Beschluss
17 K 2583/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach dem VwVG NRW ist nach der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegenden Sach- und Rechtslage zu prüfen; nachträgliche Anträge begründen keine Rechtswidrigkeit der bereits getroffenen Verfügung.
• Pfändungsschutz nach § 851b ZPO und § 850i ZPO ist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nur auf Antrag des Schuldners zu prüfen; § 850i ZPO kann Mieteinnahmen als sonstige Einkünfte schützen und damit eine Teilfreigabe bewirken.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Pfändungs- und Überweisungsverfügung; Antrag auf Pfändungsschutz und Schutz nach § 850i ZPO • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach dem VwVG NRW ist nach der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegenden Sach- und Rechtslage zu prüfen; nachträgliche Anträge begründen keine Rechtswidrigkeit der bereits getroffenen Verfügung. • Pfändungsschutz nach § 851b ZPO und § 850i ZPO ist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nur auf Antrag des Schuldners zu prüfen; § 850i ZPO kann Mieteinnahmen als sonstige Einkünfte schützen und damit eine Teilfreigabe bewirken. Der Kläger ist Eigentümer vermieteter Wohnungen und erzielte monatliche Mieteinnahmen von 665,70 Euro. Die Beklagte erließ am 10. April 2014 eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung zur Einziehung rückständiger kommunaler Gebühren und Säumniszuschlägen für 2013/2014 in Höhe insgesamt 599,82 Euro zuzüglich Kosten. Der Kläger rügte die Verfügung und beantragte erst am 14. April 2014 fernmündlich Pfändungsschutz; zuvor lag kein Antrag vor. Das Gericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Verfügung nach der beim Erlass maßgeblichen Rechtslage. Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für die Anfechtung der Verfügung, die das Gericht prüfte und ablehnte. Relevante Normen sind §§ 6, 20, 40, 48, 6a VwVG NRW sowie §§ 850–852, 851b, 850i ZPO und Regelungen des KAG NRW/AO zu Säumniszuschlägen. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; daher ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung stützt sich auf die Ermächtigungsgrundlagen des VwVG NRW (§§ 6, 40, 48 VwVG NRW). Die Gebührenbescheide sind Leistungsbescheide, fällig, und es ist die gesetzliche Schonfrist verstrichen; Mahnungen wurden erteilt. Säumniszuschläge waren ohne vorherigen Leistungsbescheid sofort fällig nach KAG NRW i.V.m. AO. • Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Pfändung von Geldforderungen sind erfüllt: Zustellung an den Drittschuldner, Mitteilung an den Schuldner und Einziehungsermächtigung liegen vor. Die Vollstreckungsbehörde hat die anwendbaren Pfändungsschutzvorschriften der ZPO zu berücksichtigen, handelt hierbei aber grundsätzlich erst nach Antrag des Schuldners. • Ein vor dem Erlass der Verfügung gestellter Pfändungsschutzantrag lag nicht vor; ein nachträglicher fernmündlicher Antrag begründet keine Rechtswidrigkeit der Verfügung, weil die Entscheidung nach der beim Erlass bestehenden Lage zu beurteilen ist. • Die Voraussetzungen für Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 6a VwVG NRW waren nicht gegeben; der Kläger legte keine Urkunden vor, die Erlöschen oder Stundung der Forderungen nachweisen. • Ungeachtet dessen wies das Gericht darauf hin, dass der nachträglich gestellte Antrag des Klägers auf Pfändungsschutz gemäß § 850i Abs.1 ZPO voraussichtlich zu gewähren wäre, weil Mieteinnahmen als sonstige Einkünfte erfasst werden und der Kläger außer diesen Einkünften über keine weiteren Mittel verfügt. • Nach aktueller BGH-Rechtsprechung sind Mieteinnahmen nicht generell unbeschränkt pfändbar; § 850i Abs.1 ZPO ist weit auszulegen, sodass für die vom Kläger erzielten Mieteinkünfte die Pfändungstabellen und mindestens der nach § 850c Abs.1 ZPO geltende unpfändbare Betrag zu beachten sind. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Anfechtung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfügung vom 10. April 2014 war nach der zum Erlasszeitpunkt bestehenden Rechts- und Sachlage rechtmäßig; die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung und Pfändung lagen vor und Säumniszuschläge sowie Kosten waren zu Recht berücksichtigt. Ein Pfändungsschutzantrag des Klägers lag vor Erlass nicht vor, sodass dies die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht berührt. Das Gericht stellte ergänzend fest, dass der nachträglich gestellte Antrag des Klägers auf Pfändungsschutz gemäß § 850i Abs.1 ZPO unter den geschilderten Umständen voraussichtlich zu gewähren ist und der Kläger daher eine Teilfreigabe in Höhe des nach den Pfändungsregeln unpfändbaren Betrags beanspruchen könnte.