Urteil
17 K 3631/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Rückwärtsfahrverbot des § 16 Nr. 1 BGV C 27 gilt ausnahmslos und wird nicht durch DGUV-Informationen modifiziert.
• DGUV-Informationen sind nicht Verwaltungsvorschriften und entfalten keine Rechtswirkung gegenüber Dritten zur Abänderung verbindlicher Unfallverhütungsvorschriften.
• Ein weiträumiger Rückwärtsfahrvorgang zum Wenden in einer Stichstraße stellt ein Rückwärtsfahren im Sinne des § 16 Nr. 1 BGV C 27 dar und begründet erhöhte Gefahren für Müllwerker.
• Der angebotene Vollservice, bei dem Müllbehälter zu Fuß zu Abholplätzen verbracht werden, führt nicht dazu, dass das Rückwärtsfahrverbot oder die Anforderungen der BG-Anordnung entfallen.
• Die angefochtene Ordnungsverfügung ist nicht ermessensfehlerhaft und wurde zu Recht erlassen.
Entscheidungsgründe
Rückwärtsfahrverbot bei Wendevorgängen: DGUV-Informationen ändern BGV C 27 nicht • Das Rückwärtsfahrverbot des § 16 Nr. 1 BGV C 27 gilt ausnahmslos und wird nicht durch DGUV-Informationen modifiziert. • DGUV-Informationen sind nicht Verwaltungsvorschriften und entfalten keine Rechtswirkung gegenüber Dritten zur Abänderung verbindlicher Unfallverhütungsvorschriften. • Ein weiträumiger Rückwärtsfahrvorgang zum Wenden in einer Stichstraße stellt ein Rückwärtsfahren im Sinne des § 16 Nr. 1 BGV C 27 dar und begründet erhöhte Gefahren für Müllwerker. • Der angebotene Vollservice, bei dem Müllbehälter zu Fuß zu Abholplätzen verbracht werden, führt nicht dazu, dass das Rückwärtsfahrverbot oder die Anforderungen der BG-Anordnung entfallen. • Die angefochtene Ordnungsverfügung ist nicht ermessensfehlerhaft und wurde zu Recht erlassen. Die Kläger wohnen am Ende einer Sackgasse und wendende Entsorgungsfahrzeuge müssen zum Wenden zurücksetzen. Die Beklagte erließ eine Ordnungsverfügung, die das Befahren in Rückwärtsfahrt untersagt. Die Kläger berufen sich auf DGUV-Informationen und Berichte, wonach kurzes Zurückstoßen bei Wendemanövern zulässig sei, sowie auf einen von der Entsorgungsfirma angebotenen Vollservice. Sie rügen außerdem Ermessensfehler der Behörde. Die Beklagte erklärt, dass beim Vollservice Abfallbehälter zu den Abholplätzen zu Fuß gebracht werden. Das Verwaltungsgericht hatte bereits mit Beschluss und Gerichtsbescheid entschieden und führte am 31.07.2015 mündliche Verhandlung. Die Kläger begehrten im Verfahren die Aufhebung der Ordnungsverfügung; das Gericht verwarf die Klage. • Bindungswirkung der Unfallverhütungsvorschrift: § 16 Nr. 1 BGV C 27 ist für die adressierten Unternehmen und Versicherten unmittelbar verbindlich und gilt ausnahmslos, abgesehen von der ausdrücklichen tatbestandlichen Ausnahmeregelung in Satz 2. • Keine Rechtsqualität von DGUV-Informationen: DGUV-Informationen (z.B. BGI 5104) sind nicht Verwaltungsvorschriften, sondern unverbindliche Hinweise; daraus folgt kein Anspruch der Kläger, von § 16 Nr. 1 BGV C 27 abgewichen zu werden. • Selbstbindung der Verwaltung greift nicht: Es fehlt an einer nachvollziehbaren Verwaltungspraxis der Beklagten, die eine Selbstbindung begründen könnte. • Einstufung des Wendemanövers: Das zur Wende erforderliche Zurücksetzen ist ein weiträumiger Rückwärtsfahrvorgang über mehrere Meter und damit tatbestandlich Rückwärtsfahren nach § 16 Nr. 1 BGV C 27, das gesteigerte Gefahren für Müllwerker begründet. • Unbeachtlichkeit interner Berichte und BG-Anordnungen: Interne Berichte der Entsorgungsfirma und Auslegungen der BG verändern nicht die unmittelbare Verbindlichkeit der Unfallverhütungsvorschrift; kurze Ausnahmen in BG-Anordnungen greifen hier nicht, weil das Zurücksetzen deutlich über ein kurzes Zurückstoßen hinausgeht. • Vollservice entlastet nicht vom Rückwärtsfahrverbot: Beim angebotenen Vollservice werden Abfallbehälter zu Fuß zu Abholplätzen verbracht; deshalb besteht kein Anspruch, dass die Entsorgungsfahrzeuge die Grundstücke anfahren. • Prüfung der Ermessensausübung: Die Ordnungsverfügung leidet nicht an einem Ermessensfehler und wurde nicht im Widerspruch zum tatsächlichen Sachverhalt erlassen. • Verstöße gegen BG-Anordnung bei Vorwärtsfahrt: Auch ein Vorwärtsbefahren wäre wegen Hinzurechnung von Bewegungsspielräumen nicht zulässig; das Tätigwerden der Behörde war damit geboten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch, dass die Beklagte von dem Rückwärtsfahrverbot des § 16 Nr. 1 BGV C 27 abweicht oder die DGUV-Informationen zur Rechtsänderung heranzieht. Das Gericht hat festgestellt, dass das für das Wenden erforderliche Zurücksetzen als Rückwärtsfahren i.S.d. Vorschrift anzusehen ist und erhöhte Gefahren für Müllwerker begründet. Der angebotene Vollservice führt nicht dazu, dass die Voraussetzungen zum Befahren entfallen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.