effekt offensichtlich nicht ausgeschlossen ist bei Betriebsbereichen mit Grundpflichten, deren Abstand zwischen den zugewandten Betriebsgrenzen kleiner als 200 Meter ist (vgl. zum Vorstehenden: LANUV NRW unter www.lanuv.nrw.de/anlagen/stoervord/domino ). Zunächst kann vor dem rechtlich banstandungsfreien Hintergrund des Ziels der Vermeidung von Domino-Effekten der Verursacher (Donator) in Anspruch genommen werden, aber auch der benachbarte Bereich (Akzeptor). Der Betriebsbereich gemäß § 1 der 12. BImSchV bestimmt sich nach der Definition in § 3 Abs. 5a BImSchG; kennzeichnend hierfür ist die durch die Aufsicht des Betreibers vermittelte organisatorische Verbindung zwischen mehreren Anlagen, die räumlich an einem bestimmten Ort konzentriert sind, wobei die räumlich-organisatorische Bestimmung des Betriebsbereichs grundsätzlich nicht von dem konkreten synergetischen Gefahrenpotential und damit nicht von einer konkreten Gefährdungsbeurteilung sich möglicherweise beeinflussender Anlagen abhängt. Abzustellen ist vielmehr darauf, dass in einer oder in mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich Lagerung bestimmte Mengen von Stoffen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen können. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2011 – 3 K 7297/09 – und nachgehend OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 8 A 722/11 –, jeweils Juris. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die konkrete Entfernung des auf dem Grundstück der Firma D. vorhandenen Propangastanks zu der nächstgelegenen Lagerhalle auf dem Grundstück der Klägerin an, sondern auf die Entfernung der benachbarten Betriebsbereichsgrenzen, wobei hinsichtlich des maßgeblichen Abstands allgemein möglicherweise eintretende Schäden und Kollisionseffekte durch Explosion, Brand und Trümmerflug Berücksichtigung finden dürfen, ohne dass allein und ausschließlich auf diesen speziellen Gastank abzustellen ist. Weder die 12. BImSchV noch die Seveso II - Richtlinie enthalten konkret zu beachtende Sicherheitsabstände; solche sind aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Umstände und Gegebenheiten einzelfallbezogen festzustellen. Soweit vorliegend die Bezirksregierung E. den Domino-Effekt bei dem Abstand der Betriebsbereichsgrenzen von 108,61 Metern und damit bei einer deutlichen Unterschreitung eines Achtungsabstandes von 200 Metern (vgl. Vollzugshilfe zur StörfallV vom März 2004, Seiten 32 und 33 i.V.m. dem sich aus dem vfdb-Merkblatt aus Juli 2007, Seite 6, ergebenden Gefahrenpotential von Flüssiggas) bejaht hat, ist dies rechtlich zutreffend erfolgt. Dieser Mindestabstand ergibt sich nicht zuletzt aus den vorgenannten verwertbaren Stellungnahmen des LANUV. Die Tatsache, dass diese Stellungnahmen erst nach Erlass des Bescheides erstellt bzw. bekannt geworden sind, ändert hieran nichts. Denn das LANUV hat lediglich im Nachhinein den objektiv gegebenen Sachverhalt detailliert untersucht und bewertet. Bedenken an der Einschätzung des LANUV ergeben sich für das Gericht nicht. Aber auch unter Berücksichtigung der Maßangaben der Klägerin ist der Achtungsabstand von 200 Metern (deutlich) unterschritten, so dass sich keine andere Bewertung ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.