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Beschluss

13 L 2377/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0803.13L2377.15A.00
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Leitsätze

Die Abschiebung des Antragstellers nach Belgien ist rechtlich unmöglich, da sie unzumutbar in eine durch Artikel 6 GG bzw. Artikel 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung zu seiner in Deutschland lebenden Tochter eingreift.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4882/15.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abschiebung des Antragstellers nach Belgien ist rechtlich unmöglich, da sie unzumutbar in eine durch Artikel 6 GG bzw. Artikel 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung zu seiner in Deutschland lebenden Tochter eingreift. Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4882/15.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 13. Juli 2015 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4882/15.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2015 anzuordnen, zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Die im summarischen Eilverfahren gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Zwar hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil Belgien für dessen Prüfung zuständig ist (I.). Indes begegnet die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsanordnung durchgreifenden rechtlichen Bedenken (II.). I. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil Belgien für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß ihrem Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf den Asylantrag des Antragsteller vom 27. März 2015. Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Belgien der zuständige Staat für die Prüfung dieses Asylantrags. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 der Dublin III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Vorliegend hat der Antragsteller bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, zuerst in Belgien eingereist zu sein. Dies wird bestätigt durch das Ergebnis der Abfrage des Bundesamtes in der Eurodac-Datenbank vom 13. April 2015, wonach der Antragsteller bereits am 22. Juni 2012 in Belgien Asyl beantragt hat. Auf das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom 30. April 2015 erklärten die belgischen Behörden unter dem 6. Mai 2015, und damit innerhalb der nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 Dublin III-VO im Falle eines Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von 2 Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmeersuchens, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers und sich zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit. Belgien ist daher gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Lediglich vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass sich der Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß gegen diese Fristenregelung auch nicht berufen könnte, da die Vorschrift ihm kein subjektives Recht einräumt. Vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014– 13 K 8286/13.A –, juris. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, sich freiwillig bei den zuständigen Behörden in Italien zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Dies betreffend regelt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, die ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechend anwendbar ist, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann. Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N. Hat es der Asylbewerber folglich selbst in der Hand, wann die Überstellung erfolgt und dass sie überhaupt erfolgt, kann er mithin selbst zu der von ihm gewünschten Beschleunigung beitragen, verbietet schon der allgemeine – aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgeleitete – Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“), sich auf eine verspätete Überstellung seitens der Bundesrepublik Deutschland zu berufen. II. Indes begegnet die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides rechtlichen Bedenken. Gemäß § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wenngleich das belgische Asylverfahren nicht an systemischen Mängeln leidet (1.), liegt ein Abschiebungshindernis gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor (2.). 1. Gründe, die trotz der genannten Zuständigkeit Belgiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller nach Belgien abzuschieben, liegen nicht vor. Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin‑Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris, Rn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 57 f.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7. Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers – gehindert, diese nach Belgien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen (vgl. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO). Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413, der Fall wäre, liegen nicht vor. Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 20. März 2015 – 13 K 501/14.A und 13 K 445/14.A –, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94. Diese Voraussetzungen sind für Belgien nicht erfüllt. Der Antragsteller hat selbst keine solchen Umstände vorgetragen. Auch nach Auswertung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel liegen keine Umstände vor, aus denen sich systemische Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen Belgiens ergeben. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2015 – 13 K 3803/14.A –, S. 8 des Urteilabdrucks. 2. Eine Abschiebung nach Belgien ist aber aufgrund eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung sein, wenn sie unzumutbar in eine durch Artikel 6 Grundgesetz (GG) bzw. Artikel 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung eingreift. Auch wenn Artikel 6 GG unmittelbar keinen Aufenthaltsanspruch gewährt, muss die jeweilige zuständige Behörde – hier das Bundesamt – bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Berührt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme die Beziehung zwischen einem Kind und seinem Elternteil, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt, sondern ob eine tatsächlich gelebte, von geistiger und emotionaler Auseinandersetzung geprägte Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht. Ist dies der Fall geht Artikel 6 GG davon aus, dass die persönliche Verbundenheit dem Kindeswohl dient. VG Aachen, Urteil vom 4. April 2014 – 2 K 1273/13.A –, juris, Rn. 46. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht das Gericht von einer unter dem Schutz der Artikel 6 GG bzw. Artikel 8 EMRK stehenden familiären Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner am 00.0.2014 geborenen Tochter (I. G. B. ) und einer tatsächlichen persönlichen Verbundenheit von Vater und Kind aus. Zum einen greift Artikel 6 Absatz 1 GG bzw. Artikel 8 EMRK, da die Tochter des Antragstellers eine schutzwürdige Bindung zur Bundesrepublik Deutschland hat. Vgl. hierzu Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2015, § 60a, Rn. 204. Denn die Mutter des Kindes besitzt nach telefonischer Auskunft der Ausländerbehörde der Stadt F. eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung aufgrund eines deutschen Kindes. Einer Trennung der Tochter des Antragstellers von ihrer Mutter stünde ebenfalls Artikel 6 Absatz 1 GG entgegen. Zum anderen ist eine Vater-Kind-Beziehung hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 27. März 2015 angegeben Vater von einem in Deutschland lebenden Kind zu sein und die Geburtsurkunde seiner Tochter vorgelegt. Insoweit fällt auf, dass der Name des Kindes den Namen des Antragstellers beinhaltet. Überdies liegen dem Gericht die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft sowie die Urkunde über die Sorgeerklärung vor. Schließlich hat die Mutter des gemeinsamen Kindes und Lebensgefährtin des Antragstellers an Eides statt versichert, dass der Antragsteller seit der Geburt ihrer Tochter, regelmäßigen Umgang mit ihr habe. Er komme durchschnittlich drei- bis viermal die Woche zu ihr in die Wohnung nach F. und übernachte auch dort. Insbesondere am Wochenende hielten sie sich gemeinsam in ihrer Wohnung auf bzw. unternähme gemeinsame Aktivitäten. Zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter bestehe ein inniges Vater-Kind-Verhältnis. Er habe auch ein sehr gutes Verhältnis zu ihren anderen zwei Töchtern. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, liegen dem Gericht nicht vor. Eine weitergehende Überprüfung der Vater-Kind-Beziehung des Antragstellers zu seiner Tochter wird im Hauptsacheverfahren durchzuführen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).