Beschluss
13 L 514/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0609.13L514.15A.00
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Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1228/15.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2015 anzuordnen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Mitteilung nach § 71a Abs. 5 i.V.m. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG unverzüglich zurückzunehmen und der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen darf, hat keinen Erfolg. A. Mit dem Hauptantrag, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung, ist das Rechtsschutzbegehren zulässig, jedoch nicht begründet. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Abschiebungsanordnung offensichtlich rechtmäßig ist. Die Abschiebungsanordnung findet ihre rechtliche Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Diese Vorschrift sieht vor, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. I. Allerdings liegen die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht vor. Der Antragsteller soll nicht gemäß § 27a AsylVfG in einen für Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden. Die Dublin III-VO ist auf den Asylantrag des Antragstellers nicht anwendbar, weil Letzterer in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist. Ziel der Dublin III-VO ist die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, den ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Hieraus folgt, dass die Dublin III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz, die von Personen gestellt werden, die bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz gefunden haben, nicht anwendbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 -, juris, Rz. 29 (zu einer im anderen Mitgliedstaat erfolgten Flüchtlingsanerkennung). Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Ausländer - wie hier der Antragsteller - in dem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz lediglich in Form subsidiären Schutzes zugesprochen bekommen hat, der Antrag auf Flüchtlingsanerkennung also abgelehnt worden ist. Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Ausländer der internationale Schutz zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag als unzulässig betrachtet wird, was nach Abs. 2 Buchst. a) der Vorschrift dann erfolgen darf, wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat. Eine Differenzierung nach der Art des gewährten internationalen Schutzes enthält diese Vorschrift ‑ anders als etwa Art. 46 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU - nicht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass vom Anwendungsbereich der Dublin III-VO diejenigen Personen nicht mehr erfasst sind, deren Asylantrag zu irgendeiner Form der Gewährung internationalen Schutzes geführt hat. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 9 L 43/15.A -, juris, Rz. 15 ff. m.w.N.; im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 14 A 926/15.A -, juris, Rz. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 17 L 2200/14.A -, juris, Rz. 14 ff.; und VG Augsburg, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - Au 7 s 14.50321 -, juris, Rz. 33. Hierdurch wird der Ausländer bezogen auf die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung nicht rechtsschutzlos gestellt. Nach dem erwähnten Art. 46 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass von der Asylbehörde als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannte Personen ihr Recht wahrnehmen können, gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingsanerkennung zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass in Italien diese Verpflichtung nicht beachtet wird, also keine Rechtsschutzmöglichkeit besteht, liegen nicht vor. Hat der Antragsteller in Italien von der Möglichkeit des Rechtsbehelfs gegen die ablehnende Entscheidung zur Flüchtlingsanerkennung keinen Gebrauch gemacht oder ist dieser Rechtsbehelf ohne Erfolg geblieben, so hat es damit sein Bewenden. II. Jedoch ist die erste Alternative des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einschlägig. Der Antragsteller soll in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Artikel 16a Abs. 1 GG berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist. Wird der Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG abgelehnt, ist nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). 1. Nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab ist Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Der vorgenannten Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris, Rn. 181. Dieses nationale Konzept steht in Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Selbiges beruht auf der Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die - freilich widerlegbare - Vermutung gelten, die Behandlung als schutzberechtigt anerkannten Ausländers stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80. Diese Annahmen zugrunde gelegt, greift die Regelung über sichere Drittstaaten (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Ausländer von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, juris, Rn. 52 f., 60 (zum „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“); BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris, Rn. 189 (zum „Konzept der normativen Vergewisserung“). Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - 13 L 2834/14 ‑, S. 4 des Beschlussabdrucks, n.v., vom 10. Dezember 2014 - 13 L 2959/14.A ‑ S. 4 des Beschlussabdrucks, n.v., vom 27. Oktober 2014 - 17 L 2200/14.A -, juris, Rz. 24 und vom 24. Oktober 2014 - 17 L 2295/14.A -, juris, Rz. 24. Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber die tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 bzw. Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris, Rn. 78 f., 84 ff. und 94. Hat der Ausländer indes - wie hier der Antragsteller - bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus die tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 bzw. Art. 19 Abs. 2 EU-GR-Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - 13 L 2834/14 ‑, S. 4 des Beschlussabdrucks, n.v., vom 10. Dezember 2014 - 13 L 2959/14.A ‑, S. 4 des Beschlussabdrucks, n.v., vom 27. Oktober 2014 - 17 L 2200/14.A -, juris, Rz. 27 und vom 24. Oktober 2014 - 17 L 2295/14.A -, juris, Rz. 27. a) Dass die Verhältnisse in Italien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung zu dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letztere ist aber nach den aktuellen Erkenntnissen in Italien, wo einem anerkannten Asylbewerber hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen, – so auch im Falle des Antragstellers – gegeben. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 21. Januar 2013, Ziff. 7 und vom 11. Juli 2012, S. 2 f.; vgl. auch den Bericht „Associazione per gli Studi Giuridici sull’immigrazione“ -ASGI- vom 20. November 2012, S. 10; aus der Rspr. ebenso VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 ‑ 13 L 2834/14 -, S. 4 des Beschlussabdrucks, n.v.,10. Dezember 2014 - 13 L 2959/14.A ‑, S. 4 f. des Beschlussabdrucks, n.v. und vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A -, juris, Rz. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris, Rz. 27. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Antragstellers im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nicht ersichtlich. Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Artikel 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU). So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25 Abs. 1). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und zu medizinischer Versorgung (Artikel 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu. Danach ist im Hinblick auf Italien zwar nach wie vor nicht zu verkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit anerkanntem Schutzstatus nach den gegebenen Erkenntnissen schwierig sein können. Jedoch ist weder eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Italien handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Antragsteller müsste daher unabweisbar in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Italien ausgesetzt sind, nicht. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - 13 L 2834/14 -, S. 5 des Beschlussabdrucks, n.v., vom 10. Dezember 2014 - 13 L 2959/14.A -, S. 5 des Beschlussabdrucks, n.v., vom 27. Oktober 2014 - 17 L 2200/14.A -, juris, Rz. 33 und vom 24. Oktober 2014 - 17 L 2295/14.A -, juris, Rz. 33. Der Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass Schutzsuchende in Italien mit ihrer Anerkennung ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und freien Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Es existiert eine staatliche Arbeitsvermittlung auf regionaler Ebene. Die Möglichkeit zur Aufnahme eines eigenen Gewerbes oder Handwerks besteht grundsätzlich und wird nach Möglichkeit gefördert. Weiterhin ist die Gesundheitsfürsorge für alle Ausländer, die einen Status haben, gewährleistet, es existiert ein kostenfreier Zugang zu sämtlichen öffentlichen medizinischen Leistungen, wofür allerdings ein Registrierung erforderlich ist; sie sind den italienischen Staatsangehörigen insoweit gleichgestellt. Vgl. Auskünfte der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 5.5, 6., 7.4 und vom 11. Juli 2012, Seite 2; allg. zum italienischen Gesundheitssystem: Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ aus Januar 2012, Seite 25 f. Entsprechendes gilt nach Auskunft der Deutschen Botschaft von Januar 2012 auch für weitere staatliche Fürsorgeleistungen. Dem italienischen System ist dabei zu eigen, dass auch italienische Staatsangehörige kein national garantiertes Recht auf Fürsorgeleistungen haben; insoweit müssen sich schutzberechtigte Ausländer, wie die Italiener auch, in der Praxis etwa selbst um eine Unterkunft bemühen. Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Sozialleistungen liegt grundsätzlich im Kompetenzbereich der Regionen. Öffentliche Fürsorgeleistungen weisen demnach deutliche Unterschiede je nach regionaler und kommunaler Finanzkraft auf. Vgl. Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ aus Januar 2012, S. 24. Die vorstehenden Ausführungen berücksichtigend, stehen Personen mit internationalem Schutzstatus dieselben Rechte auf Fürsorge, Unterkunft und medizinische Versorgung zu wie (mittellosen) italienischen Staatsangehörigen. Den Auskünften sind diesbezüglich auch keine hinreichenden - eine andere Beurteilung rechtfertigenden - Anhaltspunkte für eine massiv diskriminierende Vollzugspraxis zu entnehmen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7 und vom 11. Juli 2012, S. 2 f.; vgl. auch den Bericht von ASGI vom 20. November 2012, S. 10; aus der Rspr.: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris, Rz. 62 m.w.N., Somit ist eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote nicht erkennbar, so dass unter diesem Aspekt eine Verletzung von Artikel 3 EMRK ausscheidet. Darüber hinaus liegen keine sonstigen allgemeinen humanitären Gründe vor, die der Rückführung des Antragstellers nach Italien zwingend entgegenstehen würden. Ungeachtet der Frage, ob bzw. wann überwiegend auf Armut zurückzuführende schlechte humanitäre Bedingungen den für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erforderlichen Schweregrad erreichen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rz. 23, 25; vgl. auch Schmahl/ Winkler, Schutz vor Armut in der EMRK?, in: Archiv des Völkerrechts 48 (2010), 405 (422 f.), wonach Artikel 3 EMRK bei einer lebensbedrohlichen Mangellage bzw. einer zum Ausschluss selbstbestimmter Handlungen führenden Existenznot tangiert ist, lassen die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht darauf schließen, dass der Antragsteller nach seiner Rückführung nach Italien dort Lebensbedingungen ausgesetzt wäre, die für ihn auf unabsehbare Zeit eine Lage existenzbedrohender (extremer) materieller Armut befürchten ließen. So hat das Auswärtige Amt in seiner bereits zitierten Stellungnahme vom 21. Januar 2013 ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge von Hilfsorganisationen (z.B. Caritas, CIR) Unterstützung bekommen können, wenngleich sie auch - wie alle Italiener - grundsätzlich in eigener Verantwortung und ohne staatliche finanzielle Hilfe bzw. Sozialleistungen eine Wohnung und einen Arbeitsplatz suchen müssen. Unterstützung für Integrationsprogramme (z.B. Aus- und Fortbildung) existiert ebenfalls über lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder auch Nichtregierungsorganisationen, die teilweise miteinander vernetzt sind. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7.1., 7.3. Zwar ist nach dem Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. von Dezember 2012 und nach Auskunft der italienischen Vereinigung für rechtliche Untersuchungen zur Situation von Einwanderung (ASGI) vom 20. November 2012 die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden, da sie nämlich nach Abschluss des Asylverfahrens das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende (CARA) verlieren. Sie können sich lediglich - sofern sie dort in der Vergangenheit noch keine Unterkunft bekommen haben - auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleiben nur die bereits erwähnten Unterstützungen allgemeiner Art, wie sie auch für andere Mittellose in Italien vorgesehen sind. Vgl. borderline-europe e.V. vom Dezember 2012, S. 52 f.; Bericht von ASGI vom 20. November 2011, S. 10 ff. Dies entspricht im Ergebnis der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach für überstellte Personen mit Schutzstatus die Erlangung von Unterkunft und Arbeit in erster Linie von Eigeninitiative und der Hilfestellung von Nichtregierungsorganisationen abhängt, so dass ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar generell möglich, aber keineswegs zwingende Folge ist. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 5.5, 7; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris m.w.N. Wie bereits ausgeführt, ist die Gesundheitsvorsorge zwar rechtlich gewährleistet, jedoch in der Praxis zuweilen mit Schwierigkeiten verbunden. Hierzu führt das Auswärtige Amt im Januar 2013 ausdrücklich aus, dass die Gesundheitsfürsorge grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet ist. Die Ausländer müssen sich beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst) melden und registrieren lassen. Dafür benötigten sie einen Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer sowie eine feste Adresse, wobei deren eigene Angabe genügt. Selbst bei einem fehlenden festen Wohnsitz können sie sich um eine Sammeladresse bemühen. Die Caritas bietet solche Adressen für Personen an, die einen solchen nicht haben, ihn jedoch u.a. für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Eine solche „virtuelle Wohnsitznahme“ ist insbesondere in Rom recht umfangreich möglich. Im Übrigen steht nach vorzitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes eine kostenfreie medizinische Versorgung selbst Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Die stets bestehende Notambulanz sei - ungeachtet einer Registrierung - für alle Personen kostenfrei zugänglich. Aktuell sei die Not- und Grundversorgung selbst für illegal aufhältige Personen garantiert. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 6.2; borderline-europe e. V. vomDezember 2012, S. 46. Diesbezüglich sieht das Gericht; dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Gewährung von Hilfen für Inhaber eines Schutzstatus in Italien durchaus Mängel und Defizite (nach wie vor) feststellen lassen. Insbesondere der nach Abschluss des Asylverfahrens eintretende Verlust eines Anrechts auf eine staatliche Unterkunft und die dadurch bedingte Möglichkeit der Obdachlosigkeit ist durchaus ernst zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei derzeit nicht um landesweite Missstände, die für jeden Einzelnen oder eine weit überwiegende Anzahl von anerkannten Flüchtlingen die Gefahr einer extremen materiellen Armut begründet, die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen würde. Die vorhandenen Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung reichen daher nicht dafür aus, Italien generell nicht mehr als sicheren Drittstaat anzusehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insoweit Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten auch nicht etwa dazu verpflichtet, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30969/09 -, juris, Rz. 249; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A ‑, juris Rz. 118. Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 -, juris. Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 ‑ 17 L 660/13.A ‑, juris Rz. 43, m.w.N. Der Antragsteller muss sich nach alledem daher auf den in Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen mag. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 - 17 L 660/13.A -, juris, Rz. 42, siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A - juris (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG). Abweichendes ergibt sich nicht aus der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in dem Verfahren U. ./.Schweiz (Urteil vom 4. November 2014 - Az.: 29217/12). Es handelt sich vorliegend - wie bereits aufgezeigt - schon nicht um ein der Dublin III-VO unterfallendes Verfahren, da dem Antragsteller in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Ungeachtet dessen lag der Entscheidung des EGMR auch der Fall einer Familie mit mehreren noch minderjährigen Kindern zugrunde. Nur für diesen Einzelfall und nur unter vorrangigem Eintritt bestimmter in der dortigen Entscheidung genannter Bedingungen (vgl. dort Tenor Ziffer 2) wurde eine Verletzung von Art. 3 EMRK für gegeben erachtet. Dies ist mit dem hier zu entscheidenden Fall einer sich nicht mehr im Kindesalter befindlichen und nicht erkennbar erkrankten Personen nicht vergleichbar, so dass eine Übertragung der Entscheidung ausscheidet. Siehe auch VG Münster, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 9 L 928/14.A -, juris, Rz. 24 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2014 - 17 K 6452/14.A -, S. 2 des Urteilsabdrucks, n.v. b) Der Antragsteller gehört auch nicht zu einer gegebenenfalls besonders schutzbedürftigen Personengruppe. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person des Antragstellers liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen - wenn auch nur vorübergehend - geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob ein Antragsteller eine Person mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU ist und er nach einer Einzelfallprüfung entsprechend eingestuft wurde. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - 13 L 2834/14 -, S. 8 f. des Beschlussabdrucks, n.v., vom 10. Dezember 2014 - 13 L 2959/14.A -, S. 8 f. des Beschlussabdrucks, n.v., vom 27. Oktober 2014 - 17 L 2200/14.A -, juris, Rz. 46 und vom 24. Oktober 2014 - 17 L 2295/14.A -, juris, Rn. 62. Beachtliche, in der Person des Antragstellers liegende Gründe, von der Überstellung nach Italien abzusehen, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Solche folgen insbesondere nicht aus der angeblichen Minderjährigkeit des Antragstellers. Abgesehen davon, dass die Minderjährigkeit lediglich behauptet, jedoch in keiner Weise belegt wird, gibt es keinen Rechtssatz, wonach die Überstellung eines minderjährigen Jugendlichen in den Mitgliedstaat, in dem er internationalen Schutz gefunden hat, unterbleiben muss. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, auf die der Antragsteller sich in diesem Zusammenhang beruft, EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, juris, beruht ausweislich ihrer Gründe auf dem Gedanken, dass unbegleiteten Minderjährigen ein rascher Zugang zum Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren sei, woraus folge, dass unbegleitete Minderjährige, die in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hätten, grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden dürften, in dem sie einen ersten Asylantrag gestellt hätten. Es liegt auf der Hand, dass diese Erwägungen in einem Fall, in dem das Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft bereits beendet ist und die Inanspruchnahme internationalen Schutzes lediglich daran scheitert, dass der minderjährige Antragsteller sich weigert, in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat seinen Aufenthalt zu nehmen, nicht einschlägig sind. c) Schließlich liegt keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1, 26a AsylVfG gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ vor. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris, Rz. 189. Weder droht dem Antragsteller in Italien die Todesstrafe, noch besteht die erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Italiens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Italien selbst zum Verfolgerstaat werden wird. 2. Überdies steht auch fest, dass die Abschiebung im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum. Std. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 ‑, juris Rz. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012 ‑ 2 LB 163/10 ‑, juris, Rz. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 ‑ OVG 2 S 6.12 -, juris, Rz. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rz. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rz. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris, Rz. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris, Rz. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, m.w.N. Ein Duldungsgrund (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) in diesem Sinne besteht, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. a) Aus tatsächlichen Gründen ist die Abschiebung auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 AsylVfG etwa dann unmöglich, wenn die Rückübernahmebereitschaft des Mitgliedstaates, in den abgeschoben werden soll, (noch) nicht geklärt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015 - 14 B 101/15.A - und - 14 B 102/15.A - sowie vom 10. März 2015 - 14 B 162/15.A - m.w.N. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist („sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015 - 14 B 101/15.A - und - 14 B 102/15.A - sowie vom 10. März 2015 - 14 B 162/15.A -; Funke-Kaiser in: GK AsylVfG 1992, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 34a Rn. 20. Das ist vorliegend der Fall. Italien ist zur Aufnahme des Antragstellers verpflichtet und muss ihm die Einreise ermöglichen. Dem Antragsteller steht in Italien ein Aufenthaltsrecht zu. Aus Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU geht hervor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel ausstellen und verlängern. Ohne ein damit korrespondierendes Recht auf Wiedereinreise wäre es dem Antragsteller verwehrt, seinen aufgrund des gewährten Schutzes bestehenden Anspruch auf Aufenthalt durchzusetzen. Dem entspricht es, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. November 2014 die Wiederaufnahme des Antragstellers nicht abgelehnt, sondern lediglich das "Dublin"-Verfahren für nicht einschlägig erklärt haben; dabei haben sie zugleich aufgezeigt, welche Schritte stattdessen für eine Rückführung nach Italien zu unternehmen sind ("Therefore, a possible transfer of the alien will be effected in the framework of Police agreements and you will need to send your request to this fax number: [...]"). Vgl. zu einem solchen Fall: VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2015 ‑ 13 L 3131/14.A -, juris, m.w.N. Zwar kann darin noch keine positive Klärung der Übernahmebereitschaft erkannt werden. Indes kann es unter Umständen für die feststehende Durchführbarkeit der Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat ausreichen, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Mitgliedstaat - hier: Italien - eine gesicherte Verwaltungsübung dergestalt besteht, unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthalts im anderen Mitgliedstaat Ausländer ohne weiteres und vor allem unverzüglich zu übernehmen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 18a K 3619/15.A -, juris, Rz. 59 m.w.N. Dies ist vorliegend der Fall. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem italienischen Staat ist durch das Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der französischen Republik, der italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 (Tag der Unterzeichnung, abgedruckt in BGBl. II 1993, Seite 1099 ff.) die Rückführung durch klare Regelungen und darauf gründende Verwaltungsübung gesichert. Das Vorbringen des Antragstellers, das erwähnte Übereinkommen sei eines zwischen Polen auf der einen Seite und den anderen Unterzeichnerstaaten auf der anderen Seite, zwischen Deutschland und Italien gebe es kein Rückübernahmeabkommen, trifft nicht zu. Vertragsparteien des erwähnten Übereinkommens sind die in seiner Überschrift genannten Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der französischen Republik, der italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen. Ausweislich der Präambel des Abkommens haben diese Regierungen die in den nachfolgenden Artikeln getroffenen Rückübernahmeregelungen vereinbart. Dies kann nur so verstanden werden, dass diese Regelungen im Verhältnis einer jeden Vertragspartei zu jeder anderen Vertragspartei gelten. Nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens übernimmt die Vertragspartei, über deren Außengrenze die Person eingereist ist, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, auf Antrag dieser Vertragspartei formlos diese Person. Mit Ausnahme eines Ersuchens an den anderen (hier den italienischen) Staat und der Einreise der betroffenen Person über die Außengrenze dieses Staates verlangt dieses Übereinkommen keine weiteren Voraussetzungen, weshalb davon auszugehen ist, dass die zuständigen italienischen Behörden dem richtig adressierten Rückübernahmebegehren gemäß der Regelungen dieses Übereinkommens bedingungslos entsprechen werden. Bei dieser Sachlage steht im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 13 L 14786/15.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2015 - 1a L 420/15.A -, juris, Rz. 81; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 15 L 1486/15.A -. b) Schließlich steht der Abschiebung des Antragstellers nach Italien nicht entgegen, dass das Bundesamt keine Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) bezogen auf Somalia getroffen hat. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf seine solche Entscheidung. Daher besteht kein Grund, ihm verfahrenssichernd den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, bis das Bundesamt über nationalen Abschiebungsschutz befunden hat. Wie oben dargelegt, hat das Bundesamt, wenn der Asylantrag - wie hier - nur nach § 26a AsylVfG abgelehnt wird, nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Zu einer weitergehenden Entscheidung ist es in derartigen Fällen weder verpflichtet noch berechtigt. Dies findet seine Rechtfertigung in dem Konzept der sicheren Drittstaaten, das auf dem Gedanken beruht, dass in Deutschland keine Schutzbedürftigkeit besitzt, wer in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern - wie hier der Antragsteller - sogar Schutz gefunden hat. Bei dieser Sachlage bestand für das Bundesamt kein Anlass, über nationale Abschiebungsverbote zu befinden. Ein dahingehender Antrag wäre unzulässig. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Zuerkennung nationalen Schutzes geeignet wäre, die Rechtsstellung des Antragstellers, der bereits über internationalen Schutz verfügt, in irgendeiner Weise zu verbessern. c) Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung nach Italien aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt werden kann, sind weder vom Antragsteller geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. B. Mit dem Hilfsantrag bleibt dem Rechtsschutzbegehren ebenfalls der Erfolg versagt. Dieser Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ihm liegt offenbar die Vorstellung des Antragstellers zu Grunde, das Bundesamt habe über einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG entschieden. Tatsächlich ist eine solche Entscheidung jedoch nicht ergangen, weshalb gegen sie kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. Lediglich angemerkt sei im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers, dass für das Bundesamt auch kein Anlass bestand, eine Entscheidung nach § 71a AsylVfG zu treffen, weil es sich bei dem Asylantrag vom 7. Mai 2014 nicht um einen Zweitantrag handelt. Nach der Legaldefinition des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegt ein Zweitantrag vor, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil das Asylverfahren des Antragstellers in Italien, wie ausgeführt, nicht erfolglos geblieben ist. Abgesehen davon wäre ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland hierfür zuständig wäre, wofür nichts ersichtlich ist. Sollte es Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Flüchtlingsanerkennung geben, so steht es dem Antragsteller frei, einen Folgeantrag in Italien zu stellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.