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Beschluss

2 L 2998/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0909.2L2998.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 8. September 2015 bei Gericht eingegangene Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 31. Juli 2015 einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. An der Zulässigkeit, insbesondere der Statthaftigkeit, des Antrags auf Erlass einer einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bestehen angesichts der nicht als Verwaltungsakt, sondern als gemischte dienstlich-persönliche Weisung zu qualifizierenden Aufforderung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt einem konkret benannten Amtsarzt vorzustellen, keine Zweifel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 -, juris, Rn. 4 ff. Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständliche Vorstellung beim Gesundheitsamt der Stadt E. am 14. September 2015 unmittelbar bevorsteht und die Nichtbefolgung der Untersuchungsaufforderung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten möglich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, juris, Rn. 17, ist ein Anordnungsgrund gegeben. Den erforderlichen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht. Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Für den Untersuchungsgegenstand der allgemeinen Dienstunfähigkeit folgt diese Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Soweit nach Satz 2 dieser Norm gesetzliche Vorschriften unberührt bleiben, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, gilt insoweit nichts anderes. Wenn nach § 116 Abs. 2 LBG NRW vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit die Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde oder eines beamteten Polizeiarztes gefordert wird, setzt dies implizit die Verpflichtung des Polizeivollzugsbeamten voraus, sich auf Aufforderung seiner dienstvorgesetzten Stelle der Begutachtung des zuständigen Amts-/Polizeiarztes zu stellen. Gegen die insbesondere angesichts der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung formell rechtmäßige Untersuchungsordnung vom 31. Juli 2015 bestehen keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Eine derartige Anordnung muss sich – erstens – auf solche Umstände beziehen, die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, welche die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben, so dass der Beamte anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen kann, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Die Untersuchungsanordnung muss – zweitens – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, die den Betroffenen in die Lage versetzen, nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rn. 19 ff., und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rn.19 ff., sowie Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rn. 9 f.;vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 6 B 1293/14 –, juris, Rn. 15 ff. Diesen Anforderungen wird die an den Antragsteller gerichtete Untersuchungsanordnung vom 31. Juli 2015 – einschließlich des zu ihrem Gegenstand gemachten und ihr als Anlage beigefügten Untersuchungsauftrags an das Gesundheitsamt der Stadt E. – gerecht. Zunächst sind dort ausführlich und nachvollziehbar die Umstände angeführt, die ernsthafte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers begründen. Ferner enthält die Anordnung auch ausreichende Angaben zu Art und Umfang der geplanten amtsärztlichen Untersuchung. Die Art der Untersuchung ergibt sich hinreichend aus den geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers. Die amtsärztliche Untersuchung betrifft danach den körperlichen Zustand des Antragsstellers und seine psychische Gesundheit. Ersteres folgt aus der im Jahr 2009 erlittenen Schussverletzung und der im Personalgespräch am 10. Februar 2015 beobachteten körperlichen Verfassung des Antragstellers, Letzteres aus der vor mehreren Jahren beim Antragsteller diagnostizierten und fortbestehenden psychiatrischen Störung. Zudem ist auch der Umfang der amtsärztlichen Untersuchung hinreichend bestimmt. Er ist beschränkt auf eine eigene amtsärztliche Untersuchung durch das zuständige Gesundheitsamt im Hinblick auf ein Amt der allgemeinen inneren Verwaltung. Eine fachärztliche Zusatzbegutachtung, womit nur die Begutachtung durch einen externen (Fach-) Arzt gemeint sein kann, wurde – im Gegensatz zur vorangehenden, in den Verfahren 2 K 4508/15 und 2 L 2188/15 aufgehobenen Untersuchungsanordnung vom 9. April 2015 – ausdrücklich unter den Vorbehalt einer erneuten Information des Antragstellers und der Erteilung eines neuen Untersuchungsauftrags gestellt. Eine weitergehende Konkretisierung von Art und Umfang der Untersuchung erscheint weder dem in medizinischer Hinsicht nicht sachkundigen Dienstherrn möglich noch ist dies in Anbetracht der hier gegebenen Umstände rechtlich geboten. Es obliegt vielmehr dem Amtsarzt, auf Grundlage seiner medizinischen Expertise zu entscheiden, welche Arten von Untersuchungen und welche konkreten Untersuchungsmaßnahmen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Antragstellers durchzuführen sind. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich auch wesentlich von dem dem Beschluss des OVG NRW vom 16. Dezember 2014 – 6 B 1293/14 – (juris, insbesondere Rn. 20 ff.) zugrunde liegenden Sachverhalt. Im vorliegenden Verfahren beschränkt sich die Untersuchungsanordnung nicht lediglich in einer bloßen, in keiner Weise begründeten Aufforderung an den Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Des Weiteren wurden dem Antragsteller hier alle nötigen Informationen „uno actu“ bekannt gegeben, nämlich durch die Untersuchungsanordnung vom 31. Juli 2015 und dem zu ihrem Gegenstand gemachten Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsamt der Stadt E. vom selben Tag, der der Untersuchungsanordnung als Anlage beigefügt war. Zudem war die Anordnung auch unmittelbar an den Antragsteller selbst gerichtet. Einer Bemühung anderer Schriftsätze oder Dokumente zusätzlich zur Untersuchungsanordnung vom 31. Juli 2015 nebst anliegendem Untersuchungsauftrag, die möglicherweise an andere, wenn auch vom Antragsteller bevollmächtigte Personen adressiert waren und die erst in einer Gesamtschau den oben angeführten Anforderungen an eine solche Anordnung gerecht werden, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzunehmende gesetzliche Auffangwert unterliegt im Rahmen des Eilverfahrens einer Halbierung (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).