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Urteil

5 K 784/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festsetzung eines kommunalen Grundsteuerhebesatzes liegt im weiten normgeberischen Spielraum der Gemeinde und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. • Die Gemeinde darf zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft den Hebesatz der Grundsteuer anheben; ein pauschales Prozentlimit oder ein Vorrang anderer Finanzierungsquellen (§77 Abs.2 GemO) besteht nicht gegenüber dem bundesgesetzlich eingeräumten Hebesatzrecht. • Eine Aufrechnung gegen eine Steuerforderung ist nach §226 Abs.3 AO nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich. • Die Anwendung der Charta der Grundrechte der EU auf die Festsetzung eines einheitlichen kommunalen Grundsteuerhebesatzes scheidet mangels Durchführung von Unionsrecht aus.
Entscheidungsgründe
Weitreichender Spielraum der Gemeinde bei Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes • Die Festsetzung eines kommunalen Grundsteuerhebesatzes liegt im weiten normgeberischen Spielraum der Gemeinde und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. • Die Gemeinde darf zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft den Hebesatz der Grundsteuer anheben; ein pauschales Prozentlimit oder ein Vorrang anderer Finanzierungsquellen (§77 Abs.2 GemO) besteht nicht gegenüber dem bundesgesetzlich eingeräumten Hebesatzrecht. • Eine Aufrechnung gegen eine Steuerforderung ist nach §226 Abs.3 AO nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich. • Die Anwendung der Charta der Grundrechte der EU auf die Festsetzung eines einheitlichen kommunalen Grundsteuerhebesatzes scheidet mangels Durchführung von Unionsrecht aus. Die beklagte Gemeinde setzte für 2015 den Hebesatz der Grundsteuer B per Satzung auf 784 % und erließ entsprechend einen Grundsteuerbescheid gegen den Kläger. Der Kläger klagte und rügte, die Hebesatzfestsetzung verstoße gegen EU-Recht, das Grundgesetz und die Gemeindeordnung; er machte ferner Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde geltend und erklärte Aufrechnung bis zur Höhe der Mehrbelastung gegenüber 2014. Kern seines Vortrags war, die Gemeindebehörden hätten durch projektbezogene Entscheidungen (DOC-Projekt) Haushaltsrisiken geschaffen und dadurch Treuepflichten verletzt; dadurch sei eine private Haftung und ein Ausgleichsanspruch gegen die Gemeinde entstanden. Die Beklagte verteidigte die Hebesatzfestsetzung mit Verweis auf das Hebesatzrecht und die haushaltsrechtliche Notwendigkeit zur Sicherung der Finanzlage. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage der Festsetzung waren §§1 Abs.1, 27, 25, 13 ff. GrStG in Verbindung mit der Hebesatzsatzung vom 01.12.2014; die Gemeinde ist an die Grundlagenbescheide des Finanzamts (Einheits- und Grundsteuermessbescheid) gebunden, so dass Bewertungsfragen beim Finanzamt geltend zu machen sind. • Das Hebesatzrecht (Art.106 Abs.6 GG i.V.m. §25 GrStG) dient der Sicherung der kommunalen Finanzausstattung; Gemeinden haben bei Hebesatzentscheidungen einen weiten normgeberischen Spielraum, weshalb die gerichtliche Kontrolle auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht beschränkt ist. • Gerichte dürfen nicht eigene Bewertungs- oder Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe an die Stelle kommunaler Entscheidungen setzen, solange kein offensichtlich unvertretbarer Verbrauch öffentlicher Mittel vorliegt; wirtschaftliche oder politische Abwägungen der Gemeinde bleiben weitgehend unantastbar. • Haushaltsrechtliche Vorgaben (§§75,77 GO NRW) werden von der Hebesatzfestsetzung erfüllt; die Erhöhung diente der Haushaltssicherung und Erfüllung gesetzlicher Vorgaben (Stärkungspakt), eine unvertretbare Misswirtschaft wurde nicht festgestellt. • Der Subsidiaritätsgrundsatz des §77 Abs.2 GemO begründet keinen Nachrang der Grundsteuerfinanzierung gegenüber anderen Einnahmequellen gegenüber dem bundesgesetzlich eingeräumten Hebesatzrecht; eine bundesrechtliche Einschränkung fehlt. • Steuerrechtlich besteht kein gesetzlicher Höchstsatz; die Hebesatzentscheidung ist verfassungs- und gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie nicht zu einer allgemein erdrosselnden, konfiskatorischen Belastung führt. • Europarechtlich ist die Charta der Grundrechte nicht anwendbar, weil die Hebesatzfestsetzung nicht die Durchführung von Unionsrecht darstellt; ferner ist keine diskriminierende oder beihilferelevante Maßnahme ersichtlich. • Eine (entschädigungspflichtige) Enteignung nach Art.14 GG liegt nicht vor; die Steuer stellt eine allgemeine Vermögensbelastung dar. • Die behaupteten Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Gemeinde sind nicht rechtskräftig oder unbestritten; zudem beruht die Anspruchsgrundlage auf einer falschen Annahme, dass Einwohner wie Gesamthand mit privater Haftung Träger von Gemeindeschulden seien. • Aufrechnung scheitert zudem an §226 Abs.3 AO, der nur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässt. Die Klage wurde abgewiesen; der Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist rechtmäßig, weil die Hebesatzfestsetzung von 784 % im rechtlich zulässigen normgeberischen Spielraum der Gemeinde liegt und weder höherrangiges Verfassungs- noch Unionsrecht verletzt. Der Kläger konnte seine behaupteten Schadensersatzansprüche nicht zur Aufrechnung gegen die Steuerforderung verwenden, da diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und die zivilrechtliche Haftung der Einwohner für Gemeindeschulden nicht besteht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen. Zusammenfassend hat die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht Erfolg, weil formelle und materielle Prüfungsmaßstäbe eine Aufhebung der Hebesatzsatzung oder des Steuerbescheids nicht rechtfertigen.