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Urteil

4 K 6154/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0923.4K6154.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger beantragte am 7. April 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von einer Gaststätte in ein Wettbüro im Gebäude „S. C. 2“ in E. 3 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. August 2014 (am 19. August 2014 zur Post gegeben) mangels Sachbescheidungsinteresses ab. Der Kläger könne die Baugenehmigung mit Blick auf § 22 GlüSpVO NRW nicht ausnutzen, da die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden könne, weil das Vorhaben den vorgeschriebenen Mindestabstand von 200 m zu der städtischen katholischen offenen Ganztagsgrundschule S. L.----weg und zur X. -G. -T. -Tagesschule Städt. Gemeinschaftshauptschule S. L.----weg auf dem Grundstück S. L.----weg 21 sowie zur evangelischen Kita O.-------straße auf dem Grundstück O.-------straße 1 nicht einhalte. 4 Der Kläger hat am 19. September 2014 Klage erhoben. 5 Er ist der Ansicht, das Sachbescheidungsinteresse sei gegeben. Glückspielrechtliche Erwägungen seien strikt vom baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu trennen. Es bestünden Zweifel daran, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 22 AG GlüStV NRW die in § 22 Abs. 1 GlüSpVO NRW enthaltene Mindestabstandsregelung zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe trage. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Regelung jedenfalls einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass die Nähe zu Grundschulen unbeachtlich sei, da Grundschulkinder insoweit nicht schutzbedürftig seien. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. August 2014 zu verpflichten, ihm die beantragte Nutzungsänderung von einer Gaststätte in ein Wettbüro für das Baugrundstück „S. C. 2“ in E zu erteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Mit Blick auf § 22 GlüSpVO NRW sei der Kläger aus Rechtsgründen gehindert, von einer etwaigen Baugenehmigung Gebrauch zu machen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 14 Die Klage ist mangels Sachbescheidungsinteresses unzulässig. Das Sachbescheidungsinteresse des Klägers für den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung fehlt. Er wäre aus Rechtsgründen gehindert, von der begehrten Baugenehmigung Gebrauch zu machen und kann daher mit der vorliegenden Klage seine Rechtsstellung nicht verbessern. 15 Vgl. zum Verbot der Mehrfachkonzession: OVG NRW, Urteile vom 29. April 2013 - 10 A 2611/11 - und vom 19. April 2013 - 10 A 2596/11 -, juris. 16 Einer Ausnutzung der Baugenehmigung steht § 22 Abs. 1 GlüSpVO NRW entgegen. Danach darf die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 200 m Luftlinie zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht unterschreitet. Vorliegend befinden sich indes die städtische katholische offene Ganztagsgrundschule S. L.----weg und die X. -G. -T. -Tagesschule Städt. Gemeinschaftshauptschule S. L.----weg sowie die evangelischen Kita O.-------straße innerhalb dieses Mindestabstandes. 17 Die Ansicht des Klägers, die vorstehende Regelung sei verfassungswidrig, teilt das Gericht nicht. Die insoweit benannten Entscheidungen 18 VG Arnsberg, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – 1 L 395/13 - und VG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2015 – 9 L 2040/14 - 19 betreffen andere Sachverhalte, ging es dort um glücksspielrechtliche Ordnungsverfügungen. 20 Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 GlüSpVO ist von der Ermächtigungsgrundslage des § 22 Abs. 1 AG GlÜStV NRW gedeckt. Nach § 22 Abs. 1 AG Nr. 1 GlüStV NRW umfasst die Ermächtigung den Erlass von Vorschriften über das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 4 AG GlÜStV NRW. Nach letztgenannter Vorschrift setzt die Erlaubnis voraus, dass die Ziele des § 1 AG GlüStV NRW nicht entgegenstehen. § 1 AG GlÜStV NRW statuiert in Abs. 1 Ziff. 3 als Ziel des Gesetzes ausdrücklich die Gewährleistung des Jugendschutzes. Eben diesem Ziel dient die Regelung des Mindestabstandes zu Schulen und Jugendfreizeiteinrichtungen. 21 Soweit es durch die Regelung des § 22 Abs. 1 GlückSpVO zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG kommen sollte, wäre ein solcher jedenfalls gerechtfertigt. Die Schutzziele der GlückSpVO und des AG GlüSTV NRW beinhalten Rechtfertigungsgründe für solche Eingriffe. 22 Vgl. zum sog. Trennungsgebot OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2015 - 4 B 11/3/14 -, juris Rn. 3 ff., wonach bei standortbezogenen Anforderungen auch die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht verletzt wird, dort Rn. 20. 23 Auch für eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass das Alter der Besucher der Einrichtung innerhalb des Mindestabstandes zu berücksichtigen wäre, 24 so VG Arnsberg, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – 1 L 395/13 -, 25 ist kein Raum. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die „Anfälligkeit“ von Kindern und Jugendlichen sehr individuell ist und keine starre Altersgrenze kennt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass gerade (auch) Kinder im Grundschulalter schon ein großes Interesse an Sportergebnissen und dem – wenngleich spielerischen – Wetten haben, so dass ein Mindestabstand ohne Zweifel geeignet ist, dem Jugendschutz zu dienen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. 27 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28 Beschluss: 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. 30 Gründe: 31 Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 3 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW (geschätzter Jahresnutzwert).