Beschluss
13 L 2791/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eilantrag auf Gewährung von Teilzeit ist unzulässig, wenn die Antragstellerin nicht zuvor die einfach zugängliche Möglichkeit zur Antragstellung/Abstimmung mit der Dienststelle ausgeschöpft hat.
• Der Anspruch nach § 66 Satz 1 LBG NRW gewährt keinen Anspruch auf konkrete Arbeitszeitverteilung; die Lage der Arbeitszeit liegt im Organisations- und Weisungsermessen des Dienstherrn.
• Eine Norm (z. B. § 13 Abs. 1 LGG) begründet keinen Anspruch auf eine konkrete Einteilung der Arbeitszeit, soweit zwingende dienstliche Belange entgegenstehen und die einschlägigen Arbeitszeitregelungen dem dienstlichen Interesse Vorrang einräumen.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf konkrete Verteilung der Teilzeitarbeitszeit (08:00–15:00) • Ein Eilantrag auf Gewährung von Teilzeit ist unzulässig, wenn die Antragstellerin nicht zuvor die einfach zugängliche Möglichkeit zur Antragstellung/Abstimmung mit der Dienststelle ausgeschöpft hat. • Der Anspruch nach § 66 Satz 1 LBG NRW gewährt keinen Anspruch auf konkrete Arbeitszeitverteilung; die Lage der Arbeitszeit liegt im Organisations- und Weisungsermessen des Dienstherrn. • Eine Norm (z. B. § 13 Abs. 1 LGG) begründet keinen Anspruch auf eine konkrete Einteilung der Arbeitszeit, soweit zwingende dienstliche Belange entgegenstehen und die einschlägigen Arbeitszeitregelungen dem dienstlichen Interesse Vorrang einräumen. Die Antragstellerin beantragte familienbedingte Teilzeit nach § 66 LBG NRW ab 1.9.2015 mit einer Arbeitszeit von 35 Wochenstunden, vornehmlich von 08:00 bis 15:00 Uhr. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt lehnte die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen ab und verwies darauf, die Teilzeitbeschäftigung mit dem Leiter des allgemeinen Vollzugs abzustimmen. Die Antragstellerin stellte daraufhin Eilantrag vor Gericht, die gewünschte Teilzeitverteilung per einstweiliger Anordnung anzuordnen. Das Gericht prüfte, ob der Eilantrag zulässig und begründet sei. Streitgegenstand war allein die konkrete Verteilung der Arbeitszeit, nicht eine Umsetzung auf einen anderen Dienstposten. • Unzulässigkeit: Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag, weil die Antragstellerin die ihr vorgeschlagene und einfache Möglichkeit der Abstimmung mit dem Leiter des allgemeinen Vollzugs vor Eilantragstellung nicht wahrgenommen hat; die Behörde hatte nicht eindeutig eine Teilzeit von 35 Stunden insgesamt abgelehnt, sondern nur die beantragte Arbeitszeitverteilung. • Anordnungsanspruch: Nach § 123 VwGO muss glaubhaft gemacht werden, dass mit der Anordnung ein zu sicherndes Recht zu erhalten ist; dies wurde nicht glaubhaft gemacht. • Materielles Recht: § 66 Satz 1 LBG NRW begründet keinen Anspruch auf Festlegung der konkreten Arbeitszeitlage; die Einteilung der Arbeitszeit fällt in das Organisations- und Weisungsermessen des Dienstherrn. • Gleichstellungsrecht: § 13 Abs. 1 LGG gewährt allenfalls einen Anspruch im Rahmen bestehender arbeitszeitrechtlicher Regelungen; die AZVO räumt flexible Gestaltung ein, ordnet jedoch dem dienstlichen Interesse Vorrang zu. • Dienstliche Belange: Die Leiterin der Anstalt hat nachvollziehbar dargelegt, dass kein passender Dienstposten zur gewünschten Zeit vorhanden ist und die Personalsituation zusätzliche Stellen nicht zulässt; die Antragstellerin hat nicht ausreichend vorgetragen, dass nur die begehrte Verteilung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sicherstellt. • Ermessen: Selbst bei Berücksichtigung familiärer Belange rechtfertigt der Vortrag der Antragstellerin keine Reduktion des Ermessen des Dienstherrn auf Null; abweichende, zumutbare Arbeitszeitvarianten sind möglich und wurden nicht substantiiert bestritten. Der Eilantrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht setzte den Streitwert auf 5.000,00 Euro fest. Entscheidungsgrund ist, dass der Eilantrag insoweit unzulässig war, als die Antragstellerin nicht zuvor die einfache Möglichkeit der Abstimmung mit der Dienststelle genutzt hat, und insoweit unbegründet war, als sie keinen Anspruch auf die konkrete Arbeitszeitverteilung (08:00–15:00) aus § 66 LBG NRW oder § 13 LGG nachweisen konnte. Die dienstlichen Belange und die dagegen sprechende Personalsituation rechtfertigten keine einstweilige Anordnung zugunsten der Antragstellerin; das Organisations- und Weisungsrecht des Dienstherrn bei Lage der Arbeitszeit blieb maßgeblich.