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Beschluss

18 L 2298/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0708.18L2298.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,‑ Euro festgesetzt. Der Tenor dieses Beschlusses soll der Antragstellerin telefonisch vorab bekannt gegeben werden. 1 Gründe: 2 Der am 7. Juli 2015 eingegangene Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, 3 die aufschiebende Wirkung einer beabsichtigten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 5. Juli 2015 (Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung, irrig datiert auf den 28. April 2015) anzuordnen, 4 ist statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. 5 Unerheblich ist, dass das Polizeipräsidium E. die sofortige Vollziehung von Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot formularmäßig angeordnet, jedoch eine nach dem Formular ebenfalls vorgesehene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gegeben hat. Denn Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen auf der Grundlage von § 34a PolG NRW verfügte Maßnahmen haben bereits kraft Gesetz keine aufschiebende Wirkung, weil es sich um unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO handelt, 6 vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. August 2003, ‑ 17 L 2079/03 ‑, und VG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2014, ‑ 20 L 118/14 ‑, beide Juris. 7 Die aufschiebende Wirkung entfällt ungeachtet des Umstandes, ob der Verwaltungsakt (wie hier) schriftlich eröffnet wird oder ob er dem Adressaten zunächst mündlich eröffnet und sodann später schriftlich bestätigt wird. Für eine Ungleichbehandlung dieser Konstellationen sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich. 8 Bei der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO muss das private Aufschubinteresse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung zurücktreten, weil sich die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. 9 Die Antragstellerin ist vor dem Erlass der Verfügung angehört worden, § 28 Abs. 1 VwVfG. 10 Die Eingriffsvoraussetzungen liegen vor. Nach § 34 a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine Wohnungsverweisung grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. 11 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2014, ‑ 5 E 1202/14 ‑, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, Juris. 12 Ausweislich des Einsatzberichts der Polizei liegt im Verhältnis der Antragstellerin zu ihrer am 00.00.2010 geborenen Tochter B. voraussichtlich eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen vor. Nach den übereinstimmenden Angaben der Tochter und des Kindsvaters hatte dieser am Abend des 5. Juli mit ihr geschimpft, nachdem diese an einer Autoscheibe geleckt hatte. Die Antragstellerin habe die Auseinandersetzung mitbekommen, sich eingemischt und dann ebenfalls mit der Tochter geschimpft und diese regelrecht angeschrien. Im Verlauf des Streits habe die Antragstellerin die Tochter dann mit der flachen Hand auf den Arm geschlagen, sodass diese hingefallen und mit dem Kopf gegen eine Tür gestoßen sei. Nach den weiteren Feststellungen der Beamten vor Ort auf Grund der insoweit übereinstimmenden Aussagen des Vaters und der Tochter gebe es solche Streitigkeiten regelmäßig. Die Antragstellerin würde die Tochter dabei regelmäßig schlagen. Zu ernsthaften Verletzungen sei es zum Glück jedoch nicht gekommen. Gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen wendet die Antragstellerin mit dem Antrag nichts ein. Dass sie gegenüber der Polizei erklärt hatte, sie habe ihre Tochter niemals geschlagen, durften die Beamten in der Situation vor Ort mit vertretbaren Erwägungen für eine Schutzbehauptung handeln, weil Anhaltspunkte für ein Belastungsinteresse der Tochter oder des Lebensgefährten nicht ersichtlich waren. 13 Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Wohnungsverweisung zu Gunsten eines minderjährigen Kindes zum Schutz vor elterlicher Gewalt. Polizeiliche Maßnahmen nach § 34a PolG NRW sollen nach der Gesetzesbegründung den künftig verbesserten zivilrechtlichen Rechtsschutz nach dem Gewaltschutzgesetz flankieren, um die Gefahr erneuter Gewaltanwendung im Interesse der Opfer bereits vor dem Erwirken gerichtlichen Schutzes zu beseitigen. Ein zeitlich lückenloser Schutz vom Einschreiten der Polizei bis zum Erwirken einer gerichtlichen Schutzanordnung kann nach der geltenden Fassung des Polizeigesetzes wegen der engen zeitlichen Begrenzung der in Betracht kommenden polizeilichen Standardmaßnahmen (Platzverweis, Ingewahrsamnahme) in der Regel nicht gewährt werden. 14 Landtagsdrucksache 13/1525 15 Minderjährige Kinder haben jedoch wohl kein Antragsrecht gegen einen Elternteil bei Nachstellungen nach § 1 GewSchG. 16 Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2004, ‑ 18 WF 414/03 ‑, Juris. 17 Ungeachtet dessen ist es auch zugunsten von Kindern erforderlich, diesen bei verfestigter elterlicher Gewalt einen gewaltfreien Rückzugsraum befristet zur Verfügung zu stellen. An die Stelle von Gewaltschutzanträgen des Opfers treten insoweit von dritter Seite einzuleitende Maßnahmen der Kinder‑ und Jugendhilfe. Durch Maßnahmen nach § 34a PolG NRW kann zugunsten eines Kindes ein zeitlich lückenloser Schutz vom Einschreiten der Polizei bis zum Erwirken gerichtlicher Hilfe z.B. nach den §§ 1666, 1666a BGB bewirkt werden. 18 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Dass die Antragstellerin im 5. Monat schwanger ist, war den Beamten bei ihrer Entscheidung bekannt. Vorbehaltlich besonderer Umstände der Schwangerschaft, für die die Antragstellerin nichts vorträgt, bestehen keine Bedenken, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot auch gegen schwangere Frauen zu verfügen. 19 Dass die Tochter die Maßnahme nicht verstehe und unter dieser leide, ist hinzunehmende Folge der zu deren Gunsten ergangenen Schutzanordnung. Der Vortrag, die Tochter lasse sich vom Vater nicht in den Kindergarten bringen, wäre nicht glaubhaft gemacht, nach dem Vorstehenden aber ebenfalls unerheblich. Dass die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte (Kindsvater) sich ausgesprochen haben und eine Beratungsstelle aufsuchen wollen, ist nach dem Zweck der Maßnahme auch unerheblich, weil es vorliegend um das Wohl eines Dritten geht. 20 Soweit der Antrag sich auch gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, ist er ebenfalls unbegründet. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch insoweit nicht. Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53, 56 PolG NRW. Die Höhe des Zwangsgeldes (vgl. § 53 Abs. 1 PolG NRW) begegnet unter Berücksichtigung des hohen Wertes der zu schützenden Rechtsgüter ebenfalls keinen Bedenken. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist gem. §§ 53, 52 GKG festgesetzt worden (halber, wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht weiter gekürzter Auffangwert, vgl. auch Streitwertkatalog). 22 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). 23 Von einer Beiladung der 5-jähirgen Tochter hat das Gericht abgesehen.