Beschluss
22 L 2072/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0612.22L2072.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss vom 8. Mai 2015 in dem Verfahren 22 L 428/15.A wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1030/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2015 wird angeordnet. Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 8. Mai 2015 bleibt unverändert. 1 Gründe: 2 Das Gericht ändert ‑ der Anregung des Antragstellers entsprechend – von Amts wegen den im Tenor genannten Beschluss (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO), weil es für ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die angefochtene Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht mehr vorliegen. 3 Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht mehr erfüllt. 4 Italien ist nicht mehr auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. 5 Die ursprüngliche Zuständigkeit Italiens ist mittlerweile auf die Antragsgegnerin übergegangen. Dies folgt aus Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Danach ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist von sechs Monaten, die unter bestimmten Voraussetzungen auf höchstens 18 Monate verlängert werden kann, durchgeführt wird. 6 Im vorliegenden Fall ist die Überstellung nicht in diesem Sinne fristgemäß erfolgt. Die sechsmonatige Frist beginnt nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Frist begann nach diesen Maßstäben hier mit der (fingierten) Annahme des Übernahmeersuchens durch Italien mit Ablauf des 27. November 2014, also am 28. November 2014. 7 Die Frist zur Überstellung des Antragstellers wurde nicht durch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 11. Februar 2015 (22 L 428/15.A) für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens, hier also bis zum ablehnenden Eilbeschluss vom 8. Mai 2015, 8 der wegen der deutlich verspäteten Vorlage des angeforderten Verwaltungsvorganges durch die Antragsgegnerin nicht früher ergehen konnte, 9 unterbrochen oder gehemmt, 10 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014, - 13 A 1347/14.A -, juris, Rdn. 5 ff. m.w.N.. 11 Auch sind keine Gründe für eine Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin‑III‑VO ersichtlich. Die sechsmonatige Frist endete nach alledem mit Ablauf des 28. Mai 2015. 12 Das Verstreichen der Überstellungsfrist hat gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO zur Folge, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers ist damit auf die Antragsgegnerin übergegangen. 13 Der Antragsteller kann sich im vorliegenden Verfahren auch auf den Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin berufen. 14 Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 5. Februar 2015, ‑ 22 K 2262/14.A ‑ und vom 5. Mai 2015 ‑ 22 K 2179/15.A ‑, m.w.N., juris; im Ergebnis ebenso: VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 2658/14.A -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 6 B 341/15 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 K 567/14.F.A -, Rn. 11, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 6a L 239/15.A -, juris; zur Rechtsfolge einer Gegenstandslosigkeit des auf § 27a AsylVfG gestützten Ablehnungsbescheides bei Ablauf der Überstellungsfrist kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2015 - 21 ZB 15.50025 -, juris 15 Davon abgesehen begegnet die Abschiebungsanordnung nach Italien zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls deshalb rechtlich durchgreifenden Bedenken, weil entgegen den Vorgaben des § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG derzeit nicht feststeht, dass der Antragsteller nach Italien abgeschoben werden kann, obwohl die Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylgesuchs auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. 16 Dem Bundesamt obliegt vor Erlass der Abschiebungsanordnung nicht nur die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse, sondern auch von inlandsbezogenen Vollzugshindernissen und Duldungsgründen. Für eine diesbezüglich originäre Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde ist daneben kein Raum, auch wenn solche der Abschiebung entgegenstehende Gründe erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten. 17 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris. 18 Ein Duldungsgrund (§ 60 a Absatz 2 Satz 1 AufenthG) liegt vor, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil die Rückübernahmebereitschaft des Zielstaates der Abschiebung (noch) nicht geklärt ist, 19 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015, ‑ 14 B 102/15.A ‑, juris sowie vom 10. März 2015, ‑ 14 B 162/15.A ‑, n. v. 20 Da § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG den Erlass der Abschiebungsanordnung tatbestandlich daran anknüpft, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, steht ihre (andauernde) Rechtmäßigkeit unter dem (andauernden) Vorbehalt, dass die Bereitschaft des Zielstaates der Abschiebung, den Abzuschiebenden aufzunehmen, außer Zweifel steht. 21 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015, ‑ 14 B 102/15.A ‑, juris sowie vom 10. März 2015, ‑ 14 B 162/15.A ‑, n. v.; Funke-Kaiser in: GK AsylVfG 1992, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 34a Rdn. 20. 22 Dies ist hier nicht der Fall. Nichts spricht dafür, dass Italien den Antragsteller noch aufnehmen wird, obwohl es für die Prüfung seines Schutzgesuchs in Folge der abgelaufenen Überstellungsfrist nicht mehr zuständig ist. Zwar ist Italien befugt, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III‑VO Gebrauch zu machen und das Schutzgesuch des Antragstellers trotz des hier aus Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO folgenden Übergangs der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin selbst zu prüfen. Indes ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass Italien von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat oder Gebrauch machen wird. 23 Es verbleibt bei der Kostenentscheidung im Beschluss vom 8. Mai 2015. 24 Vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rdnr. 191, Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 108. 25 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. 26 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).