Beschluss
2 L 2209/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung, die in die Hauptsache eingreift und die vom Antragsteller begehrte endgültige Versetzung vorwegnimmt, ist unzulässig, es sei denn, im Hauptsacheverfahren ist kein wirksamer Rechtsschutz zu erreichen, dem Antragsteller drohen unzumutbare Nachteile und er wird voraussichtlich obsiegen.
• Für eine einstweilige Anordnung sind sowohl das Bestehen eines Anspruchs als auch die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen; bloße Möglichkeit zukünftiger Schulschließungen genügt nicht.
• Bei Versetzungsanträgen von Beamten auf Antrag besteht nur dann ein durchsetzbarer Anspruch, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt; ansonsten liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.
Entscheidungsgründe
Eilverfahren: Unzulässige Vorwegnahme einer Versetzungsentscheidung • Eine einstweilige Anordnung, die in die Hauptsache eingreift und die vom Antragsteller begehrte endgültige Versetzung vorwegnimmt, ist unzulässig, es sei denn, im Hauptsacheverfahren ist kein wirksamer Rechtsschutz zu erreichen, dem Antragsteller drohen unzumutbare Nachteile und er wird voraussichtlich obsiegen. • Für eine einstweilige Anordnung sind sowohl das Bestehen eines Anspruchs als auch die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen; bloße Möglichkeit zukünftiger Schulschließungen genügt nicht. • Bei Versetzungsanträgen von Beamten auf Antrag besteht nur dann ein durchsetzbarer Anspruch, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt; ansonsten liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die Antragstellerin, Lehrerin mit Befähigung für die Sekundarstufe II, begehrt im Wege einstweiliger Anordnung ihre Versetzung zum Schuljahr 2015/2016 von einer Städtischen Gemeinschaftshauptschule an ein Gymnasium oder eine Gesamtschule. Sie begründet dies mit ihrer Ausbildung und mit der angeblichen Auflösung der aktuellen Schule bzw. mit dem Wunsch, im Bereich der Sekundarstufe II eingesetzt zu werden. Die Bezirksregierung hatte einen Versetzungsantrag zum 1. August 2015 durch Bescheid vom 7. Mai 2015 abgelehnt. Die Antragstellerin beantragt zunächst die unmittelbare Umsetzung ihres Einsatzwunsches und hilfsweise die Aufhebung des genannten Bescheids und erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Das Gericht prüft, ob ein einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung der gewünschten Versetzung geboten ist. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 123 Abs. 1,3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen; dies ist nicht geschehen. • Eine einstweilige Anordnung, die den Antragsteller an eine bestimmte Schulform versetzt, würde die Hauptsache vorwegnehmen und ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn kein wirksamer Hauptsachenschutz möglich ist, unzumutbare Nachteile drohen und ein Überwiegen der Erfolgsaussichten besteht; die Voraussetzungen liegen nicht vor. • Die von der Antragstellerin behauptete drohende Schulauflösung ist nicht ausreichend hinreichend konkretisiert; eine Pressemitteilung schafft keine verlässliche Prognose und rechtfertigt keinen sofortigen Versetzungsanspruch. • Teils sind die vorgetragenen Gründe unzutreffend, weil z.B. die genannte Realschule die Sekundarstufe II nicht anbietet; dies schwächt die Glaubhaftmachung des Einsatzbedarfs. • Im Hauptsacheverfahren sind die Erfolgsaussichten offen; ein Anspruch auf Versetzung besteht nur bei Ermessensreduktion auf Null gemäß § 25 Abs. 1 LBG NRW, die hier nicht dargetan wurde. • Der Hilfsantrag auf Neubescheidung richtet sich nach § 113 Abs. 5 VwGO und ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; im Eilverfahren können die streitigen Einsatzfragen nicht abschließend geklärt werden. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 154 VwGO, 53 GKG; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Eine einstweilige Anordnung, die die begehrte Versetzung vorwegnähme, ist unzulässig, weil weder die besondere Eilbedürftigkeit noch ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorgetragen wurde. Die behauptete unzumutbare Belastung durch Verbleib an der bisherigen Schule ist nicht hinreichend belegt und die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind offen. Damit bleibt der Weg für eine Entscheidung im regulären Klageverfahren; die Antragstellerin kann dort die erneute rechtliche Prüfung ihres Versetzungsantrags verfolgen.