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Urteil

2 K 1250/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0716.2K1250.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Schuldienst des beklagten Landes und ist derzeit Konrektor des N. -Q. -Gymnasiums in E. . Die mit A 16 BBesO funktionsbewertete Schulleiterstelle an dieser Schule wurde am 1. August 2013 aufgrund der Pensionierung des bis dahin tätigen Schulleiters vakant. Der Kläger durchlief im Juni 2012 das Eignungsfeststellungsverfahren (nachfolgend: EFV), welches er mit der Note „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ bestand. Nach Erstellung eines Leistungsberichtes durch den seinerzeitigen Schulleiter am 17. September 2012 verfasste der Schulaufsichtsbeamte LRSD G. unter dem 28. Februar 2013 eine dienstliche Beurteilung, die mit der Gesamtnote „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ und der Einschätzung abschloss, der Kläger sei für die Ausübung des angestrebten Amtes noch nicht qualifiziert. Gegen die daraufhin vom Beklagten getroffene Entscheidung, die vom Kläger eingereichte Bewerbung auf die Schulleiterstelle am N. -Q. -Gymnasium im Auswahlverfahren nicht weiter zu berücksichtigen, wendete sich der Kläger erfolgreich in dem bei der erkennenden Kammer anhängig gewesenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 2 L 865/13. In dem stattgebenden Beschluss vom 2. September 2013 wurde die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 28. Februar 2013 deswegen von der Kammer beanstandet, weil das EFV nach dem seinerzeit geltenden Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2008 (ABl. NRW. S. 625) betreffend „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung" mangelhaft geregelt und die dem Kläger im Rahmen des Beurteilungsverfahrens erfolgte Auferlegung der Leitung einer Lehrerkonferenz unzulässig gewesen sei. Ferner ging die Kammer davon aus, dass die Durchführung eines schulfachlichen Gesprächs in Vorbereitung der Beurteilung nicht zwingend erforderlich im Sinne der Nr. 10 des vorgenannten Runderlasses gewesen sei. Daraufhin hob der Beklagte die dienstliche Beurteilung vom 28. Februar 2013 auf und erstellte unter dem 12. Januar 2014 – zu diesem Zeitpunkt leitete der Kläger das N. -Q. -Gymnasium seit 1. August 2013 kommissarisch als stellvertretender Schulleiter – eine neue, vom Schulaufsichtsbeamten LRSD T. verfasste Beurteilung, die erneut mit der Gesamtnote „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ sowie der Einschätzung abschloss, der Kläger sei für die Ausübung des angestrebten Amtes noch nicht qualifiziert. Grundlage der Beurteilung war neben dem Leistungsbericht des vormaligen Schulleiters vom 17. September 2012 mit Bezügen zum Leistungsbericht vom 24. November 2008 und dem Ergebnis des EFV aus Juni 2012 einschließlich der zugehörigen Sachakte ein am 8. Januar 2014 durchgeführtes Kolloquium. Zur Bewertung des Kolloquiums führt die Beurteilung aus, dass der Kläger Schulleitungshandeln habe erkennen lassen, dieses aber bisher nicht systematisch fortgeführt und entwickelt worden sei, sondern eher auf seiner langjährigen Erfahrung als Lehrer basiere. Grund für die Durchführung des Kolloquiums war laut der Beurteilung, den im EFV aufgezeigten Verbesserungsbedarf im Bereich „Innovation“ sowie den Fortbildungsbedarf im Bereich „Management“ in Bezug auf die in den Leistungsberichten des Schulleiters benannten Aspekte aus diesen Bereichen zu überprüfen. Der Kläger hat am 24. Februar 2014 Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 12. Januar 2014 erhoben und trägt zur Begründung vor: Die Beurteilung sei rechtswidrig. Die Durchführung des Kolloquiums am 8. Januar 2014 sei unzulässig gewesen. Die Kammer habe schon im Beschluss vom 2. September 2013 – 2 L 865/13 – festgestellt, dass die Durchführung des Kolloquiums im Rahmen der dort streitigen Beurteilung unzulässig gewesen sei. Für eine davon abweichende Beurteilung bestehe kein Grund, da das EFV-Ergebnis aus dem Jahr 2012 sowie der Leistungsbericht vom 17. September 2012 unverändert geblieben seien und sich die Voraussetzungen für die Durchführung eines Kolloquiums auch nach dem neu gefassten Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 betreffend „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung (ABl. NRW. S. 404 – nachfolgend: EFV-Erlass) nicht geändert hätten. Zudem seien die Wahl der Themenschwerpunkte für das Kolloquium durch den Beurteiler und die Bewertung der vom Kläger dort gemachten Ausführungen zu beanstanden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der über den Kläger erstellten dienstlichen Beurteilung vom 12. Januar 2014 zu verpflichten, über den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Das Kolloquium sei durchgeführt worden, weil ein Abstellen bei der Beurteilung allein auf die nach den anhängig gewesenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren inzwischen überalterten Leistungsberichten für eine objektive Leistungseinschätzung aktuell nicht mehr ausreichend gewesen sei. Aufgrund der erfolgten Pensionierung des Schulleiters habe dieser für die Erstellung eines aktuellen Leistungsberichtes nicht mehr zur Verfügung gestanden. Ein schulfachliches Gespräch sei dringend geboten gewesen, um diese Lücke zu schließen. Das Kolloquium sei thematisch an den Kompetenzbereichen „Management“ und „Innovation“ ausgerichtet worden um zu prüfen, ob sich hier beim Kläger zwischenzeitlich Verbesserungen ergeben hätten, da in diesen Bereichen das EFV sowie der Leistungsbericht Optimierungsbedarfe aufgezeigt hätten. Der Beurteiler habe sich insoweit vor allem von der Tatsache leiten lassen, dass der Kläger das N. -Q. -Gymnasium seit der Pensionierung des Schulleiters als Konrektor leite und daher Gelegenheit gehabt habe, die fraglichen Bereiche auszubauen. Es habe daher die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger nunmehr zu einem besseren Ergebnis gelange als es das im Juni 2012 durchgeführte EFV ausgewiesen habe. Bei den für das Kolloquium gewählten Themen handele es sich um Bereiche, die für eine Schulleitertätigkeit von besonderer Bedeutung seien. Das schulfachliche Gespräch habe letzlich Defizite offenbart, so dass in der angegriffenen Beurteilung nach Abwägung mit den im EFV erzielten Ergebnissen nur die dahinter zurückbleibende Gesamtnote „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ habe vergeben werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten 2 L 865/13, 2 K 3666/13 und 2 K 4358/13, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Personalakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 12. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO keinen Anspruch auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Dienstliche Beurteilungen unterliegen lediglich einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den – grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. Für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist es demnach nicht von Belang, wenn der betreffende Beamte seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere bzw. abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst, solange der Beurteiler seinen oben beschriebenen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 A 377/15 –, juris, Rn. 5 m. w. N. Gemessen daran leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 12. Januar 2014 an keinen durchgreifenden Rechtsfehlern. Die vom Kläger monierte Durchführung des schulfachlichen Gesprächs am 8. Januar 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 11 Abs. 3 Satz 1 EFV-Erlass führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch, sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung, insbesondere wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht, zwingend erforderlich ist. Zunächst ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass der Beklagte aufgrund der insoweit unveränderten Sachlage das Erfordernis eines Kolloquiums wohl nicht aus einer Divergenz zwischen EFV-Ergebnis und Leistungsbericht herleiten kann. Insoweit hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 2. September 2013 – 2 L 865/13 – ausgeführt, dass das EFV und der Leistungsbericht gleichermaßen Verbesserungsbedarfe aufgezeigt haben und der Beklagte zur Behebung eines etwaigen Defizits bzw. zur Schließung etwaiger Lücken im Leistungsbericht gehalten gewesen ist, den Schulleiter mit der Ergänzung des Leistungsberichts zu diesen Punkten zu beauftragen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass sich der Schulleiter seit dem 1. August 2013 in Ruhestand befand, da grundsätzlich auch ein zwischenzeitlich pensionierter Schulleiter zur Mitwirkung bei einer Beurteilung herangezogen werden kann und sich die etwa aus Sicht des Beklagten zu ergänzenden Angaben auf einen Zeitraum bezogen, an dem der Schulleiter noch im Dienst war. Allerdings hat sich die Sachlage bis zur Erstellung der streitigen Beurteilung am 12. Januar 2014 dadurch verändert, dass der Kläger seit dem 1. August 2013 das N. -Q. -Gymnasium kommissarisch als stellvertretender Schulleiter leitet. Dieser nachträglich eingetretene Umstand kann zwar nicht auf eine Divergenz zwischen EFV-Ergebnis und Leistungsbericht führen, wie sie als Fallgruppe in Nr. 11 Abs. 3 Satz 1 EFV-Erlass für die Notwendigkeit eines Kolloquiums ausdrücklich benannt ist. Die Verwendung des Begriffes „insbesondere“ in der vorgenannten Regelung macht aber deutlich, dass das Einholen weiterer Erkenntnisse auch in sonstigen zwingend erforderlichen Fällen möglich ist. Insoweit hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 2. September 2013 – 2 L 865/13 – (Seite 7 des Abdrucks oder juris, Rn. 33) ausgeführt, ein derartiger Fall könne etwa dann anzunehmen sein, wenn der Beurteiler aufgrund dienstlicher Kontakte zu dem Bewerber berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass das EFV die Eignung und Befähigung des Bewerbers nicht zutreffend – insbesondere zu gut – abgebildet hat. Anknüpfend daran ist in Anbetracht der hier zugrunde liegenden atypischen Einzelfallumstände ein sonstiger zwingend erforderlicher Fall der Einholung weiterer Erkenntnisse zu bejahen. Aufgrund der kommissarischen Schulleitungstätigkeit des Klägers seit August 2013 bestand für den Beklagten mit Blick auf die faktische Wahrnehmung der Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle berechtigter Anlass zur Annahme, dass das EFV-Ergebnis aus Juni 2012 und auch der Leistungsbericht aus September 2012 die Eignung und Befähigung des Klägers für die streitbefangene Schulleiterstelle nicht mehr zutreffend wiedergeben. Die kommissarische Schulleitung in die Beurteilung einzubeziehen war erforderlich, um eine hinreichende Aktualität und Vollständigkeit der Beurteilung zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass eine eigentlich vorrangig vorzunehmende Heranziehung des Schulleiters zur Vervollständigung des Leistungsberichtes in Bezug auf die Zeit ab 1. August 2013 nicht möglich war, da dieser sich in diesem Zeitraum bereits in Ruhestand befand und der Kläger selbst die Schule kommissarisch leitete. Dabei wird nicht übersehen, dass es nicht primäre Aufgabe eines Kolloquiums ist, die von dem zu Beurteilenden über einen längeren Zeitraum erbrachten Leistungen zu bewerten. Eine solche Funktion kann ein maximal einstündiges, vom Schulaufsichtsbeamten geführtes schulfachliches Gespräch nur schwerlich erfüllen. Insoweit ist der Dienstherr zuvörderst gehalten, zur Gewinnung von Erkenntnissen über einen längerfristigen Tätigkeitszeitraum einen Leistungsbericht zu erstellen, bei dem – im Gegensatz zum Kolloquium – breit gefächerte und sich auf den gesamten Zeitraum erstreckende Erkenntnisquellen zugrunde zu legen sind. Hinsichtlich der hier streitbefangenen dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 12. Januar 2014 steht indes nur ein Zeitraum von ca. fünf Monaten in Rede, in dem der Kläger die Schule kommissarisch geleitet hat. Diese Zeitspanne gebietet (noch) nicht die Einholung eines Leistungsgerichtes. Ein solches Erfordernis dürfte anknüpfend an die Regelungen in Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 11 Abs. 2 Satz 3 EFV-Erlass frühestens ab einem beurteilungsrelevanten Zeitraum von sechs Monaten bestehen. Ohne Erfolg rügt der Kläger, die vom Beurteiler LRSD T. für das Kolloquium ausgewählten Themen seien für eine Schulleitertätigkeit teilweise nicht von Relevanz gewesen und die vom Kläger gemachten Ausführungen seien unzutreffend gewürdigt worden. Gegenstand des Kolloquiums waren laut Protokoll die an den Kompetenzen „Management“ und „Innovation“ orientierten Themen Organisation von Abiturprüfungen, die Schnittstelle im Übergang von der neunten zur zehnten Klasse, der Umgang mit Anmeldeüberhängen in der fünften Klasse sowie Innovationsprojekte einschließlich des Umgangs mit dem Thema Inklusion. Diese Bereiche weisen unzweifelhaft einen Bezug zu der vom Kläger angestrebten Schulleitertätigkeit an einem Gymnasium auf. Die Frage, welche Relevanz ihnen für die tägliche Schulleitungspraxis beigemessen werden kann, unterfällt dem Beurteilungsspielraum des jeweiligen Beurteilers, der hier nicht überschritten wurde. Das Vorbringen des Klägers, seine Ausführungen zu den behandelten Themen seien unzutreffend gewürdigt worden – so insbesondere beim Thema Inklusion angesichts der noch unklaren Vorgehensweise in E. –, zielt im Wesentlichen darauf, seine eigene Einschätzung zu seiner im Kolloquium erbrachten Leistung anstelle derjenigen des Beurteilers zu setzen. Mit Blick darauf, dass allein der Beurteiler zur maßgeblichen Leistungseinschätzung berufen ist, ist es indes ohne Belang, wenn der Beurteilte selbst seine Leistungen abweichend einstuft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 A 377/15 –, juris, Rn. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.