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Beschluss

14 L 1351/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei 8 oder mehr Punkten nach dem neuen Punktesystem ist die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 S.1 Nr.3 StVG n.F. zu entziehen; die Anfechtungsklage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. • Für die Bewertung des Punktestandes ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich; Punktereduktionen durch verkehrspsychologische Beratung richten sich nach dem Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung. • Erteilte Verwarnungen und Maßnahmen nach dem alten Recht sind nicht grundsätzlich nach Inkrafttreten des neuen Rechts zu wiederholen, soweit sie zuvor korrekt durchgeführt wurden.
Entscheidungsgründe
Entzug der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten nach neuem Punktesystem • Bei 8 oder mehr Punkten nach dem neuen Punktesystem ist die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 S.1 Nr.3 StVG n.F. zu entziehen; die Anfechtungsklage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. • Für die Bewertung des Punktestandes ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich; Punktereduktionen durch verkehrspsychologische Beratung richten sich nach dem Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung. • Erteilte Verwarnungen und Maßnahmen nach dem alten Recht sind nicht grundsätzlich nach Inkrafttreten des neuen Rechts zu wiederholen, soweit sie zuvor korrekt durchgeführt wurden. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Anlass waren zahlreiche Verkehrsordnungswidrigkeiten seit 2011, die im Verkehrszentralregister in einem gestuften Verfahren erfasst wurden. Der Antragsteller erhielt Verwarnungen und wurde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie zu einer verkehrspsychologischen Beratung aufgefordert; Bescheinigungen über beide Maßnahmen wurden vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Teilnahmebescheinigung lagen nach Darstellung der Behörde 17 Punkte, durch die Beratung reduzierte sich der Stand auf 15 Punkte, die am 01.05.2014 in das neue System mit 6 Punkten umgerechnet wurden. Nach Rechtskraft einer späteren Tat stieg der Stand auf 8 Punkte nach neuem Recht. Die Behörde entzog daraufhin nach § 4 Abs. 5 S.1 Nr.3 StVG n.F. die Fahrerlaubnis und forderte die Aushändigung des Führerscheins. • Die Anfechtungsklage entfaltet nach § 4 Abs. 9 StVG n.F. keine aufschiebende Wirkung; gerichtlicher Eilrechtsschutz kommt nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder überwiegendem Interesse in Betracht, beides liegt nicht vor. • Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 4 Abs. 5 S.1 Nr.3 StVG n.F.; bei 8 oder mehr Punkten gilt der Betroffene als ungeeignet, die Behörde hat hier ein Entziehungsgebot, kein Ermessen. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die letzte Behördenentscheidung (11.03.2015). Die Behörde hat den Punktestand korrekt berechnet und die Umrechnung des alten in das neue Punktesystem rechtskonform vorgenommen. • Die vorherigen Verwarnungen und Maßnahmen nach altem Recht wurden ordnungsgemäß erteilt (Verwarnung bei 10 Punkten, Anordnung Aufbauseminar bei 14 Punkten, Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung); nach richtiger Erteilung sind diese nicht erneut zu wiederholen, wenn durch spätere Eintragungen die Entziehungspflicht nach neuem Recht eintritt. • Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergibt sich aus § 3 Abs.2 S.3 StVG n.F.; die angedrohte Zwangsmittelandrohung war nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts zulässig. • Schutzwürdige Gründe des Antragstellers für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind nicht ersichtlich; das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt angesichts der langjährigen Verkehrsverstöße. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; die Ordnungsverfügung vom 11.03.2015 bleibt wirksam. Die Behörde war aufgrund eines eingetragenen Punktestandes von 8 nach dem neuen Punktesystem verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen; die rechtlichen Voraussetzungen des Entziehungsgrundes nach § 4 Abs.5 S.1 Nr.3 StVG n.F. liegen vor. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung ist nicht ersichtlich, und das Interesse des Antragstellers an Aufschub überwiegt nicht gegenüber dem Interesse an Verkehrssicherheit. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.