Urteil
17 K 3631/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0731.17K3631.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Unter Bezugnahme auf den Tatbestand des im Verfahren bereits ergangenen Gerichtsbescheides vom 6. Juli 2015, dem das Gericht folgt, wird gemäß § 84 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von einer erneuten Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Insoweit führen sie im Wesentlichen aus, ein einmaliges Zurücksetzen der Entsorgungsfahrzeuge am Ende der von ihnen bewohnten Sackgasse im Rahmen des Wendevorgangs stelle keinen Verstoß gegen das in § 16 Nr. 1 der Vorschrift 43 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) – Müllbeseitigung (BGV C 27) normierte Rückwärtsfahrverbot dar. Die DGUV Information 214-033 (BGI 5104) – „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“ sei als Verwaltungsvorschrift anzusehen und entfalte über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) faktische Außenwirkung mit der Folge, dass sie – die Kläger – einen Anspruch darauf hätten, dass die darin aufgeführten Ausnahmen vom Rückwärtsfahrverbot eingehalten würden. Im Übrigen bewirke der Rückwärtsfahrvorgang in einem Wendehammer für die Müllwerker keine gesteigerten Gefahren, weil sich diese während des Zurücksetzens nicht im Zusammenhang mit der Müllabholung im Gefahrenbereich des Entsorgungsfahrzeuges aufhalten müssten. Aus dem Bericht der N. Entsorgungsgesellschaft mbH (N1. ) „Befahren der X.----------straße in N2. mit einem 3-Achser-Sammelfahrzeug“ vom 12. Oktober 2012 und aus der Anordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) vom 18. August 2014 gehe hervor, dass sowohl die N1. als auch die BG Verkehr davon ausgehen, ein „ein- bis zweimaliges Zurückstoßen“ bzw. „ein kurzes Zurückstoßen bei Wendemanövern“ sei nicht als Rückwärtsfahrvorgang im Sinne von § 16 Nr. 1 BGV C 27 anzusehen. Damit handele es sich bei dem Wendehammer in der streitgegenständlichen Sackgasse nicht um eine ungeeignete Wendemöglichkeit im Sinne von Ziffer 1 der Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014. Durch das Befahren der streitgegenständlichen Stichstraße mit Entsorgungsfahrzeugen der N1. werde auch nicht gegen Ziffer 2 der Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 verstoßen. Der erforderliche Sicherheitsraum von beidseitig je 0,5 m werde beim Einsatz des schmalen Entsorgungsfahrzeuges mit einer Fahrzeugbreite von 2,35 m eingehalten, weil ein beidseitiger Bewegungsspielraum von je 0,25 m bzw. 0,2 m der Fahrzeugbreite nicht hinzugerechnet werden dürfe. Die für ein Befahren mit Entsorgungsfahrzeugen erforderliche Straßenmindestbreite werde demnach in dem von ihnen bewohnten Straßenbereich eingehalten. Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt N2. vom 18. April 2000 in der Fassung vom 27. Juli 2004 (Abfallentsorgungssatzung) nicht vor. Der von der N1. angebotene Vollservice sei der Beweis dafür, dass eine unmittelbare Abholung von Abfällen an ihrem Grundstück stets möglich sei, weil die N1. die in der Sackgasse belegenen Grundstücke für die Durchführung des Vollservices ebenfalls mit Entsorgungsfahrzeugen anfahren müsse. Der N1. könne es aus haftungsrechtlichen Gründen zugemutet werden, die Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 außer Acht zu lassen, weil sie sich in dem vor dem Verwaltungsgericht Hamburg geführten Verfahren selbst darauf berufe, dass die in der Anordnung enthaltenen Berechnungsparameter unzutreffend seien. Letztlich leide die angegriffene Ordnungsverfügung vom 14. April 2015 an einem nicht heilbaren Ermessensfehler, weil die Beklagte bei deren Erlass von einem gänzlich anderen als dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt ausgegangen sei und durch das nachträgliche Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren eine Wesensveränderung des Verwaltungsaktes bewirkt werde. Die Beklagte ist dem Vortrag der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Juli 2015 entgegengetreten und führt insoweit ergänzend aus, dass anfallende Abfälle im Rahmen des angebotenen Vollservice nicht mittels Entsorgungsfahrzeug vor den jeweiligen Grundstücken abgeholt, sondern Abfallbehältnisse und sperrige Abfälle zu Fuß von den Müllwerkern zu den festgesetzten Abholplätzen verbracht würden. Am 31. Juli 2015 hat gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mündliche Verhandlung stattgefunden. Entscheidungsgründe: Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO ebenfalls auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015, denen das Gericht folgt, Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 22. Juli 2015 im Wesentlichen eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens darstellen und demnach zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Das Gericht hat durch Beschluss vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 – und im hiesigen Verfahren durch Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 hinreichend deutlich gemacht, dass das Rückwärtsfahrverbot des § 16 Nr. 1 Satz 1 BGV C 27 abgesehen von der tatbestandlichen Rückausnahme in § 16 Nr. 1 Satz 2 BGV C 27 ausnahmslos gilt und insbesondere nicht durch eine DGUV Information (hier: BGI 5104) modifiziert bzw. dispensiert wird. Entgegen der klägerischen Auffassung handelt es sich bei DGUV Informationen nicht um Verwaltungsvorschriften, sondern lediglich um nicht rechtsverbindliche Hinweise und Empfehlungen. Vor diesem Hintergrund können die Kläger unter Bezugnahme auf die DGUV Information BGI 5104 auch keinen Anspruch darauf herleiten, dass ihnen gegenüber abweichend vom eindeutigen Wortlaut des § 16 Nr. 1 BGV C 27 Rückwärtsfahrvorgänge von Entsorgungsfahrzeugen in einem Wendehammer nicht als Verstoß gegen das Rückwärtsfahrverbot gewertet werden. Ein derartiger Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem Institut der Selbstbindung der Verwaltung, weil es schon an einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten in vergleichbaren Fällen fehlt, die Anknüpfungspunkt für eine etwaige Selbstbindung sein könnte. Anders als die Kläger meinen, handelt es sich bei dem für das Wenden am Ende der streitgegenständlichen Stichstraße erforderlichen, weiträumigen Rückwärtsfahrvorgang über mehrere Meter auch um ein Rückwärtsfahren im Zusammenhang mit der Müllabholung im Sinne von § 16 Nr. 1 BGV C 27, welches für die Müllwerker offenkundig sachtypisch gesteigerte Gefahren mit sich bringt. Da unmittelbar an der Zufahrt zum Wendehammer zwei Wohnhäuser (Hausnummern 000 und 000) belegen sind, die im Rahmen der Abholung von Abfällen angefahren werden müssten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch bei dem zum Wenden erforderlichen Rückwärtsfahrvorgang Müllwerker hinter dem Entsorgungsfahrzeug aufhalten und insoweit ein erhöhtes Unfallrisiko besteht. Unerheblich ist, dass im Bericht der N1. vom 12. Oktober 2012 angemerkt wird, ein „ein- bis zweimaliges Zurückstoßen“ gelte nicht als Rückwärtsfahren, und es in der Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 unter Ziffer 1.1 heißt, „ […] bei Wendemanövern darf in Form eines kurzen Zurückstoßens von dieser Forderung abgewichen werden“. Denn unabhängig davon, dass dem internen Bericht der N1. für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung schon keine rechtliche Relevanz zukommt, hat das Gericht im Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 sowie im Beschluss vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 – ausführlich dargelegt, dass die Unfallverhütungsvorschrift des § 16 Nr. 1 BGV C 27 für die Unternehmen des Unfallversicherungsträgers und die Versicherten unmittelbar verbindliches Recht darstellt. Demzufolge ist das in § 16 Nr. 1 BGV C 27 normierte Rückwärtsfahrverbot von dem vorgenannten Adressatenkreis, ungeachtet etwaiger Ausführungen bzw. Konkretisierungen in berufsgenossenschaftlichen Anordnungen oder innerbetrieblichen Berichten, ausnahmslos zu beachten. Dessen ungeachtet handelt es sich bei dem, in der streitgegenständlichen Sackgasse für ein Wenden der Entsorgungsfahrzeuge erforderlichen, Zurücksetzen ausweislich des von den Klägern im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Videomaterials offenkundig um einen weiträumigen Rückwärtsfahrvorgang über mehrere Meter, der schon begrifflich nicht als ein (nur) „kurzes Zurückstoßen“ im Sinne der Ausführungen unter Ziffer 1.1 der Anordnung vom 18. August 2014 qualifiziert werden kann. Auch der Verweis auf den von der N1. angebotenen Vollservice führt – anders als die Kläger meinen – nicht zu der Annahme, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung lägen nicht vor. Denn im Rahmen des Vollservice werden die betreffenden Grundstücke gerade nicht durch Entsorgungsfahrzeuge angefahren, sondern die Abfallbehältnisse bzw. sperrigen Abfälle werden von den Müllwerkern zu Fuß abgeholt und zu den festgesetzten Abholplätzen verbracht. Schließlich hat das Gericht im Beschluss vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 – sowie im Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 bereits ausführlich dargelegt, dass ein Befahren der streitgegenständlichen Stichstraße in Vorwärtsfahrt wegen der Hinzurechnung eines beidseitigen Bewegungsspielraumes von je 0,25 m bzw. 0,2 m auch beim Einsatz eines schmalen Entsorgungsfahrzeuges mit einer Fahrzeugbreite von 2,35 m gegen Ziffer 2 der Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 verstößt, die N1. aus haftungsrechtlichen Gründen nicht darauf verwiesen werden kann, die Anordnung vom 18. August 2014 außer Acht zu lassen und die angefochtene Ordnungsverfügung vom 14. April 2015 – auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen – nicht an Ermessensfehlern leidet, weil eine Wesensveränderung des Verwaltungsakts nicht eingetreten ist. Auf diese Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.