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Urteil

14 K 6329/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0622.14K6329.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1970 geborene Klägerin zu 1. ist pakistanische Staatsangehörige punjabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Ebenso die am 00.00.1998 geborene Klägerin zu 2. und die am 00.00.2002 geborene Klägerin zu 3.. Die Klägerinnen reisten nach eigenen Angaben auf dem Luftweg am 15.4.2024 mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 29.4.2014 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das Visum wurde am 27.03.2014 von der Botschaft in Islamabad zum Zwecke der Familienzusammenführung ausgestellt, es hatte Gültigkeit bis zum 25.06.2014. Der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Klägerinnen zu 2. und 3. lebt seit über 30 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und hat die deutsche Staatsangehörigkeit. 3 Bei der am 17.07.2014 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen folgende Begründung für ihren Asylantrag: Sie habe Pakistan verlassen, weil ihr Ehemann geplant habe, sie umzubringen. Sie habe vor ihrer Ausreise in G. gewohnt. Sie habe wechselweise bei der Familie ihres Mannes und bei ihrer Mutter gelebt. Wenn sie einen Monat bei den Eltern ihres Mannes gelebt habe, sei sie 6 Monate zu ihrer Mutter gezogen. Wenn sie bei ihrer Mutter gelebt habe, habe diese sie finanziert. Habe sie bei den Schwiegereltern gelebt, habe ihr Mann dies getan. Ihr Ehemann habe seine Familie vom Ausland aus unterstützt, davon habe sie auch gelebt. Sie habe bereits seit ihrer Heirat ein schlechtes Verhältnis zu ihrer Schwiegerfamilie gehabt. Sie habe ihren Ehemann seit 17 Jahren gebeten, sie mit nach Deutschland zu nehmen. Dies habe er nie getan. Er habe nie ein Interesse an seiner Familie gehabt. Er sei mal nach fünf Jahren und dann nach drei Jahren nach Pakistan zurück gekehrt. Die Ehe sei vermittelt worden. Sie habe dann ein Visum beantragt. Anfangs habe ihr Ehemann ihr dabei noch geholfen. Er habe seine Zustimmung gegeben, dass, sobald sie das Visum habe, kommen dürfe und dass er sie dann abholen würde. Als sie dann nach Deutschland gekommen sei, sei ihr Mann aber noch in Pakistan gewesen. Sie sei am 15.04.2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Etwa 10 bis 15 Tage vorher habe sie das Visum erhalten. Nachdem sie das Visum erhalten habe, sei ihre Schwiegerfamilie nicht damit nicht einverstanden gewesen. Ihr Ehemann sei dann nach Pakistan einbestellt worden. Ihr Ehemann sei in der ersten Märzwoche gekommen. Dann habe sie mitbekommen, dass ihr Ehemann zusammen mit seiner Familie geplant habe, sie und ihre Töchter umzubringen. Ihr Ehemann und seine Geschwister hätten dies geplant. Seine Familie habe gesagt, dass sie immer betteln würde, mit nach Deutschland zu kommen; selbst die Kinder würden schon betteln. Er solle sie jetzt los werden und dann sei die Sache erledigt. 4 Seine Familie sei nie glücklich darüber gewesen, dass sie mit ihrem Mann zusammen sei und da ihr Mann der Familie hörig sei, habe er sie umbringen wollen. Ihr Ehemann habe fünf Schwestern. Die hätten wieder zu Hause wohnen wollen, so dass kein Platz mehr für sie gewesen wäre. Sie hatten auch Angst, dass, wenn sie mit ihrem Ehemann zusammen kommen würde, nicht mehr finanziell unterstützt würden. Sie habe meistens bei ihrer Mutter gelebt, zum Teil auch drei Jahre am Stück. Ihre Mutter werde finanziell unterstützt durch einen Bruder in Saudi Arabien. Bei ihrer Schwiegerfamilie sei sie nicht glücklich gewesen, da sie und ihre Töchter dort schlecht behandelt worden seien. Ihr Wunsch sei es aber gewesen, mit ihrem Mann zusammen zu kommen. Solange sie bei ihrer Mutter gelebt habe, habe sie keinen Kontakt zu ihm gehabt. Sie habe in Deutschland mit ihm leben wollen. 5 Nachdem sie gehört habe, dass man sie habe umbringen wollen, sei sie zu ihrer Mutter gegangen und habe ihre Papiere geholt. Ihr Schwager habe den Anruf der Botschaft bezüglich des Visums entgegengenommen. Sie habe dann ihren Schwager angerufen und habe von dem Visum erfahren. Sie sei dann nach Karatchi gegangen und habe das Land verlassen. 6 Mit Bescheid vom 15.09.2014, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 19.09.2014, stellte das Bundesamt stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, lehnte den Asylantrag ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan bzw. den Staat an, in den die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. 7 Die Klägerinnen haben am 26.09.2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt die Klägerin zu 1. ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt darüber hinaus vor, dass sie kein lebenswertes Leben in Pakistan gelebt habe. Wenn sie bei ihrer Schwiegerfamilie gelebt habe, habe sie in Dach über den Kopf gehabt und etwas zu essen bekommen. Mehr habe sie auch bei ihrer Mutter nicht gehabt. Sie könne nicht zu ihrer Schwiegerfamilie zurückkehren, weil diese sie umbringen wolle. Zu ihrer Mutter könne sie ebenfalls nicht gehen, weil ihre Schwiegerfamilie sie dort finden würde. Als alleinstehende Frau mit zwei Kindern könne sie in Pakistan nicht überleben. Sie wolle nun keinen Kontakt zu ihrem Ehemann, weil sie Angst davor habe, dass er ihr und ihren Kindern etwas antun würde. Zudem leide sie an Angstzuständen und Depressionen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sie die ganze Zeit Erniedrigungen und Benachteiligungen bei der Familie ihres Ehemannes erfahren habe. Zudem habe es einen Vorfall gegeben, den sie bei der Anhörung nicht erwähnt habe. Die Schwestern ihres Ehemanns hätten ein Foto vorgelegt, welches sie mit einem Mann gezeigt habe. Die Schwestern hätten ihrem Ehemann mitgeteilt, dass sie ein Verhältnis mit diesem Mann gehabt habe. Dieses Bild sei wohl aufgrund einer Bearbeitung entstanden, da sie keine Beziehung zu einem anderen Mann gehabt habe. Ihr Ehemann habe sie zur Rede gestellt und sie geschlagen. Sie befürchte nun, dass sie wegen dieses Bildes angezeigt und staatlich verfolgt werde. In Pakistan sei es für einen Mann ohne weiteres möglich, eine untreue Frau steinigen zu lassen. Staatliche Hilfe könne eine solche Frau nicht erwarten. Eine untreue Frau sei praktisch vogelfrei und jeder könne mit ihr machen, was er wolle. Deshalb habe sie auch Pakistan verlassen. Auch hier habe der Ehemann versucht, ihre Adresse herauszubekommen. Offensichtlich wolle er sein Vorhaben zu Ende bringen. 8 Die Klägerinnen beantragen sinngemäß, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.09.2014 zu verpflichten, sie gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigten anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, 10 hilfsweise, 11 die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die Klägerinnen hingewiesen worden sind. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Die Klägerinnen haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (vormals § 3 Abs. 1 AsylVfG a.F. i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.). Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sowie auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (vormals § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F.). 21 Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. 22 Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I, 1002) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Das Asylrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. 23 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990- 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f.. 24 Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dem liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zu Grunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder gar zu verletzen, die allein in dessen politischer Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen liegen, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der "erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" selbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt. 25 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 bis 335; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145, 146. 26 Grundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren: 27 Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung ernstliche Zweifel bestehen. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988, - 9 C 85.87 ‑. 29 Asylberechtigt kann auch derjenige Asylbewerber sein, der unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, wenn er auf Grund beachtlicher Nachfluchtgründe von politischer Verfolgung bedroht ist, 30 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1085/85 - BVerfGE 74, 51 und Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315. 31 Hierbei ist sein Asylbegehren danach zu beurteilen, ob ihm bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Insoweit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Beurteilung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts und bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles ausreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Asylantragsteller bei Rückkehr in sein Heimatland mit dem erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit landesweit von politischer Verfolgung betroffen sein wird. 32 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a.a.O., BVerwG, Urteil vom 20. November 1990, - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145, 146. 33 Grundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel die Glaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. 34 BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, ‑ 9 C 27.85 ‑, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juni 1989, ‑ 9 B 239/89 ‑, NVwZ 1990, 171. 35 Es obliegt dem Antragsteller, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. 36 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, Rn. 8, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 22.03.2012 – A 3 A 428/11 –, Rn. 24, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010– 8 A 4063/06.A –, Rn. 33, juris. 37 Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Klägerinnen nicht asylberechtigte. Die Klägerin zu 1. hat nicht durch einen substantiierten, nachvollziehbaren und schlüssigen Vortrag glaubhaft machen können, dass sie in der Heimat konkreter asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt oder wegen drohender Repressalien gezwungen gewesen wäre, das Land zu verlassen, und dass sie deshalb bei der Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Das Vorbringen der Klägerin zu 1. ist als unglaubhaft anzusehen. Sie hat widersprüchlich vorgetragen, ihren Vortrag im Klageverfahren gesteigert und auch ansonsten sind die Angaben der Klägerin zu 1. nicht als schlüssig anzusehen. So hat sie beim Bundesamt zunächst angegeben, als sie das Visum erhalten habe, sei die Familie ihres Ehemannes nicht damit einverstanden gewesen und ihr Ehemann sei dann nach Pakistan einbestellt worden. Das Visum habe sie ca. 10 oder 15 Tag vor ihrer Ausreise am 15.04.2014, demnach Anfang April 2014 , erhalten. Dann wiederum trägt sie vor, dass ihr Ehemann von seinen Eltern, nachdem sie das Visum erhalten habe, in der ersten Märzwoche nach Pakistan gekommen sei. Diesen Widerspruch hat sie auch in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts auflösen können. Sie hat zwar nunmehr versichert, das Visum im März erhalten zu haben, eine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum sie beim Bundesamt unterschiedliche Daten genannt hat, hat sie aber nicht angegeben. 38 Darüber hinaus hat sie ihren Vortrag auch noch gesteigert. Sie hat im Klageverfahren erstmals vorgetragen, die Schwestern ihres Ehemanns hätten ein Foto vorgelegt, welches sie mit einem Mann gezeigt habe. Die Schwestern hätten ihrem Ehemann mitgeteilt, dass sie ein Verhältnis mit diesem Mann gehabt habe. Dieses Bild sei wohl aufgrund einer Bearbeitung entstanden, da sie keine Beziehung zu einem anderen Mann gehabt habe. Ihr Ehemann habe sie zur Rede gestellt und sie geschlagen. Diesen Vortrag hat sie beim Bundesamt nicht erwähnt. Hierfür hat die Klägerin zu 1. auch keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben. So hat sie in der mündlichen Verhandlung vor Gericht angegeben, sie sei beim Bundesamt ängstlich gewesen. Diese Erklärung überzeugt das Gericht aber nicht, denn die Klägerin hatte auch keine Angst, von dem angeblich geplanten Mord zu berichten. Zudem ist sie auch beim Bundesamt ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie all ihre Gründe, die für ihr Asylbegehren wichtig sein könnten, vortragen müsse. Daher ist das Vorbringen der Klägerin zu 1. auch als gesteigert anzusehen. 39 Aufgrund ihres widersprüchlichen und gesteigerten Vorbringens ist daher die Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1. insgesamt in Zweifel zu ziehen. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass auch ihr Vortrag, ihr Ehemann habe sie umbringen wollen, nicht nachvollziehbar ist. Insoweit gibt sie an, die Schwiegerfamilie hätte gefürchtet, dass diese nun nicht mehr von ihrem Ehemann unterstützt werde, wenn sie das Land verlassen würde. Die Klägerin zu 1. hat aber nach ihren eigenen Angaben überwiegend - über Jahre - bei ihrer Mutter gelebt, die sie und ihre Kinder finanziell unterstützt hat und nicht bei ihrer Schwiegerfamilie. Sie war daher in dieser Zeit auch nicht auf die Unterstützung ihres Mannes angewiesen. Daher ist diese Erklärung der Klägerin zu 1. kein nachvollziehbarer Grund. Es ist im Übrigen auch nicht schlüssig, dass der Ehemann die Klägerin zu 1. diese zunächst bei der Visumsbeantragung unterstützt haben und sie – nachdem sie das Visum dann erhalten hat – nun doch umbringen will. Auch hierfür hat die Klägerin zu 1. keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben. Der Ehemann der Klägerin zu 1. hätte ja das Visum erst gar nicht beantragen bzw. den Antrag auf Visumserteilung zurücknehmen können, wenn er nicht gewollt hatte, das die Klägerin zu 1. ausreist bzw. wenn er sie hätte umbringen wollen. Zudem hätte der Ehemann der Klägerin zu 1. sich auch schlicht scheiden lassen können, wenn er die Klägerin zu 1. hätte los werden wollen. Dies wäre für ihn als moslemischer Mann ein Leichtes gewesen. Einen schlüssigen Grund dafür, dass die Klägerin zu 1. nunmehr – nach 17 Ehejahren – umgebracht werden sollte, ist daher nicht ersichtlich. 40 Insgesamt gesehen ist daher der Vortrag der Klägerin zu 1. widersprüchlich oder gesteigert und auch ansonsten unschlüssig. Die Klägerin zu 1. ist daher nicht als glaubwürdig anzusehen. Die Klägerinnen zu 2. und 3. haben darüber hinaus keine weiteren Asylgründe vorgetragen; sie haben sich dem Vortrag ihrer Mutter angeschlossen. 41 Das Gericht geht weiter davon aus, dass die Klägerinnen in ihrem Heimatland weiterhin von der Mutter der Klägerin zu 1. und ihrem Bruder, die sie in den vergangenen Jahren stets unterstützt haben und hierzu offensichtlich auch in der Lage waren, weiterhin finanziell unterstützt werden. Die Mutter hat jedenfalls in der Vergangenheit den Lebensunterhalt der Klägerinnen - auch durch Hilfe ihres Bruders in Saudi-Arabien - sichergestellt. Anhaltspunkte dafür, dass dies nunmehr nicht der Fall sein sollte, wurden weder vorgetragen noch sind dies ansonsten ersichtlich. 42 Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. 43 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylVfG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylVfG). 44 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. 45 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 46 Nach § 3c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 47 Gemäß § 3e Abs. 1 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). 48 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 37, juris. 50 Wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm – auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. 51 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 39, juris, m.w.N.. 52 Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht gegeben; der Vortrag der Klägerin zu 1. ist den oben ausgeführten Gründen unglaubhaft. Aus diesem Grund haben auch die Klägerinnen zu 2. und 3. keinen entsprechenden Anspruch. 53 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 54 Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Den Klägerinnen drohen nach zwangsweiser Rückführung nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gefahren für Leib oder Leben. Zwar hat grundsätzlich eine alleinstehende Mutter ohne Ausbildung oder nennenswerter Rücklagen in der pakistanischen Gesellschaft grundsätzlich keine Chance, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die Klägerinnen auch weiterhin von der Mutter der Klägerin zu 1. und ihrem Bruder finanziell unterstützt werden und daher ihr Lebensunterhalt – so wie in der Vergangenheit auch – sichergestellt ist. 55 Eine Gefahr im oben dargestellten Sinne ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin zu 1., dass sie an Depressionen und Angstzuständen leide. Zwar können die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits dann erfüllt sein, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers im Zielstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss jedoch zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, 56 vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4. 57 Eine solche Verschlechterung kann zwar grundsätzlich infolge einer schweren psychischen Erkrankung eintreten; diese hat die Klägerin zu 1. aber weder hinreichend dargelegt, noch durch Vorlage eines entsprechenden Attestes nachgewiesen. 58 Dessen ungeachtet könnte eine medizinisch notwendige Behandlung der Klägerin zu 1. auch in Pakistan vorgenommen werden. Denn nach der gegenwärtigen Auskunftslage ist die medizinische Versorgung in Pakistan insgesamt auf jedem Niveau möglich, von Ärzten und Krankenhäusern bis hin zu Universitätskliniken und psychiatrischen Kliniken. In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäischen Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist. Reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden. 59 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 23.4.2014. Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013 des Bundesasylamtes der Republik Österreich, Stand: Juni 2013, S. 59 ff., abrufbar unter: http://www.ecoi.net; VG Ansbach, Urteil vom 26.02.2010 – AN 3 K 09.30090 –, Rn. 22, juris. 60 Die Frage, inwieweit es – wegen eines möglichen Sorgerechtsverfahrens des Vaters der Klägerinnen zu 2. und 3. – möglicherweise zu einer Familientrennung der Klägerin zu 1. von ihren Kindern droht, ist nicht im vorliegenden Asylverfahren zu klären. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet (hier. Art 6 GG, Art .8 EMRK)) entgegenstehen, fallen nicht unter § 60 Abs.5 AufenthG. Der Umfang, der in § 24 Abs. 2 AsylVfG geregelten Pflicht zur Sachaufklärung, ob Abschiebungsverbote vorliegen, wird insoweit von vornherein auf das Vorliegen von zielstaatsbezogener Abschiebungshindernissen reduziert. Denn für die Durchführung der Abschiebung und auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse ist die Ausländerbehörde zuständig. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen gehört auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken 61 Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 63 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).