OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 2446/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Lärmschwerhörigkeit kann zwar Berufskrankheit nach Nr. 2301 BKV sein, die Kausalität zur dienstlichen Lärmeinwirkung muss aber vom Anspruchsberechtigten substantiiert nachgewiesen werden. • Für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG trägt der Beamte die materielle Beweislast sowohl für das Vorliegen der Krankheit als auch für die besondere Gefährdung durch die dienstliche Tätigkeit. • Fristen des § 45 BeamtVG sind echte Ausschlussfristen; eine Meldung nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist kann nur ausnahmsweise nach § 45 Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt werden, wenn der Betroffene erst später mit der Möglichkeit der anspruchsbegründenden Folge rechnen konnte.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung von Lärmschwerhörigkeit als Dienstunfall mangels nachgewiesener Kausalität und Fristversäumnis • Eine Lärmschwerhörigkeit kann zwar Berufskrankheit nach Nr. 2301 BKV sein, die Kausalität zur dienstlichen Lärmeinwirkung muss aber vom Anspruchsberechtigten substantiiert nachgewiesen werden. • Für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG trägt der Beamte die materielle Beweislast sowohl für das Vorliegen der Krankheit als auch für die besondere Gefährdung durch die dienstliche Tätigkeit. • Fristen des § 45 BeamtVG sind echte Ausschlussfristen; eine Meldung nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist kann nur ausnahmsweise nach § 45 Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt werden, wenn der Betroffene erst später mit der Möglichkeit der anspruchsbegründenden Folge rechnen konnte. Der Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten als Feuerwehrbeamter (Oberbrandmeister) beschäftigt und war dauerhaft Einsatz- und Rettungsdiensttätig. Audiogramme aus den Jahren 2001, 2006 und 2010 zeigen eine sich verschlechternde Hörleistung mit typischer c5-Senke; der Kläger bemerkte die Schwerhörigkeit seit etwa 12–15 Jahren. Sein HNO-Arzt zeigte 2011 den Verdacht einer Berufskrankheit (Lärmschwerhörigkeit, Tinnitus) an. Die Beklagte veranlasste ein fachärztliches Gutachten, das zwar eine geringgradige Schwerhörigkeit bestätigte, aber keinen gesicherten kausalen Zusammenhang zur Exposition durch Sondersignalanlagen feststellen konnte. Messungen der Dienstfahrzeuge ergaben durchschnittliche Tageslärmexpositionspegel deutlich unter den für Berufskrankheit relevanten Schwellenwerten. Der Kläger machte geltend, die Innenraumpegel hätten regelmäßig 85–100 dB(A) erreicht und ältere Fahrzeuge seien noch lauter gewesen. Die Beklagte lehnte Anerkennung als Dienstunfall ab; der Kläger klagte. • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf Dienstunfallfürsorge gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG setzt das Vorliegen einer in der BKV aufgeführten Krankheit sowie eine besondere Gefährdung durch die dienstliche Tätigkeit voraus; für Fristen gilt § 45 BeamtVG. • Feststellung der Krankheit: Die medizinischen Befunde bestätigen eine geringgradige Schwerhörigkeit mit c5-Senke, die typisch für Lärmschwerhörigkeit ist; damit ist die erste Voraussetzung erfüllt. • Kausalität und Exposition: Nach dem eingeholten Fachgutachten und den technischen Messungen liegen die durchschnittlichen Tages-Lärmexpositionspegel des Klägers deutlich unter den in Merkblättern und Literatur genannten Schwellen (85–90 dB(A)), sodass ein ursächlicher Zusammenhang zur dienstlichen Lärmeinwirkung nicht nachgewiesen ist. • Beweislast: Der Kläger trägt die materielle Beweislast für die kausale Verknüpfung und die besondere Gefährdung; er konnte keine belastbaren Messdaten für die relevanten Zeiten oder eine Vielzahl vergleichbarer Fälle vorlegen, sodass die erforderliche Überzeugung nicht erreicht wurde. • Besondere Gefährdung durch die Tätigkeit: Es fehlt an Nachweisen für eine Häufung vergleichbarer Erkrankungen bei Feuerwehrleuten; daher ist die Tätigkeit nicht als erfahrungsgemäß besonders gefährdend für Lärmschwerhörigkeit anzusehen. • Fristversäumnis: Die Erkrankung war spätestens am 13.12.2006 diagnostiziert; die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG zur Meldung wurde nicht eingehalten. Eine Erleichterung nach § 45 Abs. 2 BeamtVG greift nicht, weil der Kläger bereits innerhalb der Frist die Möglichkeit einer dienstbedingten Ursache erkannt hatte. • Schlussfolgerung: Mangels nachgewiesener kausaler Lärmbelastung, fehlender Häufung vergleichbarer Fälle und wegen Fristversäumnis bestehen keine Anspruchsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 3 BeamtVG. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat zwar eine geringgradige Lärmschwerhörigkeit, jedoch ist die kausale Verknüpfung mit der dienstlichen Exposition durch Sondersignalanlagen nicht nachgewiesen, sodass die Voraussetzungen einer in Nr. 2301 BKV geregelten Berufskrankheit nicht erfüllt sind. Zudem konnte der Kläger nicht darlegen, dass seine Tätigkeit erfahrungsgemäß eine besondere Gefährdung für Lärmschwerhörigkeit darstellt, weil es an einer Vielzahl vergleichbarer Fälle oder belastbarer Statistiken fehlt. Schließlich ist die Zwei-Jahres-Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG versäumt worden; eine Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG greift nicht, da der Kläger bereits frühzeitig mit der Möglichkeit einer berufsbedingten Ursache gerechnet hat. Daher besteht kein Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.