Urteil
2 K 3366/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Stellenbesetzung, die eine Organisationsmaßnahme des Dienstherrn darstellt, ist die Auswahlentscheidung nur daraufhin überprüfbar, ob Bewerber aus sachlichen Gründen und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots unberücksichtigt blieben.
• Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit in einem bestandskräftigen Bescheid kann verbindlich regeln, dass der Beamte nicht dauerhaft im Polizeivollzugsdienst verbleiben soll und damit seine spätere Berücksichtigung auf solchen Dienstposten ausschließen.
• Fiskalische Erwägungen und die voraussichtliche Restdienstzeit sind im Rahmen des dienstherrlichen Organisationsermessens zulässige Entscheidungsfaktoren bei der Stellenbesetzung.
Entscheidungsgründe
Auswirkungen bestandskräftiger Feststellung von Polizeidienstunfähigkeit auf Auswahlentscheidung • Bei einer Stellenbesetzung, die eine Organisationsmaßnahme des Dienstherrn darstellt, ist die Auswahlentscheidung nur daraufhin überprüfbar, ob Bewerber aus sachlichen Gründen und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots unberücksichtigt blieben. • Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit in einem bestandskräftigen Bescheid kann verbindlich regeln, dass der Beamte nicht dauerhaft im Polizeivollzugsdienst verbleiben soll und damit seine spätere Berücksichtigung auf solchen Dienstposten ausschließen. • Fiskalische Erwägungen und die voraussichtliche Restdienstzeit sind im Rahmen des dienstherrlichen Organisationsermessens zulässige Entscheidungsfaktoren bei der Stellenbesetzung. Der Kläger, Polizeikommissar im Polizeivollzugsdienst, bewarb sich um die Funktionsstelle ‚Sachbearbeiter in der Verkehrsinspektion 2‘. Sein Dienstherr hatte zuvor in einem Bescheid wegen psychischer Beeinträchtigungen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeine Dienstfähigkeit festgestellt und einen Laufbahnwechsel in den Verwaltungsdienst veranlasst. Der Kläger absolvierte später die Unterweisungszeit für den mittleren Verwaltungsdienst, verweigerte zeitweise die Annahme der Ernennung und strebte dennoch eine Rückkehr auf einen Polizeiposten an. Bei erneuter Stellenbesetzung wurde ein Mitbewerber ohne dauerhafte Polizeeinschränkungen ausgewählt; der Kläger wurde nicht berücksichtigt. Er klagte mit dem Ziel, eine neue Auswahlentscheidung zu erzwingen mit der Begründung, seine gesundheitliche Lage habe sich gebessert und die ärztlichen Feststellungen seien veraltet. • Die Auswahlentscheidung ist eine Organisationsmaßnahme des Dienstherrn und unterliegt nur der Prüfung auf sachliche Gründe und Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). • Die Ablehnung der Berücksichtigung des Klägers war sachlich gerechtfertigt, weil der Kläger nach den vorliegenden medizinischen Gutachten nur eingeschränkt in Situationen reagieren kann, die Entscheidungs- und Tatkraft erfordern, und deshalb für Einsatzsituationen nicht zuverlässig herangezogen werden kann. • Der Bescheid vom 11.04.2008 ist bestandskräftig geworden und enthält neben der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit die verbindliche Regelung, dass ein Verbleib des Klägers im Polizeivollzugsdienst nicht in Betracht kommt; daraus folgte die Verpflichtung zum Laufbahnwechsel und schließt eine spätere dauerhafte Verwendung im Polizeivollzugsdienst aus. • Der Dienstherr durfte zudem fiskalische Erwägungen sowie die zu erwartende verbleibende Dienstzeit des Klägers in seine Ermessensentscheidung einbeziehen; diese Faktoren sind bei der Bewertung der Geeignetheit und der Personalplanung zulässig zu berücksichtigen. • Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die gesundheitliche Lage des Klägers so nachhaltig gebessert hat, dass die vorherigen Feststellungen entfallen wären; dem Kläger steht daher kein Anspruch auf erneute Auswahlentscheidung zu. Die Klage wird abgewiesen. Die Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums war rechtsfehlerfrei, da die Nichtberücksichtigung des Klägers auf sachlichen Gründen beruhte: einer bestandskräftigen Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit, die eine dauerhafte Verwendung im Polizeivollzugsdienst ausschloss, sowie berechtigten Ermessenserwägungen einschließlich fiskalischer Aspekte und der zu erwartenden Restdienstzeit. Mangels nachgewiesener nachhaltiger Gesundung bestand kein Anspruch des Klägers auf eine neue Auswahlentscheidung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.