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Urteil

20 K 63/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0819.20K63.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig und Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Er wendet sich gegen diverse Verzugszinsfestsetzungsbescheide des Beklagten. 3 Mit Bescheiden vom 29. Juli 2014 setzte der Beklagte die Beiträge des Klägers zum Versorgungswerk für die Jahre 2012, 2013 und 2014 nachträglich in Höhe des Regelpflichtbeitrages fest. Unter dem 4. September 2014 teilte er dem Kläger mit, dass dessen Konto zum 31. August 2014 Rückstände in Höhe von 26.826,31 Euro aufweise. Der Kläger wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 8. September 2014 an das beklagte Versorgungswerk und beantragte im Hinblick auf den Beitragsrückstand, „diesen Betrag nicht in einer Summe, sondern im Rahmen einer förmlichen Tilgungsabsprache zu leisten. Gerne bringe ich dabei einen Betrag von 12.000,00 Euro sofort zum Ausgleich und leiste ab dem Monat Oktober 2014 eine monatliche Rate von 500,00 Euro auf den restlichen Rückstand von 14.826,31 Euro.“ 4 Unter dem 10. September 2014 bot der Beklagte dem Kläger „zur einvernehmlichen Tilgung“ seines Beitragsrückstandes eine als „Tilgungsabsprache“ bezeichnete Vereinbarung an. Danach sollten Tilgungszahlungen am 22. Oktober 2014 und jeweils am 22. für 28 Folgemonate in Höhe von jeweils 500,00 Euro und am 22. März 2017 in Höhe von 326,31 Euro erfolgen. Unter Ziffer 2 der Vereinbarung heißt es: „Die Tilgung Ihres Beitragsrückstandes sowie die Zahlung der Verzugszinsen (jeweils zum 22. eines Monats) und Ihres laufenden Beitrages (jeweils zum 15. eines Monats) erfolgt ausnahmslos auf der Grundlage des hier vorliegenden SEPA-Lastschriftmandats (…).“ Ziffer 3 der Vereinbarung bestimmt: „Während der Laufzeit dieser Tilgungsabsprache unterbleiben alle Maßnahmen der Beitreibung. Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen (§ 33 Abs. 6) bleibt unberührt. Die Nichteinlösung einer Lastschrift, deren Rückruf oder Rückgabe bewirken die sofortige Fälligkeit Ihres gesamten noch verbliebenen Rückstandes mit der Konsequenz einer Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung.“ Der Kläger stimmte dieser Vereinbarung am 15. September 2014 uneingeschränkt zu. 5 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Konto weise zum 30. November 2014 rückständige Beiträge in Höhe von 13.826,31 Euro auf. Gleichzeitig setzte er unter Bezugnahme auf Ziffer 3. und 4. der mit dem Kläger getroffenen Tilgungsvereinbarung auf der Grundlage von § 33 Abs. 6 seiner Satzung Verzugszinsen in Höhe von 404,51 Euro fest. Hiergegen hat der Kläger am 5. Januar 2015 die vorliegende Klage erhoben. 6 Mit Bescheid vom 7. Januar 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Beitragskonto weise zum 31. Dezember 2014 Rückstände in Höhe von 13.326,31 Euro auf. Zugleich setzte er – wiederum auf Ziffer 3. und 4. der Tilgungsvereinbarung Bezug nehmend – Verzugszinsen in Höhe von 129,53 Euro fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 erweitert. 7 Mit Bescheid vom 5. Februar 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Beitragskonto weise zum 31. Januar 2015 Rückstände in Höhe von 12.826,31 Euro auf. Zugleich setzte er im Hinblick auf Ziffer 3. und 4. der Tilgungsvereinbarung Verzugszinsen in Höhe von 124,74 Euro fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 10. Februar 2015 erweitert. 8 Mit Bescheid vom 9. März 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Beitragskonto weise zum 28. Februar 2015 Rückstände in Höhe von 12.326,31 Euro auf. Außerdem setzte er unter Bezugnahme auf Ziffer 3. und 4. der Tilgungsvereinbarung Verzugszinsen in Höhe von 110,76 Euro fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 18. März 2015 erweitert. 9 Mit Bescheid vom 9. April 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Beitragskonto weise zum 31. März 2015 Rückstände in Höhe von 13.326,31 Euro auf. Zugleich setzte er – wiederum auf Ziffer 3. und 4. der Tilgungsvereinbarung Bezug nehmend – Verzugszinsen in Höhe von 113,67 Euro fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 14. April 2015 erweitert. 10 Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Beitragskonto weise zum 30. April 2015 Rückstände in Höhe von 11.326,31 Euro auf. Verzugszinsen setzte er in Höhe von 106,13 Euro fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 erweitert. 11 Mit Bescheid vom 3. Juni 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Beitragskonto weise zum 31. Mai 2015 Rückstände in Höhe von 10.826,31 Euro auf. Verzugszinsen setzte er in Höhe von 103,27 Euro fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 erweitert. 12 Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Beitragskonto weise zum 30. Juni 2015 Rückstände in Höhe von 10.423,32 Euro auf. Verzugszinsen setzte er in Höhe von 97,01 Euro fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 erweitert. 13 Mit Bescheid vom 5. August 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Beitragskonto weise zum 31. Juli 2015 Rückstände in Höhe von 9.826,31 Euro auf. Verzugszinsen setzte er in Höhe von 93,82 Euro fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 17. August 2015 erweitert. 14 Zur Begründung trägt der Kläger in Bezug auf sämtliche Bescheide vor: § 33 Abs. 6 der Satzung des Beklagten stelle keine hinreichende Grundlage für die erfolgte Festsetzung der Verzugszinsen dar. Der Beklagte habe mit dem Kläger eine Tilgungsvereinbarung getroffen und ihm im Zuge dessen rückständige Beiträge gestundet. Verzug habe daher nicht eintreten können, da die für den Verzugseintritt unabdingbare Voraussetzung der Fälligkeit entfalle, wenn der Gläubiger den Anspruch stunde. Auch der Hinweis auf Ziffer 3 der Tilgungsvereinbarung, dass die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 33 Abs. 6 der Satzung unberücksichtigt bleibe, stehe dem nicht entgegen. Der Hinweis lasse nämlich nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, dass der Beklagte Verzugszinsen erheben wolle, ohne dass es auf einen Verzugseintritt ankomme. Es werde vielmehr nur auf die Geltung der satzungsgemäßen Regelung zum Verzugszins hingewiesen. Zudem komme der von dem Beklagten geforderte Verzugszins einem Stundungszins im Sinne des § 234 AO gleich, für dessen Festsetzung es in der Satzung des Beklagten offensichtlich keine Grundlage gebe. 15 Es liege nicht lediglich eine vollstreckungshemmende Tilgungsvereinbarung vor, sondern eine Teilzahlungsvereinbarung. Insoweit komme es auf den tatsächlichen Inhalt der Vereinbarung an unabhängig davon, ob § 33 der Satzung eine Stundung vorsehe oder nicht. Inhaltlich seien die Fälligkeiten für die Zahlung rückständiger Beiträge zum Versorgungswerk auf vereinbarte künftige Zeitpunkte abgeändert worden. Insoweit habe der Beklagte mit dem Kläger eine einvernehmliche Tilgung des Beitragsrückstandes durch monatliche Zahlungen von 500,00 Euro ab dem 22. Oktober 2014 vereinbart. Dies stelle eine Teilzahlungsvereinbarung dar. Der Beklagte habe sich mit einer späteren Leistung durch den Kläger einverstanden erklärt, womit zivilrechtlich der Verzug beendet worden sei. Dass der Beklagte damit auf bereits entstandene Verzugszinsen nicht verzichtet habe, sei in der Vereinbarung klargestellt und auch von dem Kläger so verstanden worden. Dies aber betreffe lediglich Verzugszinsen bis zum Abschluss der Teilzahlungsvereinbarung oder einen neuerlichen Verzug mit den vereinbarten Teilzahlungen. 16 Es sei auch zu berücksichtigen, dass einem Verzugszins immer ein Strafcharakter für die verspätete Zahlung innewohne. Durch Abschluss der Teilzahlungsvereinbarung sei Sinn und Zweck einer solchen Strafe entfallen, da sich die Parteien auf eine künftige Zahlung der Beiträge in Raten geeinigt hätten. Ein Strafzins von 12 % p. a. sei daher weder erforderlich noch angemessen, zumal dem Beklagten durch die Teilzahlung seitens des Klägers keine Nachteile entstünden. Es hätte dem Beklagten freigestanden, in § 33 Abs. 8 der Satzung im Hinblick auf die Vereinbarung zur Tilgung von Beitragsrückständen auch eine Regelung zur Geltendmachung von Stundungszinsen festzulegen. Der Beklagte habe dies jedoch nicht getan und könne die fehlende Rechtsgrundlage nicht durch eine „Umetikettierung“ einer Teilzahlungsvereinbarung in eine angeblich nur vollstreckungsbeschränkende Tilgungsvereinbarung ersetzen. 17 Es sei nicht erkennbar, weshalb im Falle einer verspäteten Zahlung Zinsgewinne bei den Mitgliedern, mit denen eine Teilzahlung von Beitragsrückständen vereinbart sei, abgeschöpft werden sollten. Der verspäteten Beitragszahlung stehe der Nachteil einer erst verspätet eintretenden Anwartschaft auf Leistungen aus dem Versorgungswerk entgegen, weshalb eine willentliche Nichtzahlung durch den Beitragszahler keinen Sinn mache. Auch das Argument, wonach die Solidargemeinschaft zur Erwirtschaftung des zugesagten Rechnungszinses darauf angewiesen sein solle, dass die Beitragspflicht zum Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werde, könne der Beklagte nicht ins Feld führen. Denn dieser werde Anlageinvestitionen erst dann tätigen, wenn die dafür erforderlichen Mittel von Seiten der Beitragszahler eingezahlt worden seien. Da der Beklagte auf den Mitgliederbestand und die Höhe der entrichteten Beiträge keinen Einfluss habe, verbiete sich jede andere Vorgehensweise. 18 Der Einwand des Beklagten, durch Erhebung von Verzugszinsen solle auch unter der Tilgungsvereinbarung ein Druckmittel bestehen bleiben, streite für die Argumentation des Klägers. Nur wenn das Versorgungswerk Verzugszinsen erhebe, mithin im Falle eines erneuten Verzugs mit Ableistung der Tilgungsraten, werde der Beitragszahler motiviert, den Tilgungsplan einzuhalten. Anderenfalls könne er mit den vereinbarten Teilzahlungen in Rückstand geraten, ohne einen Verzugszins befürchten zu müssen, denn dieser werde ja bereits – unabhängig von einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Teilzahlungsplans – fällig. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Bescheide des Beklagten vom 3. Dezember 2014, 7. Januar 2015, 5. Februar 2015, 9. März 2015, 9. April 2015, 6. Mai 2015, 3. Juni 2015, 3. Juli 2015 und 5. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Folgen einer etwaigen Vollziehung des Bescheides rückgängig zu machen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung von Verzugszinsen finde sich in § 7 Abs. 2 RAVG NRW, § 33 Abs. 6 seiner Versorgungssatzung. Soweit der Kläger die Unangemessenheit des Verzugszinssatzes reklamiere, sei in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei dem beklagten Versorgungswerk nicht um ein Geldinstitut handele. Über die geltend gemachten Verzugszinsen werde daher, vor dem Hintergrund der satzungsgemäß zu gewährenden Leistungen, die Unmöglichkeit der Bewirtschaftung fälliger Beiträge im Interesse der Solidargemeinschaft aller Mitglieder erfasst. 24 Die im September 2014 getroffene Tilgungsvereinbarung stehe der Verzugszinsfestsetzung nicht entgegen. Anders als in dem vom OVG Lüneburg entschiedenen Fall sei zwischen den Parteien keine Stundungsvereinbarung zustande gekommen. Eine solche sehe die Versorgungssatzung, wie § 33 zeige, nicht vor. Die Parteien hätten vielmehr nur und ausschließlich eine Tilgungsvereinbarung getroffen. Intention einer solchen Vereinbarung sei, dass die Beitreibung der fälligen Forderungen unterbleibe, solange die Vereinbarung bedient werde. Genau dies sei in Ziffer 3 Satz 1 der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten. Ausdrücklich festgehalten sei weiter in Ziffer 3 Satz 2, dass die sich aus § 33 Abs. 6 der Satzung erhebenden Möglichkeiten unberührt blieben und Verzugszinsen zu zahlen seien. 25 Die Argumentation der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sei nicht zielführend, da im Verwaltungsrecht Grundsätze des Zivilrechts nicht ohne weiteres einschlägig seien. Dies gelte insbesondere zur Verzinsungspflicht rückständiger Beiträge, wie sich aus § 7 Abs. 2 RAVG NRW und § 33 Abs. 6 der Satzung ergebe. Die Tilgungsvereinbarung sei nicht selektiv, sondern insgesamt zu lesen. In Ziffer 2 heiße es eindeutig, dass die Tilgung des Beitragsrückstandes sowie die Zahlung der Verzugszinsen des laufenden Betrages ausnahmslos per Lastschrift zu erfolgen haben. Unter Ziffer 3 werde klargestellt, dass die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen unberührt bleibe. Insoweit ergebe sich aus der getroffenen Vereinbarung in aller Deutlichkeit, dass auch „unter“ der Tilgungsvereinbarung für die rückständigen Beträge Zinsen zu zahlen seien. Das beklagte Versorgungswerk habe sich lediglich bereit erklärt, den Rückstand aktuell nicht beizutreiben und sich mit der ratenweisen Tilgung (unter laufenden Zinsen) einverstanden erklärt. 26 Bei § 33 Abs. 6 Satz 2 handele es sich nicht um eine intendierte, sondern um eine vorgegebene Handhabung des Satzungsgebers. Der Satzungsgeber habe einen Mindestzinssatz konzipieren dürfen, der es für die Mitglieder unattraktiv mache, Beiträge verspätet zu zahlen. Nur so könne gegenüber den pünktlichen Beitragszahlern ein nicht ausgewogenes und ungerechtes Ergebnis vermieden werden. Zudem dürften Zinsgewinne bei Mitgliedern, die einer verspäteten Beitragszahlung gegenüberstehen, abgeschöpft werden. Der Kläger übersehe in seiner Argumentation, dass die Solidargemeinschaft zur Erwirtschaftung des zugesagten Rechnungszinses darauf angewiesen sei, dass die Beitragspflicht zum Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werde. Nur so könnten im Raume stehende Anlagemöglichkeiten im Interesse der Solidargemeinschaft perspektivisch genutzt werden. Zudem bleibe das sich auch unter einer Tilgungsvereinbarung ergebende Druckmittel bestehen, das Mitglied zur Einhaltung des Tilgungsplans nachdrücklich zu motivieren und ggf. auch außerhalb des Plans Zahlungen zu leisten. Hiervon zu trennen sei die Frage, ob der Kläger selbst durch die verspätete Beitragszahlung Nachteile erleide. Dies sei der Fall, da für nicht entrichtete Beiträge kein Versicherungsschutz gewährt werde. Vor diesem Hintergrund sei der von dem Satzungsgeber statuierte Mindestverzugszinssatz gerechtfertigt und angemessen und stelle sich eben nicht als „Strafzins“ dar. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die durch Einbeziehung der im Tatbestand aufgeführten Bescheide des Beklagten in das Klageverfahren vorgenommene Klageerweiterung ist als Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Sie ist sachdienlich, weil es insgesamt um die Begleichung ausstehender Zinsforderungen des Beklagten geht. Der Streitstoff bleibt also auch nach Klageerweiterung im Wesentlichen derselbe; dies dient der endgültigen Beilegung des Rechtsstreits. Überdies hat der Beklagte in die Klageänderung eingewilligt, indem er sich, ohne zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf sie eingelassen hat. 30 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Verzugszinsfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 31 Gemäß § 33 Abs. 6 S. 2 bis 4 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen – im Folgenden: SVR – sind bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber 12 % p.a. zu berechnen. Säumniszuschlag und Zinsen werden mit Bescheid festgesetzt. Das Mitglied hat die durch Einziehung der Beiträge entstanden Kosten zu tragen. 32 Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Zeitpunkt der Zinsfestsetzung befand sich der Kläger mehr als drei Monate mit der Zahlung auf seine – mittlerweile bestandskräftigen – Beitragsforderungen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 in Verzug, so dass die Zinsfestsetzung in Höhe von 12 % bezogen auf die jeweilige Beitragsforderung nicht zu beanstanden ist. 33 Die Fälligkeit der zugrunde liegenden Beitragsforderungen richtet sich nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SVR. Danach sind die Pflichtbeiträge bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten. Dies zugrundegelegt, bestehen keine Zweifel, dass sich der Kläger mit der Entrichtung seiner Beiträge für die Jahre 2012, 2013 und 2014 zum Zeitpunkt des ersten streitgegenständlichen Beitragsbescheides vom 3. Dezember 2014 in Verzug befand. 34 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beteiligten unter dem 10. September 2014 eine „Tilgungsabsprache“ getroffen haben. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen, dass die Fälligkeit der von dem Kläger geschuldeten Leistung hinausgeschoben und dadurch der bereits eingetretene Verzug rückgängig gemacht wurde. 35 Zwar ist – auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – geklärt, dass der Schuldner dann nicht in Verzug gerät, wenn die zunächst festgelegte Leistungszeit vor deren Ablauf einvernehmlich hinausgeschoben, die Erfüllung dieser Leistungspflicht also gestundet wird. Auch besteht Einigkeit darüber, dass ein bereits eingetretener Verzug geheilt wird, wenn der Gläubiger dem Schuldner die Leistung nachträglich stundet. 36 Vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 2011 – 8 ME 113/11 –; BGH, Urteil 24. Oktober 1990 – VIII ZR 305/89 –; zitiert nach juris. 37 Eine solche Stundungsvereinbarung haben die Beteiligten entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht getroffen. 38 Unter einer Stundung ist das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung bei bestehenbleibender Erfüllbarkeit zu verstehen. Sie verschafft dem Schuldner eine Einrede und schließt den Schuldnerverzug für ihre Dauer aus. 39 Kerwer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 271 BGB Rdn. 12. 40 Die Stundung setzt nach allgemeiner Ansicht einen Vertrag der Parteien voraus. Ein bloßes einseitiges Angebot genügt nicht. Die Parteien müssen sich vielmehr - durch Angebot und dessen Annahme - einig geworden sein. Notwendig ist dabei insbesondere ein rechtlicher Bindungswille der Parteien. Auf Seiten des Gläubigers genügt es vor allem nicht, dass er Leistungsverweigerungen des Schuldners oder entsprechende Ankündigungen nur resignierend hinnimmt. Es muss vielmehr der Wille feststellbar sein, sich hinsichtlich der Durchsetzbarkeit seiner Forderung rechtlich zu beschränken. Das ist unter umfassender Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, bei der sich - über den Gebrauch des Wortes „Stundung“ hinaus, der aber nicht notwendig ist - zwingende Kriterien kaum angeben lassen. Selbst die Vereinbarung höherer Zinsen für den Fall der Nichtleistung lässt nicht unwiderleglich den Schluss zu, dass die Durchsetzbarkeit der Forderung eingeschränkt sein soll. 41 Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, 2014, § 205 Rdn. 8. 42 Von der Stundungsvereinbarung ist das Versprechen des Gläubigers zu unterscheiden, eine bereits fällige Forderung zeitweise nicht geltend zu machen (sog. pactum de non petendo). Soll nur die prozessuale Geltendmachung ausgeschlossen sein, so gewährt das pactum de non petendo dem Schuldner eine prozesshindernde Einrede, mit der Folge, dass die Klage als zurzeit unzulässig abgewiesen wird. Möglich ist allerdings auch, dass die materiell-rechtliche Durchsetzung der Forderung beschränkt und dem Schuldner eine materielle Einrede gewährt werden soll; in diesem Fall ist eine Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen. In jedem Fall wird aber nicht die Fälligkeit der Forderung, sondern lediglich ihre Durchsetzbarkeit berührt. Eine Stundung ist im Zweifel auch dann nicht gegeben, wenn der Gläubiger verspricht, aus einem Titel bis zum Eintritt der Rechtskraft nicht zu vollstrecken. Eine solche Abrede ist in der Regel rein vollstreckungsrechtlicher Natur und ändert nichts an der Fälligkeit der Forderung und einem möglichen Verzug. 43 Vgl. Kerwer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 271 BGB Rdn. 12. 44 So liegt es hier. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Beteiligten keine Stundungsvereinbarung, sondern eine reine Tilgungsabsprache getroffen, durch die die Fälligkeit der von dem Kläger geschuldeten Leistung nicht berührt worden ist. 45 Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen der Beteiligten, eine verzugsbeendende Stundungsabrede zu treffen, lassen sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Schon die äußere Form der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung spricht gegen die Annahme, dass dieser nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien fälligkeits- und damit verzugsausschließender Charakter zukommen sollte. Hierfür spricht neben der von dem Beklagten verwendeten Bezeichnung „Tilgungsabsprache“ insbesondere der Wortlaut der Vereinbarung. Da in Ziffer 1 nicht etwa ein „Hinausschieben“ mit der Begleichung des rückständigen Beitrages – wie für eine Stundung typisch – vereinbart wurde, sondern die sofort beginnende Begleichung der (vollständigen) Schuld in einzelnen Raten, spricht bereits insoweit vieles dafür, von dem Vorliegen einer bloßen Tilgungsabsprache ohne Modifizierung der satzungsgemäß eintretenden Fälligkeit auszugehen. Eine verzugshemmende Vereinbarung ist hierin nicht zu sehen. 46 Für eine solche Betrachtungsweise spricht auch der dem streitbefangenen Vertragswerk zu Grunde liegende Antrag des Klägers vom 8. September 2014. Wie die getroffene Tilgungsabsprache enthält auch dieser in sprachlicher Hinsicht keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung. Der Kläger beantragte im Hinblick auf den Beitragsrückstand vielmehr lediglich, „diesen Betrag nicht in einer Summe, sondern im Rahmen einer förmlichen Tilgungsabsprache zu leisten“ und zu diesem Zwecke zusätzlich zu einem Anzahlungsbetrag in Höhe von 12.000,00 Euro ab dem Monat Oktober 2014 monatliche Raten in Höhe von 500,00 Euro auf den restlichen Rückstand zu leisten. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des klägerischen Schreibens, das ausdrücklich von einer Tilgungsabsprache, nicht aber von einer Stundung spricht, streitet auch insoweit einiges dafür, dass es dem Kläger nicht um ein Hinausschieben der Fälligkeit ging, sondern darum, die von ihm geschuldete Leistung ratenweise begleichen zu können. 47 Dafür, dass die Beteiligten lediglich eine Tilgungsabsprache ohne verzugshemmende Wirkung getroffen haben, sprechen auch systematische Gründe. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die in Ziffer 3 Satz 3 der Vereinbarung enthaltene Formulierung, „die Nichteinlösung einer Lastschrift, deren Rückruf oder Rückgabe bewirken die sofortige Fälligkeit des „gesamten noch verbliebenen Rückstandes mit der Konsequenz einer Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung“, gegen eine bestehende Fälligkeit des gesamten rückständigen Beitrages sprechen könnte. Indes wird in Ziffer 3 Satz 2 SVR – also systematisch vorstehend – ausdrücklich auf die bestehende Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 33 Abs. 6 SVR hingewiesen. Angesichts dessen kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass der in Ziffer 3 Satz 2 enthaltene Verweis auf die Regelung des § 33 Abs. 6 SVR lediglich allgemeiner Natur und ohne konkreten Bezug auf die zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung ist. 48 Schließlich ist die Annahme einer Stundungsvereinbarung auch angesichts des Sinn und Zwecks der getroffenen Absprache sowie der Interessen der Beteiligten fernliegend. Die Möglichkeit des Abschlusses einer Stundungsvereinbarung ist in der Versorgungssatzung des Beklagten nicht vorgesehen. Diese bestimmt in § 33 Abs. 8 vielmehr: „Das Versorgungswerk kann zur Tilgung von Beitragsrückständen Absprachen treffen. In besonderen Härtefällen können Beitragsrückstände und auf Antrag Säumniszuschläge ganz oder teilweise niedergeschlagen werden.“ Der Abschluss einer Stundungsvereinbarung, wie von dem Kläger angenommen, ist dort ausdrücklich nicht erwähnt und entspricht auch nicht den Interessen der Versichertengemeinschaft. Denn eine Stundung bedeutet aus Sicht des Versorgungswerks einen Verzicht auf ein wirksames Druckmittel gegenüber einem säumigen Mitglied, fällige und damit grundsätzlich vollstreckbare Beiträge beizutreiben. Der Kläger konnte und durfte gemäß §§ 133, 157 BGB nicht zuletzt angesichts der beträchtlichen Höhe seines Beitragsrückstandes nicht davon ausgehen, dass sich das Versorgungswerk dieses Druckmittels begeben würde. 49 Soweit der Kläger sich schließlich gegen die Höhe der festgesetzten Verzugszinsen zur Wehr setzt, vermag diese die Grenze zum verfassungsrechtlichen Übermaßverbot nach Einschätzung des erkennenden Gerichts noch nicht zu überschreiten. 50 Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes ergeben sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip und haben deshalb Verfassungsrang. Jeder Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich steht unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit des Mittels, das sich im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst ergibt, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Das gewählte Mittel und der gewollte Zweck müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Das bedeutet, dass der Eingriff zur Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zieles geeignet, aber auch erforderlich sein muss, mithin das Ziel nicht auf eine andere, den Einzelnen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann und dass schließlich das Maß der den Einzelnen treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den ihm und der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Die Unzumutbarkeit einer Regelung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist allerdings nur dann gegeben, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen steht. 51 Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Aufl. 1975, 68. Lieferung 05.2015, Art. 20 GG Rdn. 776 m.w.N. 52 Eine unzumutbare Belastung des Klägers, die zur Verfassungswidrigkeit der in § 33 Abs. 6 SVR normierten Verzugszinsfestsetzung führt, liegt nicht vor. Sie steht insbesondere nicht außer Verhältnis zu dem von den Versorgungswerken mit der Erhebung der Zinsen verfolgten Zweck. 53 Im Steuerrecht ist anerkannt, dass Säumniszuschlägen regelmäßig eine doppelte Zielrichtung innewohnt. Zum einen sind sie ein Druckmittel eigener Art, das den Schuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus verfolgen sie den Zweck, vom Schuldner eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Beträge zu erhalten und Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die bei den verwaltenden Körperschaften regelmäßig entstehen, wenn Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß bezahlen. 54 BFH, Urteil vom 16.07.1997 – XI R 32/96 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2006 – 19 K 7049/03 –; zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 29. August 2007 – 20 K 3446/05 –. 55 Diese Zielrichtungen liegen auch der Verzugszinsfestsetzung des § 33 Abs. 6 SRV zugrunde. 56 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2006 a.a.O. –, Kammer, Urteil vom 29. August 2007 – 20 K 3446/05 –. 57 Den mit ihnen verbundenen Nachteilen auf Seiten des Mitglieds in Form einer nicht unerheblichen finanziellen Belastung stehen die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft gegenüber. Im Gegensatz zu den in der Rechtsprechung behandelten Steuertatbeständen dienen diese nämlich nicht allgemein der Finanzierung eines Gemeinwesens, sondern einem konkret festgelegten Zweck, nämlich der Versorgung der ihnen zugehörigen Mitglieder. Dem Beitragsaufkommen ist infolgedessen eine solidarische Zielrichtung immanent. Der Zusammenschluss als Versicherten- und Solidargemeinschaft führt dazu, dass das Versorgungswerk im Interesse alle Mitglieder die Anlagemöglichkeiten und damit die Bewirtschaftung der Beiträge zukunftssicher kalkulieren kann. Entgegen der Auffassung des Klägers verbietet sich vor diesem Hintergrund eine isolierte Betrachtung seines eigenen Mitgliedsverhältnisses: Zwar erleidet die Versorgungsgemeinschaft durch die fehlende Entrichtung keinen unmittelbaren Nachteil, da der fälligen Beitragsschuld eine verzögerte Entstehung seiner Rentenanwartschaften gegenübersteht. Gehen die von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge indes nicht zu dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt bei dem Versorgungswerk ein, beeinflusst dies die Anlagemöglichkeiten der Versichertengemeinschaft und damit die sichere Gewährleistung zugesagter Rentenanwartschaften. 58 Auch die Entscheidung des Satzungsgebers, den in § 33 Abs. 6 SVR normierten Zinssatz nicht an die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt anzupassen, begegnet zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. 59 In der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Höhe der Verzinsungsregelungen nach §§ 233a ff. der Abgabenordnung (AO) inzwischen geklärt, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf eine von ihm statuierte öffentlich-rechtliche Zinsfestsetzung zur Korrektur einer typisierenden Regelung verpflichtet sein kann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage einer zulässigen Typisierung waren, durchgreifend ändern. 60 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 – 14 A 1196/13 –; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2015 – 24 K 3933/14 –; siehe auch BVerfG, Urteil vom 26. März 1980 – 1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76 – zur Rentenbesteuerung; Urteil vom 28. November 1984 – 1 BvR 1157/82 – zur Anhebung des Rechnungszinsfußes bei Pensionsrückstellungen –; zitiert nach juris. 61 Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Anpassungspflicht im Bereich der Rentenbesteuerung allerdings nicht grenzenlos statuiert. Vielmehr führen nach der vornehmlich zu Art. 3 GG entwickelten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vorhandene Ungleichheiten nicht in jedem Fall zur sofortigen Verfassungswidrigkeit und werden dem Gesetzgeber zur Beseitigung solcher Ungleichheiten in bestimmten Fällen Fristen eingeräumt. Das ist einmal dann der Fall, wenn der Gesetzgeber sich bei Neuregelung eines komplexen Sachverhaltes zunächst mit einer gröber typisierenden und generalisierenden Regelung begnügt, um diese nach hinreichender Sammlung von Erfahrungen allmählich durch eine entsprechend fortschreitende Differenzierung zu verbessern. Zum anderen gilt dies auch dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich im Rahmen einer langfristigen Entwicklung in einer Weise verändert haben, dass die Beseitigung der Unstimmigkeiten durch eine einfache und daher schnell zu verwirklichende Anpassung nicht möglich ist. 62 Vgl. BVerfG, Urteil vom 26. März 1980 – 1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76 –; zitiert nach juris. 63 Vor dem Hintergrund, dass Zinssätze mit Rücksicht auf wirtschaftliche und politische Implikationen Schwankungen unterliegen, wie sie sich in der Vergangenheit stets abgebildet haben, ist dem Gesetzgeber danach eine gewisse Beobachtungszeit zuzubilligen, bevor eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse unumgänglich wird. 64 Vgl. FG Hamburg, Urteil vom 23. Mai 2013 – 2 K 50/12 –; zitiert nach juris. 65 Ungeachtet der Zweifel, ob sich die genannten Grundsätze uneingeschränkt auf die Verzinsung von Beitragsrückständen im Bereich der berufsständischen Versorgungswerke übertragen lassen, sieht das erkennende Gericht die Grenze zum verfassungsrechtlichen Übermaßverbot nicht als verletzt an. Zwar hat sich – anders als in den letzten vier Jahrzehnten des vorigen Jahrhunderts mit erheblichen Zinsschwankungen – nunmehr ersichtlich ein Niedrigzinsniveau stabilisiert, so dass davon auszugehen sein könnte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den Gegebenheiten bei Einführung des Zinssatzes von 12 Prozent per anno entscheidend verändert haben. Jedoch ist nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bereits nicht davon auszugehen, dass sich hieraus insgesamt eine dauerhafte Entwicklung herleiten lässt, die den Verzinsungsregelungen der § 233a ff. AO ihre Grundlage entziehen würde. 66 Vgl. BFH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – X B 233/12 –; zitiert nach juris. 67 Für die streitbefangene Verzugszinsregelung des § 33 Abs. 6 SVR muss dies erst recht gelten. Anders als die der genannten Rechtsprechung zugrundeliegenden Nachforderungszinsen gemäß § 233a AO, die erhoben werden, wenn die Festsetzung der Steuer zu einer Steuernachzahlung oder –erstattung auf Seiten des Steuerschuldners führt und die damit gewissermaßen durch einen kurzfristigen bzw. wenig vorhersehbaren Tatbestand gekennzeichnet sind, liegt der Beitragsberechnung der berufsständischen Versorgungswerke – und ihnen folgend die Verzugszinsfestsetzungen im Falle von Beitragsrückständen – eine langfristige versicherungsmathematische Kalkulation zu Grunde. Im sogenannten offenen Deckungsplanverfahren, welches der Beklagte betreibt, führen die Beiträge der Mitglieder zu Rentenansprüchen, ohne dass dabei das Alter berücksichtigt wird, in dem die Beiträge geleistet werden. Für die Finanzierung durch den Beklagten ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beiträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Mitglieder gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. 68 Vgl. Kammer, Urteil vom 5. September 2012 – 20 K 5747/11 –. 69 Dieses Deckungssystem wird durch säumige Mitglieder gefährdet, da ihm durch ein fehlendes Beitragsaufkommen gleichermaßen die Substanz entzogen wird. Es erscheint daher auch im Lichte von Art. 20 Abs. 3 GG gerechtfertigt, die in § 33 Abs. 6 SVR niedergelegte Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 12 % als verfassungsrechtlich zulässige Typisierung anzusehen. 70 Vgl. zur Zulässigkeit typisierender Zinsregelungen im Abgabenrecht BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 – 1 BvR 2539/07 –; BFH, Urteil vom 20. April 2011 – I R 80/10 –; Beschluss vom 29. Mai 2013 – X B 233/12 – jeweils zu § 233 AO –; zitiert nach juris. 71 Aus den vorstehenden Erwägungen wird eine Anpassung der Verzugszinsfestsetzung an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von Verfassung wegen nicht verlangt. Denn eine solche würde die Versichertengemeinschaft angesichts regelmäßiger Schwankungen des Marktzinses vor erhebliche praktische Schwierigkeiten stellen, da unter anderem jeweils für die Vergangenheit festgestellt werden müsste, welche Zinssätze für den jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen wären. 72 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 – 1 BvR 2539/07 –; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2015 – 24 K 3933/14 – jeweils zu § 233 AO; zitiert nach juris. 73 Nach alledem kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, dass der Satzungsgeber hier die verfassungsmäßigen Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ob und inwieweit die in der Satzung niedergelegte Zinshöhe angesichts des gleichbleibend niedrigen Zinsniveaus künftig einer Anpassung bedarf, bedarf zum jetzigen Zeitpunkt keiner Entscheidung. 74 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist für einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch des Klägers kein Raum. Die Klage muss daher insgesamt der Abweisung unterliegen. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.