Urteil
24 K 854/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0529.24K854.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 420,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2014 verurteilt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind die Eltern des am 00.00. 2003 geborenen Kindes K. N. . K. N. nahm ab dem 1. Dezember 2006 Betreuungseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Anspruch. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten um die Neufestsetzung des Elternbeitrages für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2009. 3 Aufgrund einer entsprechenden Einkommenserklärung der Kläger setzte die Beklagte für das Kindergartenjahr 2008/2009 mit Bescheid vom 15. August 2008 den monatlich zu zahlenden Elternbeitrag zunächst auf 120,00 Euro fest. Das entsprach einer Einstufung in die Einkommensgruppe zwischen 37.500,00 Euro und 50.000,00 Euro für die Betreuung eines Kindes zwischen 2 und 6 Jahren in einem Betreuungsumfang von 45 Stunden. 4 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 forderte die Beklagte die Kläger zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Elternbeitrags für die Jahre 2009 und 2010 auf, die Einkommenssteuerscheide für diese Jahre vorzulegen, und zwar bis zum 9. November 2012. Aus einem Telefonvermerk der Beklagten ergibt sich, dass die Klägerin zu 1. am 5. November 2012 versicherte, die Nachweise würden nachgereicht; man sei gerade erst umgezogen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 erinnerte die Beklagte die Kläger erneut an die Vorlage der gewünschten Einkommensnachweise und setzte hierfür eine Frist bis zum 31. Juli 2013. Daraufhin übersandten die Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2013 (das - ggf. irrtümlich - den Eingangsstempel der Beklagten vom 2. Juli 2013 trägt) jeweils die Seiten 1 und 2 der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010. Mit Schreiben vom 5. August 2013 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Steuerbescheide unvollständig seien (es fehlten die Seiten 3 ff.) und bat um Nachreichung bis zum 16. August 2013. Am 17. Oktober 2013 avisierte die Beklagte den Klägern dann auf der Grundlage der vorliegenden Angaben offenbar telefonisch für die Monate Januar bis Juli 2009 eine Beitragserhöhung. Nachdem die Beklagte die Kläger mit entsprechendem Schreiben vom 25. November 2013 angehört hatte, erließ sie am 9. Januar 2014 einen Abänderungsbescheid, in dem sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2009 einen Elternbeitrag in Höhe von monatlich 180,00 Euro festsetzte. 5 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 10. Februar 2014 Klage erhoben. Sie berufen sich auf die Einrede der Verjährung. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO betrage die Festsetzungsfrist vier Jahre. Diese Frist sei am 31. Dezember 2013 abgelaufen. Soweit die Beklagte von einer fünfjährigen Festsetzungsfrist ausgehe, treffe dies nicht zu. Eine leichtfertige Beitragsverkürzung sei den Klägern nicht vorzuwerfen, weil sie den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 vorgelegt hätten. Im Übrigen habe die Beklagte zum einen die Möglichkeit gehabt, einen Höchstbeitragsbescheid zu erlassen, wenn sie die Angaben der Kläger für unvollständig gehalten habe. Zum anderen sei nicht ersichtlich, warum die Beklagte den Beitragsbescheid nicht im Jahr 2013 habe erlassen können. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 420,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2015 zu verurteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie hatte zunächst vorgetragen, der Beginn der Festsetzungsfrist richte sich im Fall der Kläger nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 AO. Wegen des schuldhaften Verhaltens der Kläger, die ihren Verpflichtungen zur Vorlage von Einkommensunterlagen nicht nachgekommen seien und den geforderten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 erst im Jahr 2013 vorgelegt hätten, beginne die Festsetzungsfrist (erst) am 1. Januar 2014 und ende am 31. Dezember 2017. Nach einem Hinweis des Gerichts auf die Entscheidung des OVG NRW vom 27. Oktober 2008 - 12 A 1983/08 - hat die Beklagte geltend gemacht, der diesem Fall zugrundeliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem hier zur Entscheidung stehenden Fall. Im Übrigen ergebe sich im Fall der Kläger eine Modifizierung der Festsetzungsfrist (auf fünf Jahre) aus § 169 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AO. Die Kläger hätten Elternbeiträge leichtfertig verkürzt. Soweit die Kläger auf die Möglichkeit der Höchstbeitragsfestsetzung verwiesen, verfange dies nicht. Zum einen handele es sich um eine nachträgliche Festsetzung anhand des tatsächlichen Einkommens. Zum anderen sei aufgrund der eingereichten Unterlagen klar gewesen, dass kein Einkommen von mehr als 100.000,- Euro im Raum gestanden habe, das zu einer Höchstbeitragsfestsetzung berechtigt hätte. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 14 Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben ferner einen Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des aufgehobenen Bescheides bereits an die Beklagte gezahlten Beiträge in Höhe von 420,00 Euro zuzüglich Zinsen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 15 Der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Januar 2014 erfolgten Neufestsetzung von Beiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2009 steht die Festsetzungsverjährung entgegen. Maßgeblich ist insoweit die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW. 16 Zur Rechtfertigung der Anwendung dieser Vorschrift auf Elternbeiträge vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 12 A 1983/08 -, juris, Rn. 27 ff. m.w.N. 17 Diese verweist - z.T. mit entsprechenden Maßgaben - u.a. auf die §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 AO. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Beitrag entstanden ist. Dabei ist auch im Falle der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen das Kalenderjahr maßgeblich, und nicht das Kindergartenjahr. 18 OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 12 A 327/10 -, juris., Rn. 3. 19 Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO vier Jahre. Gemessen daran ist der Festsetzungsbescheid vom 9. Januar 2014 zu spät erfolgt. Denn die Festsetzungsfrist für im Kalenderjahr 2009 entstandene Elternbeiträge endete mit Ablauf des Jahres 2013. 20 Der in § 170 Abs. 1 AO normierte Beginn der Festsetzungsfrist ist hier insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund der in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO enthaltenen Regelung zu modifizieren. Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist abweichend von § 170 Abs. 1 AO, wenn eine Erklärung oder Anmeldung einzureichen ist oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung, Anmeldung oder Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer (bzw. hier: der Beitrag) entstanden ist. Diese im Steuerrecht normierte Anlaufhemmung findet nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Einzelrichterin folgt, jedoch im Elternbeitragsrecht keine Anwendung. 21 OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 12 A 1983/08 -, a.a.O., Rn. 47 ff. 22 Denn die Erhebungsstellen können im Elternbeitragsrecht auch dann einen Beitrag festsetzen, wenn die Beitragspflichtigen ihrer Pflicht zur Anzeige - etwa der Einkommensverhältnisse - nicht oder nur unvollständig nachkommen. Eine solche Befugnis zur Festsetzung des Höchstbeitrages enthält auch die Satzung der Beklagten. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten vom 19. Juni 2006 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder (im Folgenden: EBS) ist ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis der höchste Beitrag zu leisten. Diese Regelung ist zum einen - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht nur im Falle der erstmaligen (vorläufigen) Festsetzung von Elternbeiträgen anwendbar, sondern auch in Fällen der nach Abschluss eines Kalenderjahres erfolgenden sogenannten nachträglichen Festsetzung. Das ergibt sich unproblematisch aus § 8 Abs. 2 Satz 2 EBS, der eine Beschränkung auf die erstmalige Festsetzung nicht enthält. Ferner bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 EBS, dass die Angabe und der Nachweis der maßgeblichen Einkommensgruppe nicht nur bei Aufnahme, sondern auch danach auf Verlangen zu erfolgen hat. Zum anderen ist eine Höchstbeitragsfestsetzung auch dann möglich, wenn aus den bisher nur unvollständig vorgelegten Einkommensnachweisen hervorgeht, dass eine Einstufung in die höchste Einkommensgruppe (inhaltlich) nicht in Betracht kommen wird. Denn die Höchstbeitragsfestsetzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EBS beruht eben nicht auf der Feststellung der Einstufung in die höchste Einkommensgruppe, sondern stellt eine Art Sanktionierung für die Verletzung der Pflicht zur Vorlage (vollständiger) Einkommensnachweise dar. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass der vorliegende Fall von dem Fall, der der o.g. Entscheidung des OVG NRW vom 27. Oktober 2008 - 12 A 1983/08 - zugrundelag, in einer Weise abweicht, die eine andere als die dort mit Blick auf § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO getroffene Einschätzung rechtfertigt. 23 Schließlich kommt auch die Annahme einer längeren als der vierjährigen Festsetzungsfrist nicht in Betracht. Das gilt namentlich für die § 169 Abs. 2 Satz 2 AO normierten Fälle der Steuerhinterziehung bzw. der leichtfertigen Steuerverkürzung, für die eine zehnjährige bzw. eine fünfjährige Festsetzungsfrist vorgesehen ist. Ungeachtet der Erfordernisse, die jeweils an den subjektiven Tatbestand zu stellen sind, scheidet die Erfüllung beider Tatbestände schon aus Kausalitätsgesichtspunkten aus. Denn die (zunächst) unterlassene Angabe der Einkommensverhältnisse für das Jahr 2009 durch die Kläger ist für eine (unterstellte) Hinterziehung bzw. Verkürzung von Beiträgen nicht kausal geworden. Dass die Festsetzung der streitgegenständlichen Elternbeiträge erst am 9. Januar 2014 - und mithin nach Ablauf der Festsetzungsfrist - erfolgte, ist nicht (mehr) auf das Verhalten der Kläger zurückzuführen. Denn die Kläger haben unstreitig mit Schreiben vom 30. Juli 2009 die Seiten 1 und 2 des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2009 an die Beklagte übersandt. Dieses Schreiben trägt den Eingangsstempel der Beklagten vom 2. Juli 2009, der möglicherweise eigentlich den 2. August 2009 bedeuten soll. In jedem Fall hat die Beklagte nach Eingang der genannten Unterlagen noch im Jahr 2013 genügend Zeit gehabt, einen Beitragsbescheid zu erlassen. Soweit die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 5. August 2009 aufgefordert hat, die noch fehlenden Seiten 3 ff. des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2009 vorzulegen, ändert dies an der vorgenommenen Einschätzung nichts. Denn die Beklagte hat im Folgenden die Übersendung weiterer Unterlagen selbst nicht mehr für erforderlich gehalten, weil sich offenbar bereits aus den übersandten Einkommensnachweisen eine Erhöhung des Beitrages für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2009 ergeben hatte. Dementsprechend hat die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 25. November 2013 zu einer beabsichtigten Beitragserhöhung angehört und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 6. Dezember 2013 gesetzt. Selbst nach Ablauf dieser Frist ist noch genügend Zeit verblieben, den höheren Beitrag noch im Jahr 2013 festzusetzen. 24 Erweist sich die mit Bescheid vom 9. Januar 2014 erfolgte Beitragsfestsetzung danach wegen des vorherigen Ablaufs der Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2013 als rechtswidrig, haben die Kläger auch einen Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des rechtswidrigen Bescheides bereits an die Beklagte gezahlten Beiträge in Höhe von 420,00 Euro. Ein solches Leistungsbegehren kann gleichzeitig mit der Anfechtung des entsprechenden Bescheides verfolgt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und ist hier in der Sache erfolgreich. Mit Blick auf die zu Unrecht festgesetzten Beiträge besteht ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch. Die Kläger können ferner die geltend gemachten Zinsen beanspruchen. Die Höhe der Prozesszinsen richtet sich, da eine gesetzliche Regelung für öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsansprüche nicht existiert, nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Verzugszinsen. Danach beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mit Blick auf den Beginn der Zinszahlungspflicht stehen einem Beitragsschuldner Prozesszinsen nicht bereits ab Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid zu, sondern erst ab Rechtshängigkeit des bezifferten Rückzahlungsanspruchs. 25 BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27/97 -, juris, Rn. 22. 26 Diese - sich nach § 90 VwGO richtende - Rechtshängigkeit trat hier am 9. April 2014 ein. An diesem Tag ist der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 7. April 2014, mit dem der Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wurde, bei Gericht eingegangen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt.