Beschluss
2 L 1857/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0812.2L1857.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 21. Mai 2015 eingegangene Eilantrag mit den Begehren, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – zum landesweiten Nachersatzverfahren 2015 zuzulassen, hilfsweise, 2. festzustellen, dass der Versetzungsantrag nicht mit der Begründung gesperrt werden kann, dass die Mindestverwendungszeit aus seinem derzeitigen Dienstposten noch nicht abgelaufen ist, hat insgesamt keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Der Antrag zu 1. ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, den Antragsteller vorläufig zum PNV zuzulassen, eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dem Antragsteller würde hiermit – wenn auch nur vorläufig – gerade die Rechtsposition vermittelt, die er auch in einem Klageverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist aber nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14 .Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz, 310 § 123 VwGO Nr. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 1992 ‑ 6 B 1683/92 ‑ und vom 27. August 1992 ‑ 6 B 3300/92 ‑. Um einen derartigen Ausnahmefall handelt es sich hier nicht. Es ist aller Voraussicht nach ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LBG NRW. Danach kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt. Im Rahmen seines weiten Organisationsermessens hat sich der Antragsgegner im Bereich der Polizei mit dem PNV für ein landesweites Verfahren entschieden, das für den versetzungssuchenden Beamten mit einem formalisierten Antrag beginnt. Den erforderlichen Antrag hat der Antragsteller erstmalig unter dem 26. Januar 2015 gestellt. Das Verwaltungsverfahren ist auch insoweit zu seinen Gunsten gestaltet worden, als ihm aufgrund seines Familienstandes (verheiratet), eines in seinem eigenen Haushalt lebenden minderjährigen Kindes und unter Berücksichtigung seines Wohnortes 35 Sozialpunkte und 2 Entfernungspunkte zuerkannt worden sind. Sein Gesuch bleibt nach derzeitiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage dennoch ohne Erfolg, selbst wenn man unterstellen wurde, dass die erreichte Punktzahl von 37 für eine Versetzung zur Wunschbehörde (hier: Landrat als Kreispolizeibehörde E. ) an und für sich ausreichen würde. Im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens hat der Antragsgegner im Falle des Antragstellers wohl zu Recht einen Sperrvermerk zu Lasten des Antragstellers bis August 2017 verfügt. Zur Begründung verweist die an den Antragsteller gerichtete Mitteilung vom 21. Mai 2015 auf die Mindestverwendungszeit, die der Antragsteller auf seinem aktuellen Dienstposten einzuhalten hat. Mit diesem Hinweis verletzt der Antragsgegner weder die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens, noch macht er von seinem Entscheidungsspielraum in einer die gegenläufigen Interessenlagen missachtenden Weise Gebrauch. Nach dem Ausschreibungstext der Sachbearbeiterstelle im Kompetenzzentrum J. -Kriminalität – Dezernat 00 – Ermittlungskommissionen beim M. NRW (J. steht dabei für Informations- und Kommunikationstechnik; Anm. der Kammer) kommt dem Dienstposten des Antragstellers, den dieser seit September 2012 besetzt, im Rahmen der kriminalstrategischen Schwerpunktsetzung eine besondere Bedeutung zu. Dementsprechend müssen die Bediensteten im Kompetenzzentrum besondere Anforderungen im Hinblick auf ihre J. -Kompetenz erfüllen, grundsätzlich an einer besonders konzipierten Einführungsfortbildung teilnehmen und ihre Bereitschaft zu umfassenden fachspezifischen Fortbildungsmaßnahmen zeigen. Unter Berücksichtigung der näher beschriebenen erfolgskritischen Aufgaben erscheint die festgeschriebene Mindestverwendungsdauer von fünf Jahren jedenfalls nicht willkürlich. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass gerade die sog. Computer- und Internetkriminaltät in quantitativer und qualitativer Hinsicht einem stetigen Wandel unterliegt, und sich im Vergleich zu anderen Kriminalitätsbereichen deutlich hervorhebt. Wenn der Dienstherr daran anknüpfend das bereits vorhandende sowie das auf dem Dienstposten erworbene Wissen des Beamten zumindest für einen Mindestzeitraum zur Zielerreichung nutzen möchte, so ist daran nichts zu erinnern. Zum einen endet hier die Überprüfungskompetenz des Gerichts. Zum anderen steht es dem Dienstherrn frei, andere Dienstposten außerhalb der J. -Kriminalität mit einer zeitlich geringeren Mindestverwendungsdauer zu verknüpfen oder eine solche gar nicht zu fordern. Wenn er offenbar der Auffassung ist, dass gerade der Bereich der Computer- und Internetkriminalität besondere Priorität genießt, so handelt es sich um Wertungen, die sowohl dem politischen als auch dem polizeitaktischen Bereich zuzuordnen sind und einer gerichtlichen Überprüfung schon deshalb nicht zugänglich sein können. In Verkennung dieser Ausgangslage vermag der Antragsteller mit seinen Angaben zu den tatsächlich durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen eben so wenig durchzudringen wie mit seinem Vortrag zu einer Verwendung seiner fachlichen Kenntnisse bei einer anderen Polizeibehörde. Der Antragsgegner ist diesen Ausführungen in seiner Antragserwiderung substantiiert entgegengetreten, ohne dass insoweit eine abschließende Entscheidung erforderlich ist. Nach dem Runderlass des MIK vom 29. Februar 2012 – 423-62.18.09 – nimmt des M. NRW unter dem mit der Bekämpfung der J. -Kriminalität betrauten Polizeibehörden eine zentrale Stellung ein. Die detaillierte Aufgabenbeschreibung unter Nr. 3.5.1 des Erlasses plausibilisiert sowohl die Wertentscheidung zur Bedeutung der Computer- und Internetkriminalität als auch die damit im Zusammenhang stehende organisatorische Entscheidung, die Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich mit einer Mindestverwendungsdauer von fünf Jahren zu versehen. Der Antragsteller verhält sich zudem widersprüchlich, weil er sich in Kenntnis der damaligen Stellenausschreibung und der darin enthaltenen Angabe zur Mindestverwendungsdauer auf den Dienstposten beworben und diesen im Wege der Versetzung auch erhalten hat. Ein schützenswertes Interesse, nunmehr im Wege der Vorwegnahme der Hauptsache, von der Mindestverwendungszeit vorzeitig befreit zu werden, hat der Antragsteller nicht dargetan. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung Konstellationen aufgezeigt, die einen vorzeitigen Dienstpostenwechsel rechtfertigen können. Insbesondere eine Beförderungs- oder Versetzungsbewerbung auf eine konkret ausgeschriebene Stelle kann der Antragsteller aber gerade nicht vorweisen. Nach alledem muss auch das Hilfsbegehren ohne Erfolg bleiben, das die Kammer im Übrigen nicht als eigenständigen Streitgegenstand bewertet, weil es als Minus vollständig im Antrag zu 1. enthalten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduktion des Auffangwertes abzusehen war.