OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 5735/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0818.13K5735.14.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die zu 50 % beihilfeberechtigte Klägerin beantragte unter dem 8. Januar 2014 Beihilfe u.a. zu den Aufwendungen für die Durchführung einer „zytologischen Untersuchung unter Anwendung optischer Sonderverfahren Monolayer“ (auch „Thin-Prep“ genannt) im Rahmen der Krebsdiagnostik (Rechnung des Abrechnungszentrums Dr. H. GmbH vom 3. Dezember 2013). Mit Beihilfebescheid vom 12. Februar 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe hierzu ab und führte zur Begründung aus: Die Aufwendungen der zytologischen Untersuchung zur Krebsdiagnostik (Monolayer) unter Anwendung optischer Sonderverfahren gehörten zu den individuellen Gesundheitsleistungen und seien nicht beihilfefähig. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin unter dem 9. Juli 2014 Widerspruch. Sie machte geltend, dass die Thin-Prep-Methode eine Weiterentwicklung des (herkömmlichen) Pap-Tests sei, der 1928 entwickelt worden sei. Beim Pap-Test werde der Zellabstrich direkt auf ein Glasplättchen ausgestrichen. Bei der Thin-Prep-Methode würden Verunreinigungen wie Blut, Schleim und Entzündungszeichen entfernt, die verbleibenden Zellen würden dann auf einen Objektträger verteilt. Dies ergebe ein besser zu beurteilendes Präparat, durch welches der Anteil nicht oder schlecht zu beurteilender Präparate sowie unklarer oder falscher Befunde gesenkt werde. Das Testsystem sei von der amerikanischen Gesundheitsbehörde mit der Aussage „bedeutend besser als ein konventioneller Pab-Abstrich“ zugelassen worden. Beihilfestellen der Länder, die die Beihilfevorschriften des Bundes nicht bzw. nicht vollständig anwenden würden, zahlten zum Teil diese Untersuchung. Die Untersuchung sei auch bei ihr, der Klägerin, in den letzten Jahren regelmäßig erstattet worden. Weder die Ärztin noch sie, die Klägerin, hätten erkennen können, dass dies plötzlich nicht mehr der Fall sein solle. Wenn der Thin-Prep-Test nicht durchgeführt worden wäre, wären aber jedenfalls die Kosten für den normalen Pap-Test angefallen. Somit wären zumindest entsprechende Kosten zu erstatten. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung heißt es: Die in Rede stehende Untersuchungsmethode in Gestalt eines optionalen Sonderverfahrens, dass auch „Dünnschicht“, „Monolayer“ oder „Thin-Prep“ genannt werde, sei weder in der Anlage 13 zu § 41 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) noch in den nach Nr. 41.1.1 S. 2 Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur BBhV (BBhVVwV) in Bezug genommenen Krebsfrüherkennungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) genannt. Aufwendungen, die über den in den vorgenannten Beihilfevorschriften normierten Leistungsumfang hinausgingen, könnten nicht als Vorsorgemaßnahmen anerkannt werden (Nr. 41.1.2 BBhVVwV). Von einer Rückforderung in der Vergangenheit gewährter Beihilfen werde aus Vertrauensschutzgesichtspunkten abgesehen. Es bestehe aber auch kein Anspruch auf die rechtswidrige Weitergewährung der Beihilfe. Die Klägerin hat am 1. September 2014 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor: Es sei zwar richtig, dass in der Anlage 13 der BBhV der Thin-Prep-Test nicht aufgeführt sei, ebenso wenig in den gemäß § 25 Sozialgesetzbuch V (SGB V) anzuwendenden Richtlinien des GBA („Krebsfrüherkennungsrichtlinien“). Die Krebsfrüherkennungsrichtlinien schrieben für die Früherkennungsuntersuchungen des Zervixkarzinoms keine bestimmte Untersuchungsmethode vor. Vor diesem Hintergrund habe der gemeinsame Bundesausschuss in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2006 beschlossen, die Methode der Dünnschichtzytologie als Früherkennungsuntersuchung nicht zur Anwendung zu bringen. Begründet worden sei dies damit, dass es damals keine ausreichende Evidenz gegeben habe, dass die klinische Effektivität dieses Tests im Vergleich zur konventionellen Zytologie besser sein. Auf der Grundlage dieser Entscheidung habe das Verwaltungsgericht Saarland in seinem Urteil vom 14. Oktober 2008 (Az. 3 K 681/2008) entschieden, dass der Thin-Prep-Test nicht als beihilfefähig einzustufen sei. Allerdings liege diese Entscheidung mittlerweile sechs Jahre zurück, so dass diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts Saarland mittlerweile als veraltet einzustufen sei. Im Einzelnen könne dazu auf Folgendes hingewiesen werden: In den USA würden inzwischen über 80 % aller Abstriche mit Dünnschichtverfahren beurteilt. In England und Schottland sei der Thin-Prep-Test nach einer umfangreichen Evaluierung als Standard der öffentlichen Gesundheitssysteme eingeführt worden. In diesem Zusammenhang sei auch auf eine australische Studie hinzuweisen, die mittlerweile erstellt worden sei und die den strengen HTA-Kriterien genüge. Bis heute seien mehr als 30 Vergleichsstudien zum Thema Thin-Prep-Test im Vergleich zum konventionellen Pap-Test veröffentlicht worden. Diese Ergebnisse basierten auf der Datenerhebung von 400.000 getesteten Patientinnen und zeigten alle eine signifikante Steigerung der Erkennungsrate von niedrigen und hochgradigen Läsionen bei der Durchführung mit dem Thin-Prep-Test im Vergleich zum konventionellen Pap-Test. Die Studien seien in sieben verschiedenen Ländern auf vier verschiedenen Kontinenten durchgeführt worden und zeigten eine erheblich verbesserte Probenqualität bei der Durchführung mit dem Thin-Prep-Test. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass in der Vergangenheit die Kosten des Thin-Prep-Tests durch die Beihilfestelle unproblematisch übernommen worden seien, so dass vor diesem Hintergrund ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Ein Hinweis darauf, dass zukünftig diese Kosten nicht mehr übernommen würden, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Hinzu komme, dass selbst wenn die Kosten für den Thin-Prep-Test nicht als beihilfefähig einzustufen wären, zumindest die Kosten des Pap-Tests entsprechend anzusetzen wären. Insoweit hätte dann zumindest eine fiktive Berechnung durchgeführt werden müssen, da unstreitig die Kosten des Pap-Tests als beihilfefähig anzuerkennen wären. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Beihilfebescheides vom 12. Februar 2014 und unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, auf ihren Antrag vom 8. Januar 2014 hin über das bereits Gewährte hinaus weitere Beihilfe in Höhe von 36,26 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihren Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Am 19. Dezember 2006 habe der GBA zu den Untersuchungsmethoden ausgeführt: „Die Krebsfrüherkennungsrichtlinien schreiben für die Früherkennungsuntersuchungen des Zervixkarzinoms keine bestimmte Untersuchungsmethode vor. In der Praxis ist die Abstrichuntersuchung mit konventioneller zytologischer Befundung gebräuchlich.“ Der Pap-Test werde ebenda als „Goldstandard“ bezeichnet. Zudem habe der GBA in seiner Sitzung am 19. Dezember 2006 beschlossen, die Methoden der Dünnschichtzytologie als Früherkennungsuntersuchungen für das Zervixkarzinom nicht zur Anwendung zu bringen. Da keine jüngeren Beschlüsse des GBA zur Krebsfrüherkennung bei Frauen oder anderweitig zu dieser Untersuchungsmethode bestünden, sei dieser Beschluss zur Konkretisierung der Richtlinie weiterhin gültig, und die Aufwendungen für die in Rede stehende Untersuchung seien nicht beihilfefähig. Bei der Dünnschichtzytologie handele sich vielmehr um eine von den Ärzten als sogenannte individuelle Gesundheitsleistung angebotene Leistung. Es obliege dem behandelnden Arzt aus einer Nebenpflicht des Behandlungsvertrags, die Patientin darüber zu informieren, welche der vorgesehenen Leistungen von der jeweiligen Erstattungsstelle erstattet werden könnten. Voraussetzung dafür sei, dass die Patientin erkläre, dass sie Beihilfeberechtigte nach den Vorschriften der BBhV sei. Biete der Arzt Leistungen an, die als individuelle Gesundheitsleistungen zu betrachten seien, müsse er die Patientin hierüber und über die zu erwartenden Mehrkosten aufklären. Habe er das getan, könne die Patientin nicht mit einer Kostenerstattung rechnen. Die Berücksichtigung von entsprechenden Aufwendungen als beihilfefähig in der Vergangenheit sei versehentlich erfolgt, obwohl die vom Vorschriftengeber bestimmten Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Es sei seitens der Beihilfestelle insoweit Vertrauensschutz gewährt worden, als zu Unrecht gewährte Beihilfen vom Beihilfeberechtigten nicht zurückgefordert worden seien. Im Übrigen sei zu verweisen auf ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. September 2014 (Az. 13 K3 1148 / 13) in einem Parallelfall. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm die Sache mit Beschluss der Kammer vom 14. August 2015 übertragen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung weiterer 36,26 Euro. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es ablehnte, eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Durchführung des Thin-Prep-Tests bei der Klägerin am 13. November 2013 (Rechnung des Abrechnungszentrums Dr. H. GmbH vom 3. Dezember 2013) zu gewähren. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem mit Schriftsatz der Beklagten vom 4. Februar 2015 vorgelegten und auch an die Klägerin übersandten Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. September 2014 - 13 K 3348/13 -, denen das erkennende Gericht folgt. Ergänzend sei ausgeführt: Eine „Diagnosestellung“ im Sinne der Nr. 41.1.2 Satz 2 BBhVVwV erfolgte im Falle der Klägerin nicht bzw. lässt sich jedenfalls der genannten Abrechnung vom 3. Dezember 2013 nicht entnehmen, so dass sich auch hieraus nicht ausnahmsweise ein etwaiger Beihilfeanspruch herleiten ließe. Soweit die Klägerin auf Studien anderer Länder zur größeren Effektivität des Thin-Prep-Tests gegenüber dem herkömmlichen Pap-Test sowie darauf verweist, dass etwa in England und Schottland der Thin-Prep-Test nach einer umfangreichen Evaluierung als Standard der öffentlichen Gesundheitssysteme eingeführt worden sei, vermag das kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Auch insoweit wird ausdrücklich Bezug genommen auf die diesbezüglichen Ausführungen der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg, wonach das geltende Beihilfesystem grundsätzlich eine abschließende Festlegung und Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten enthält und die Fürsorgepflicht namentlich nicht verlangt, dass eine Beihilfe zum technisch fortschrittlichsten oder in sonstiger Hinsicht optimalen Diagnoseverfahren gewährt wird. Dass der herkömmliche Pap-Test im Rahmen der Früherkennung - im Verhältnis zum Thin-Prep-Test - in einer Weise uneffektiv bzw. ungeeignet wäre, dass es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zuwiderlaufen würde, die Klägerin - beihilfetechnisch - hierauf zu verweisen, lässt sich weder den Ausführungen in der Klagebegründung entnehmen noch sonst erkennen. Auch darüber hinaus ist im Falle der Klägerin keine Ausnahmekonstellation ersichtlich, die es gebieten würde, die geltend gemachten Aufwendungen als beihilfefähig anzuerkennen. Das Gericht folgt den Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. September 2014 schließlich auch insoweit, als eine frühere Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten für einen Thin-Prep-Test keinen Anspruch auf Beibehaltung dieser (rechtswidrigen) Praxis begründet und auch die (hypothetischen) Kosten eines (tatsächlich nicht durchgeführten) Pap-Tests nicht erstattungsfähig sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).