Beschluss
6 L 1668/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0709.6L1668.15.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Entziehung der Fahrerlaubnis) aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Führerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung) wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Entziehung der Fahrerlaubnis) aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Führerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung) wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. In der Vergangenheit fielen beim Antragsteller zahlreiche punkterelevante Ereignisse vor. Im Juli 2007 ordnete der damals zuständige Rhein-Kreis-Neuss gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, entzog die Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Kreises-Neuss dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens im Juni 2008 machte der Rhein-Kreis Neuss die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der Frage, ob aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen würde, zur Voraussetzung einer Neuerteilung. Ferner sollte das Gutachten die Frage beantworten, ob davon auszugehen sei, dass der Antragsteller auch künftig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wird oder durch ein hohes Agressionspotential andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt oder die Fahrerlaubnis zur Durchführung von Straftaten missbraucht. Zur Begründung führte die Behörde an, dass aufgrund der vom Antragsteller in der Vergangenheit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten zumindest Zweifel angebracht seien, dass sich der Antragsteller – nach Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis – im Straßenverkehr angepasst verhalten und die zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer erlassenen Vorschriften beachten werde. Die Gutachterin des TÜV Rheinland kam im Rahmen der am 6. August 2008 erfolgten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu dem Ergebnis, dass zwar nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller durch ein hohes Aggressionspotential andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder schädigen oder die Fahrerlaubnis zur Durchführung von Straftaten missbrauchen würde. Aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten im Straßenverkehr sei aber zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen werde. Die Untersuchungsergebnisse böten wiederum die Voraussetzungen dafür, durch Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für Kraftfahrer mit hohem Punktestand im Verkehrszentralregister nach § 70 FeV eine entscheidende Einstellungs- und Verhaltensveränderung herbeizuführen und damit die verbliebenen Bedenken auszuräumen. An einem solchen Kurs nahm der Antragsteller vom 30. August 2008 bis zum 21. September 2008 teil. Hierauf erteilt der Rhein-Kreis Neuss dem Antragsteller die beantragte Fahrerlaubnis. Die Einzelheiten der punkterelevanten Entwicklung ergeben sich aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsakte verwiesen. Nach dem Straßenverkehrsgesetz in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung ergab sich der folgende – vom Gericht errechnete – Punktestand: Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestands-kraft Tilgung Punkte einzeln Löschung von Punkten (§ 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG Punkte insg. 1. 09.07.2003 OWi 02.10.2003 22.09.2013 1 1 2. 13.08.2004 OWi 23.09.2004 22.09.2013 3 4 3. 21.08.2005 OWi 22.10.2005 22.09.2013 3 7 4. 05.05.2006 Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG 18.08.2006 22.09.2013 6 13 5. 22.08.2006 OWi 12.12.2006 22.09.2013 3 16 6. Reduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG 13 7. 06.12.2006 Geschwindigkeit 03.05.2007 22.09.2013 1 14 8. Reduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG 13 9. 20.01.2007 Verwarnung vom 17.01.2007 § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F. 10. 24.03.2007 Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG 01.10.2007 22.09.2013 6 (19) 11. Reduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG 17 12. 10.04.2007 Geschwindigkeit 13.07.2007 22.09.2013 1 (18) 13. Reduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG 17 14. 02.08.2007 Anordnung Aufbauseminar vom 31.07.2007 15. 05.11.2007 Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme am Aufbauseminar § 4 Abs. 7 StVG a.F. 16. 10.06.2008 Anordnung MPU 17. 06.08.2008 MPU mit Empfehlung § 70 FeV, 18. 21.09.2008 Teilnahmebescheinigung, § 70 FeV 19. 22.09.2008 Neuerteilung Fahrerlaubnis 20. Löschung der Punkte für die Eintragungen der lfd. Nrn. 1-5, 7,10 und 12 nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG -17 0 21. 27.04.2010 Geschwindigkeit (23 km/h) 09.09.2010 1 1 22. 23.08.2010 Geschwindigkeit (36 km/h) 10.11.2010 3 4 23. 27.04.2011 Geschwindigkeit (53 km/h) 28.06.2011 4 8 24. 03.05.2011 Geschwindigkeit (29 km/h) 30.07.2011 3 11 25. 18.04.2012 Anordnung Aufbauseminar 26. 08.08.2013 Geschwindigkeit (23 km/h) 13.11.2013 1 12 27. 22.09.2013 Tilgung lfd. Nr. 1-5, 7, 10, 12 28. 03.02.2014 Geschwindigkeit (27 km/h) 05.04.2014 Speicherung: 22.04.2014 3 15 29. Reduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG 13 Laut StVG in der ab dem 1. Mai 2014 gültigen Fassung ergibt sich folgender Punktestand: Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestandskraft/Speicherung Tilgung Punkte einzeln Löschung von Punkten (§ 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG) Punkte insg. 30. 01.05.2014 NEUES PUNKTESYSTEM (Überführung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG; maßgeblicher Eintragungsstand 1. Mai 2014) 5 31. 30.06.2014 Verwarnung 32. 21.11.2014 Geschwindigkeit (21 km/h) 06.02.2015 1 6 Unter dem 24. Februar 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass die unverbindliche Wertung nach Anlage 13 zu § 40 FeV einen Punktestand des Antragstellers im Fahreignungsregister von insgesamt 8 Punkten ergeben habe. Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 1. April 2015, zugestellt am 7. April 2015, die Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und forderte ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes (Ziffer 4) in Höhe von 250,00 Euro auf, den Führerschein binnen einer Frist von drei Tagen ab Zustellung abzugeben (Ziffer 2). Ferner setzte er Kosten in Höhe von 173,19 Euro (171,00 Euro Gebühr zzgl. 2,19 Euro Auslagen) fest. Der Antragsteller hat am 6. Mai 2015 Klage erhoben (6 K 3454/15), über die bislang nicht entschieden ist, und um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Diesen begründet er im Wesentlichen damit, dass die Punkte für die hier unter den lfd. Nummern 1-5, 8 und 10 aufgeführten Eintragungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im September 2008 hätten gelöscht werden müssen. Ungeachtet dessen, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 StVG a.F. entzogen worden sei, fände § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. keine Anwendung, weil der damals zuständige Rhein-Kreis-Neuss die Wiedererteilung nicht bloß von der Teilnahme an dem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 11 Satz 1 StVG a.F., sondern vielmehr von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und damit von einem Nachweis der Kraftfahreignung i.S.v. § 4 10 Satz 3 StVG a.F. abhängig gemacht habe. Diesen Nachweis habe der Antragsteller erbracht. Damit seien aber auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. erfüllt. Die Eintragungen über die Geschwindigkeitsverstöße vom 27. April 2010, 23. August 2010, 27. April 2011 und 3. Mai 2011 seien nach Ablauf der Tilgungsfrist inzwischen getilgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung habe nach alledem ein Punktestand von lediglich drei Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem bestanden. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 6. Mai 2015 mit dem Ziele der Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Verfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 gerichtet gegen den Antragsteller anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der Antrag des Antragstellers war bezüglich Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung entsprechend seines Begehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog § 80 Abs. 5 VwGO umzudeuten. Eine Umdeutung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in einen Feststellungsantrag ist regelmäßig dann geboten, wenn die Beteiligten irrtümlich davon ausgehen, der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt komme entgegen dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu und von dem Betroffenen deshalb ein Aussetzungsantrag gestellt wird. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 181. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beteiligten gehen irrtümlich davon aus, dass der erhobenen Anfechtungsklage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 nach § 4 Abs. 9 StVG in der seit dem 7. März 2015 geltenden Fassung (StVG n.F.) keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO setzt voraus, dass ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO gegeben ist; die aufschiebende Wirkung also aufgrund gesetzlicher Anordnung entfällt. Eine solche gesetzliche Anordnung sieht unter anderem § 4 Abs. 9 StVG n.F. für den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vor. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. keine aufschiebende Wirkung. Ob § 4 Abs. 9 StVG n.F. einschlägig ist, bestimmt sich nicht danach, welche Rechtsgrundlage sich die angegriffene Ordnungsverfügung selbst beilegt. Ausschlaggebend ist vielmehr der „wahre“ Charakter der Entziehungsverfügung. Vgl. zum Fall des nicht einschlägigen § 212a BauGB: OVG Lüneburg, 11. November 2010 – 1 ME 193/10 –, juris Rn. 28 (= NVwZ-RR 2011, 139-141). Denn dass eine Behörde irrtümlich von einer nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage ausgegangen ist und aufgrund dessen das Vorliegen eines gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs angenommen hat, darf nicht zu Lasten des Betroffenen gehen und nicht dazu führen, dass die vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollte aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Anwendung findet. Vielmehr muss hier der Betroffene auch in Bezug auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO verfahrensrechtlich so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die Ordnungsverfügung von vornherein auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage gestützt worden wäre. Die gesetzliche Regelung greift danach nicht in solchen Fällen ein, in denen die Fahrerlaubnisbehörde eine im Ergebnis rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis irrtümlich auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt hat, die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen in Wirklichkeit auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG beruht. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, denjenigen, dessen Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG entzogen wird, verfahrensrechtlich in einer vorteilhafteren Position zu belassen, als denjenigen, dessen Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.) entzogen wird. Denn einer Klage gegen die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG beruhenden Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, soweit die zuständige Fahrerlaubnisbehörde den Sofortvollzug nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Dies zugrunde gelegt kommt der Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. § 4 Abs. 9 StVG n.F. ist nicht einschlägig, weil die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. nicht vorliegen (1.). Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 ist ungeachtet dessen aber nicht rechtswidrig, weil dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zwingend nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zu entziehen ist. Diesbezüglich fehlt es jedoch an der Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (2.). 1. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. liegen nicht vor. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben. Dies ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis am 1. April 2015 wies das Fahreignungs-Bewertungssystem einen Punktestand von sechs aus. Für die Beantwortung der Frage, wann sich acht Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. ergeben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an. Dies ist Ausdruck des nunmehr gesetzlich fixierten Tattagprinzips. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2015 – 16 B 104/15 –, juris Rn. 6. Der Punktestand des Antragstellers vor dem 1. Mai 2014, der sich aus den bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG a.F. ergab, belief sich, wie sich aus vorstehender tabellarischer Auflistung ersichtlich, auf 13 Punkte. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: Der Rhein-Kreis-Neuss ordnete am 31. Juli 2007 nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung (im Folgenden: StVG a.F.) die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Der Antragsteller folgte der Aufforderung nicht. Aufgrund dessen entzog der Rhein-Kreis Neuss dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG a.F. Mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 22. September 2008 erloschen die bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis entstandenen Punkte in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. Die hiervon abweichende Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. ist nicht einschlägig. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. werden die Punkte für vor der Entscheidung über die Entziehung begangenen Zuwiderhandlungen grundsätzlich gelöscht, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet worden ist. Hiervon macht § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. für den Fall eine Ausnahme, in dem die Entziehung darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem angeordneten Aufbauseminar (§ 4 Abs. 7 StVG a.F.) teilgenommen hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Löschung aller Punkte nur dann sachgerecht ist, wenn der Wiedererteilung eine Wartefrist von sechs Monaten sowie eine positive Begutachtung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zum Nachweis der Kraftfahreignung vorausgehen (§ 4 Abs. 10 StVG a.F.). Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Entziehung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG kann der Betroffene die Fahrerlaubnis aber bereits mit einem Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar wiedererlangen; verlangt werden weder eine Wartefrist noch ein Nachweis der Kraftfahreignung (§ 4 Abs. 10 StVG a.F.). Ohne Begutachtung der Kraftfahreignung kommt wiederum nach der Systematik des § 4 StVG a.F. die Löschung der Punkte, welche bereits vor der Entziehung im Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragen waren, nicht in Betracht. Zwar wurde dem Antragsteller vorliegend die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG entzogen, sodass nach § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. grundsätzlich eine Löschung vorhandener Punkte bei Neuerteilung nicht vorgesehen ist. Jedoch ist bei wertender Betrachtung ein vom Gesetzgeber nicht berücksichtigter (Sonder-)Fall gegeben, der im Wege der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zur Annahme einer vollständigen Punktelöschung Anlass gibt. Der Antragsteller konnte trotz einer auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis diese nicht allein durch die Nachholung des Aufbauseminars (§ 4 Abs. 11 StVG a.F.) wiedererlangen. Die damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde hatte aufgrund der Eintragungen im Verkehrszentralregister ungeachtet seines Punktestandes Zweifel an seiner Kraftfahreignung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, weil der Antragsteller in der Vergangenheit zweimal, und damit wiederholt ein Kraftfahrzeug geführt hatte, ohne Inhaber einer Fahrerlaubnis zu sein und sich damit nach § 21 StVG strafbar gemacht hatte (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). Der Begutachtung hat sich der Antragsteller unterzogen und – nach dem nicht offensichtlich unvertretbaren oder widerlegten Empfehlungen des Gutachters – einen Kurs nach § 70 FeV absolviert, um verbliebene Bedenken auszuräumen. Damit hat er bestehende Eignungszweifel vollständig ausgeräumt. Dann aber ist es nicht nur konsequent, sondern nachgerade zwingend, mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 22. September 2008 die vorhandenen Punkte entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. zu löschen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2014 – 16 B 57/14 –, juris Rn. 34 (= VRS 125, 124-128); VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 6 L 297/13 –, juris Rn. 35; VG Hannover, Beschluss vom 7. Oktober 2011 – 9 B 3522/11 –, juris Rn. 23 ff.; VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2010 – 20 A 200.07 –, juris Rn. 19 ff. Im Zeitraum vom 27. April 2010 bis zum 3. Mai 2011 beging der Antragsteller vier weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten (hier lfd. Nummern 21-24), welche mit insgesamt 11 Punkten zu bewerten waren. Mit der erneuten Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit am 8. August 2013 kam ein weiterer Punkt hinzu, sodass sich ein Gesamtpunktestand im Verkehrszentralregister von 12 ergab. Am 22. September 2013 wurden die hier unter der lfd. Nummer 1-5, 7, 10 und 12 eingetragenen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG getilgt. Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Eintragungen werden nach der in § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. näher bestimmten Frist getilgt. Die Tilgungsregeln des § 29 StVG a.F. sind gem. § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG für die unter den lfd. Nummern 1-5, 7, 10 und 12 aufgeführten Eintragungen weiterhin anwendbar, weil sie in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind. Der Anlauf der Tilgungsfristen für die hier unter den lfd. Nummern 1-5, 7, 10 und 12 aufgeführten Eintragungen war abweichend von § 29 Abs. 4 Nr. 1 und 3 StVG a.F. gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis gehemmt und begann für diese Eintragungen gleichzeitig am 22. September 2008. Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis nämlich am 5. November 2007 wegen mangelnder Eignung (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F.) entzogen worden. Zum Verständnis des Tatbestandsmerkmals der „Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung“ siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 12 ME 110/13 –, juris Rn. 6 f. (= DAR 2013, 596). Die Dauer der Tilgungsfrist richtet sich nach § 29 Abs. 1 StVG a.F. Bei Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten beträgt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. zwei Jahre, welche mit dem Tag der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung beginnt (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F.). Bei Entscheidungen wegen Straftaten beträgt die regelmäßige Tilgungsfrist fünf Jahre, es sei denn es handelt sich um Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, den §§ 316 und 323a StGB und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a StVG a.F.). Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a.F. für eine Person eingetragen, ist die Tilgung einer Eintragung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. aber erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit – mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG – wird wiederum spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt, § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war (§ 29 Abs. 6 Satz 6 StVG a.F.). Aufgrund der tilgungshemmenden Wirkung der Eintragungen über das Fahren ohne Fahrerlaubnis (lfd. Nrn. 4 und 10) war danach die Tilgung der Eintragungen über die Ordnungswidrigkeiten (lfd. Nrn. 1-3, 5, 7 und 12) bis zum Ablauf der hier maßgeblichen fünfjährigen Tilgungsfrist gehemmt (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F.). Die Tilgungsfrist der Eintragungen über das Fahren ohne Fahrerlaubnis (lfd. Nrn. 4 und 10) beträgt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StVG a.F. fünf Jahre, weil eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB nicht angeordnet worden ist, und endete danach am 22. September 2013. Mit Eintritt der Tilgung für die lfd. Nrn. 4 und 10 wurden auch die lfd. Nr. 1-3, 5, 7 und 12 tilgungsreif (§ 29 Abs. 6 Satz 6 StVG a.F.) Der Tilgung der lfd. Nrn. 1-5, 7, 10 und 12 steht nicht entgegen, dass vor Tilgungseintritt eine weitere Eintragung über die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 8. August 2013 in das Verkehrszentralregister hinzukam. Dies gilt für die Eintragungen über das Fahren ohne Fahrerlaubnis, weil nach § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG a.F. Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten nur die Tilgung wegen anderer Ordnungswidrigkeiten, nicht aber wegen Straftaten hemmen. Dies gilt aber ebenso für die Eintragungen über die Ordnungswidrigkeiten (lfd. Nr. 1-3, 5, 7 und 12), weil die Höchstdauer der Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten von fünf Jahren nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. abgelaufen war. Eine tilgungshemmende Wirkung kommt auch nicht der Eintragung über die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (lfd. Nr. 25) zu. Die nach § 28 Abs. 3 Nr. 11 StVG a.F. in das Verkehrszentralregister einzutragende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. stellt nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. bereits keine Eintragung über eine tilgungshemmende Entscheidung dar. Schließlich steht auch die Eintragung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (lfd. Nr. 13) einer Tilgung nicht entgegen. Zwar zählt diese Eintragung grundsätzlich zu den nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. tilgungshemmenden Eintragungen im Sinne von § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG a.F. Abweichend hiervon sieht § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a.F. aber vor, dass eine Tilgung bei Maßnahmen nach § 4 StVG a.F. – hierzu zählt auch die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F. –, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 16 A 884/09 –, juris Rn. 3 ff. (= DAR 2010, 655-565) zur vergleichbaren Problematik der Tilgungsfrist für die Eintragung einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.; a.A. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 29 StVG Rn. 5. Zur tilgungshemmenden Wirkung einer Fahrerlaubnisentziehung in sonstigen Fällen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2014 – 16 A 2296/13 –, juris. dann erfolgt, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Dann aber kann eine solche Eintragung die Tilgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, abweichend von § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F., nicht hemmen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die hier unter den lfd. Nrn. 21-24 aufgeführten Eintragungen noch nicht tilgungsreif. Diese unterliegen zwar grundsätzlich einer zweijährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F. Bis zur Tilgung der hier unter den lfd. Nrn. 1-5, 7,10 und 12 aufgeführten Eintragungen am 22. September 2013 wirkten sich diese nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. aber tilgungshemmend auf den Ablauf der Tilgungsfristen für die Ordnungswidrigkeiten vom 27. April 2010, 23. August 2010, 27. April 2011 und 3. Mai 2011 aus. Dass die Punkte für die Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, welche bereits vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. begangen wurden, gelöscht worden sind, hat auf die tilgungshemmende Wirkung der Eintragungen keinen Einfluss. Die Löschung von Punkten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. bezieht sich nicht zugleich auf die den Punkten zugrunde liegenden straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen; diese bleiben vielmehr im Verkehrszentralregister (heute: Fahreignungs-Bewertungssystem) bis zur Tilgungsreife erfasst und unterliegen der Tilgungsregelung des § 29 StVG a.F. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 –, juris Rn. 9 (= NJW 2011, 2985-2986); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 4 StVG Rn. 26. Eine Tilgung der unter den lfd. Nummern 21-24 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten am 22. September 2013 kam wiederum nicht in Betracht, weil ihrer Tilgung die Eintragung über die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 8. August 2013 (lfd. Nr. 26) hemmend entgegenstand (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG). Mit der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 3. Februar 2014 (lfd. Nr. 28) kam eine weitere (tilgungshemmende) Eintragung im Verkehrszentralregister hinzu, die mit drei Punkten zu bewerten war und zu einem Gesamtpunktestand von 15 führte. Die Gesamtpunktzahl war nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. sodann auf 13 zu reduzieren, weil der Antragsteller 14 Punkte überschritten hatte, ohne dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Antragsteller die Maßnahme der Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. ergriffen hatte. Dass bereits die Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtskräftig angeordnet worden war, steht dem nicht entgegen, weil die erste Eingriffsstufe nach der Konzeption des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. niemals übersprungen werden darf. Die Regelung soll sicherstellen, dass der Fahrerlaubnisinhaber alle „Warnstufen“ durchlaufen hat, bevor ihm gegebenenfalls nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2009 – 16 B 1462/08 –, juris Rn. 9 (= NZV 2009, 409-411); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 4 StVG Rn. 49 ff. Nach der Überführung in das neue Punktesystem nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG bestand ein Punktestand von fünf im Fahreignungs-Bewertungssystem. Dem ist ein Punkt für den Verkehrsverstoß vom 21. November 2014 hinzuzurechnen. Bei Erlass der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 belief sich der Gesamtpunktestand des Antragstellers danach auf 6 Punkte. 2. Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis aber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zu entziehen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Danach hat sich der Antragsteller als kraftfahrungeeignet erwiesen. Dem steht nicht entgegen, dass er nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht Punkte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) noch nicht erreicht hat. § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ermächtigt ausdrücklich dazu, außerhalb des in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmenkatalogs Maßnahmen zu ergreifen und, soweit erforderlich, die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen, wenn frühere oder andere Maßnahmen als die des Punktesystems notwendig sind. Die Konzeption des Punktsystems gründet sich auf die Erwartung, dass es auch wiederholt auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern bis zum Erreichen von (nach neuem Recht) acht Punkten gelingt, ihr schädliches Verhalten im Straßenverkehr infolge einer der Entziehung der Fahrerlaubnis vorgeschalteten Kombination aus Warnhinweisen und (nach altem Recht) Hilfestellungen zu ändern. Notwendig ist die vorzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis daher nur, wenn diese Erwartung im Einzelfall nicht (mehr) gerechtfertigt ist. Dazu müssen Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, dass der betroffene Kraftfahrer selbst dann nicht zu einem ordnungsgemäßen Verkehrsverhalten zurückfindet, wenn er die präventiven Maßnahmen nach dem Punktsystem durchlaufen hat. Es muss alles dafür sprechen, dass er ungeeignet ist, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und keine Aussicht auf Besserung seines Verkehrsverhaltens besteht. Demgemäß ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Abweichung vom Punktsystem nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris Rn. 12 ff., vom 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 –, juris Rn. 5 (= NJW 2011, 2985-2986), vom 10. Dezember 2010 – 16 B 1392/10 –, juris Rn. 11 (= NJW 2011, 1242-1243), vom 2. Februar 2000 – 19 B 1886/99 –, juris Rn. 21; (= NZV 2000, 219-222); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 705/14 –, juris Rn. 7 (VRS 126, 172-177); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27. Mai 2009 – 10 B 10387/09 –, juris Rn. 5 (= DAR 2009, 478-480); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 1 S 145.07 –, juris Rn. 3.; Nds. OVG, Beschluss vom 21. November 2006 – 12 ME 354/06 –, juris Rn. 5 (= NJW 2007, 313-314); Bay. VGH, Beschluss vom 2. April 2003 – 11 CS 02.2514 – juris Rn. 15; Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2013 – 6 L 297/13 –, juris Rn. 41. Wann ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, der in Anwendung der vorstehenden Grundsätze die Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert, obwohl der Betroffene die Schwelle von acht Punkten noch nicht erreicht hat, ist schließlich eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Verkehrsverstöße nicht bloß isoliert zu betrachten, sondern müssen in einer Gesamtschau zusammen mit der fahreignungsrelevanten Vorgeschichte des Antragstellers in den Blick genommen werden. Dies zugrunde gelegt ist eine Notwendigkeit i.S.d. des 4 Abs. 1 Satz 3 StVG zur Ergreifung frühzeitiger Maßnahmen in Form der Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben. Der Antragsteller, der bereits einmal die Maßnahmen nach dem Punktesystem bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis durchlaufen und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach dem Ablauf der Wartefrist (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG a.F.) und der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG a.F.) erlangt hat, ist nur zwei Jahre nach der Neuerteilung mit erheblichen Verkehrsverstößen erneut auffällig geworden und hat innerhalb eines Jahres einen Punktestand von 11 Punkten erreicht. Die Eintragungen lassen vor allem die fehlende Bereitschaft des Antragstellers erkennen, sein Fahrverhalten an die im Straßenverkehr vorgegebenen Höchstgeschwindigkeiten anzupassen. Dabei reichen die vorliegenden Geschwindigkeitsverstöße nicht lediglich knapp in den punkterelevanten Bereich hinein, sondern sind mit bis zu 53 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als schwerwiegend zu beurteilen. Dass sich der Antragsteller in einem Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren – von Mai 2011 bis August 2013 – verkehrsunauffällig verhalten hat, vermag an diesem gewonnenen Eindruck nichts zu ändern. Dieser Zeitraum stellt sich als nicht derart lang dar, als dass sich eine Berücksichtigung der noch nicht tilgungsreifen und damit grundsätzlich verwertbaren (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) Ordnungswidrigkeiten als unverhältnismäßig darstellen würde. Es ist allgemeinkundig, dass aufgrund der relativ geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr auf jeden geahndeten Verkehrsverstoß eine Mehrzahl von Verstößen kommt, die unentdeckt bleibt. Das Fehlen aktenkundiger Auffälligkeiten innerhalb dieses Zeitraums kann daher ohne Weiteres, zumal angesichts des bisherigen Verkehrsverhaltens des Antragstellers, das Produkt bloßen Zufalls sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris Rn. 29. Gegen eine Zäsurwirkung spricht ferner, dass in keiner Weise ersichtlich ist, dass der Antragsteller innerhalb dieses Zeitraums seine Einstellung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr verändert hätte. Vielmehr hat er innerhalb der letzten 1 ½ Jahre vor Erlass der Entziehungsverfügung erneut dreimal die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten und damit an das alte Verhaltensmuster angeknüpft. Einer solchen Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV im Jahre 2008 seine Kraftfahreignung nachgewiesen hat. Die seit 2010 zu beobachtende Entwicklung widerlegt vielmehr die Prognose im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 6. August 2008, dass eine entscheidende Einstellungs- und Verhaltensveränderung durch die Teilnahme an dem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV herbeigeführt werden konnte. Das Gegenteil ist der Fall. Der Antragsteller vermittelt aufgrund seines gezeigten verkehrswidrigen Verhaltens den Eindruck, dass ihn die vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis und die anschließende führerscheinlose Zeit nicht in einem Maße beeindruckt haben, dass nunmehr seine Neigung zu Verkehrsübertretungen geringer geworden wäre. Er unterscheidet sich damit deutlich von dem weit überwiegenden Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG) angewandt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris. Nach alledem würde es – auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs von Maßnahmen nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG – die Belange der Verkehrssicherheit in unvertretbarem Maße missachten, wenn der Antragsteller ein weiteres Mal sämtliche Sanktionsstufen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG durchlaufen müsste, ehe ihm erneut die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Denn es kann angesichts der Hartnäckigkeit und Unbeeindruckbarkeit des Antragstellers nicht erwartet werden, dass die Wiederholung der Maßnahmen nach dem Punktsystem zu einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten führen werden. Nach Aktenlage fehlte dem Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung die Fahreignung. Einer Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 3 FeV) bedarf es nicht. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde – bzw. vorliegend des Gerichts – feststeht. Dies ist hier – wie dargelegt – der Fall. Schließlich ist die Entziehung der Fahrerlaubnis vor diesem Hintergrund auch nicht unverhältnismäßig. Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens als kraftfahrungeeignet, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV); Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann daher allenfalls bei ganz außergewöhnlichen Fallgestaltungen zu einer anderen Entscheidung führen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Im Hinblick darauf, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit kein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV), führt auch der Umstand, dass der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von acht Punkten) gestützt hat, nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung. Denn es ist offensichtlich, dass ein etwaiges Begründungsdefizit (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) die nach den § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zwingende Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, § 46 VwVfG NRW. Gleiches gilt in Hinblick darauf, dass der Antragsteller nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV, sondern nur zur Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, angehört worden ist. Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, § 39 Rn. 59, § 46 Rn. 25a ff., 30. 3. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen, weil sich die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Eine solche Pflicht ergibt sich zwar regelmäßig als Folge der Fahrerlaubnisentziehung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach besteht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Dies gilt aber nur dann, wenn die zuständige Behörde – anders als hier – die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, weil die Voraussetzungen für die nach § 112 JustG NRW sofort vollziehbare Anordnung des Zwangsgeldes nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) offensichtlich nicht vorliegen. Die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht unanfechtbar. Der hiergegen erhobenen Klage kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen und die damit verbundenen Maßnahmen (Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins, Zwangsgeldandrohung) erneut zu treffen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, da der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise (etwa als Berufskraftfahrer) auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,00 Euro um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetze (VwKostG) in der bis zum 31. August 2013 gültigen Fassung in Verbindung mit § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.