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Beschluss

6 L 1462/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0515.6L1462.15.00
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Leitsätze

§ 65 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 StVG begegnet keinen Bedenken, obwohl er für eine Übergangszeit nicht auf den Tattag, sondern auf das Datum der Speicherung der Tat im Fahreignungsregister abstellt. Bei Stichtagsregelungen sind in gewissen Grenzen Ungleichkeiten und Zufälligkeiten hinzunehmen.

§ 65 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 StVG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative nicht verwehrt, die (Verkehrs-)Gefährlichkeit von Verkehrsverstößten heute anders zu bewerten als in der Vergangenheit. Das Vertrauen, weiter Verkehrszuwiderhandlungen zu begehen, ohne die Fahrerlaubnis zu verlieren, ist überdies nicht schutzwürdig.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 65 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 StVG begegnet keinen Bedenken, obwohl er für eine Übergangszeit nicht auf den Tattag, sondern auf das Datum der Speicherung der Tat im Fahreignungsregister abstellt. Bei Stichtagsregelungen sind in gewissen Grenzen Ungleichkeiten und Zufälligkeiten hinzunehmen. § 65 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 StVG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative nicht verwehrt, die (Verkehrs-)Gefährlichkeit von Verkehrsverstößten heute anders zu bewerten als in der Vergangenheit. Das Vertrauen, weiter Verkehrszuwiderhandlungen zu begehen, ohne die Fahrerlaubnis zu verlieren, ist überdies nicht schutzwürdig. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Beim Antragsteller fielen nach der Verwaltungsakte die aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung ersichtlichen punkterelevanten Ereignisse vor. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsakte verwiesen. Nach dem Straßenverkehrsgesetz in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung ergab sich der folgende – vom Gericht errechnete – Punktestand. Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestands-kraft Tilgung Punkte einzeln Löschung von Punkten (§ 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F.) Punkte insg. 1. 09.06.2010 Geschwindigkeit 21.08.2010 21.08.2015 3 3 2. 07.04.2011 Geschwindigkeit 23.06.2011 1 4 3. 15.10.2012 Geschwindigkeit 25.01.2013 1 5 4. 04.12.2012 Geschwindigkeit 22.02.2013 3 8 5. 04.04.2013 Verwarnung vom 03.04.2013 6. 20.10.2013 Geschwindigkeit 07.01.2014 3 11 7. 22.10.2013 Geschwindigkeit 28.12.2013 3 14 8. 12.02.2014 Anordnung Aufbauseminar vom 10.02.2014 Laut StVG in der ab dem 1. Mai 2014 gültigen Fassung ergibt sich folgender Punktestand. Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestandskraft/Eintragung Tilgung Punkte einzeln Löschung von Punkten (§ 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F.) Punkte insg. 1. 01.05.2014 NEUES PUNKTESYSTEM (Überführung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG; maßgeblicher Eintragungs stand 1. Mai 2014) 6 2. 10.04.2014 Geschwindigkeit 04.11.2014 (Speicherung) 1 7 3. 04.11.2014 Geschwindigkeit 20.01.2015 1 8 Der Antragsgegner hörte den Antragsteller am 27. Februar 2015 zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller äußerte sich nicht zur Sache. Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 19. März 2015 ‑ zugestellt am 24. März 2015 – die Fahrerlaubnis und forderte zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung auf. Zugleich setzte er Verwaltungskosten in Höhe von 169,90 Euro einschließlich Auslagen fest. Der Antragsteller hat am 20. April 2015 Klage erhoben (6 K 3034/15), über die bislang nicht entschieden ist, und um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller meint, der Antragsgegner habe ihn nochmals verwarnen müssen, weil er ihn am 10. Februar 2014 darauf hingewiesen habe, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Nach Umstellung des Punktesystems habe er erneut verwarnt werden und darauf hingewiesen werden müssen, dass nun eine Grenze von 8 Punkten gelte. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Das Gericht lehnt den auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag des Antragstellers ab, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage anzuordnen. Es lässt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der angefochtene, nach § 4 Abs. 9 StVG n.F. sofort vollziehbare Bescheid vom 19. März 2015 höchstwahrscheinlich rechtmäßig ist, die Klage also erfolglos bleiben wird. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung fällt mithin zu Lasten des Antragstellers aus. Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben. Beim Antragsteller ergaben sich am 4. November 2014 acht Punkte, wie sich aus vorstehender tabellarischer Auflistung ergibt. Zwar kommt es nach dem Tattagprinzip grds. auf den Tag der Begehung des Verkehrsverstoßes an. Dennoch ist für die am 10. April 2014 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung ausnahmsweise auf das neue Recht und damit das neue Punktesystem abzustellen. Die Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts vom Tattag (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG n.F.) auf den Tag der Eintragung in das Fahreignungsregister, die insofern am 4. November 2014 erfolgte, ist in § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. für die Übergangsphase des alten zum neuen Punktesystems speziell angeordnet. Vgl. Kammerbeschluss vom 12. Februar 2015 – 6 L 253/15; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 21. Januar 2015 – 1 L 1118/14.NW –, juris Rn. 6; im Ergebnis auch VGH Bayern, Beschluss vom 15. April 2015 – 11 BV 15.134 –, juris Rn. 22, der § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG anwendet, ohne rechtliche Bedenken zu äußern. In der Begründung der Bundesregierung zur entsprechenden Gesetzesvorlage heißt es: „Die Vorschrift ist aus Praktikabilitätsgründen für die Handhabung der Umstellung im KBA erforderlich“ (BT-Drs. 17/12636 S. 50). Da damit ein sachlicher, systemimmanenter Grund für die verschiedenartige Behandlung der Taten vorliegt, die vor und nach dem Stichtag des 30. April 2014 begangen worden sind, stellt sich die Frage nach einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) nicht. Stichtagsregelungen sind unvermeidlich mit gewissen Ungleichheiten verbunden, die grundsätzlich hingenommen werden müssen, wenn sie – wie hier – sachlich begründet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10/05 –, BVerwGE 126, 33 (= juris Rn. 66); BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 – 1 BvR 564/84 u.a. –, BVerfGE 75, 78 (= juris Rn. 77). Die teilweise darüber hinaus geäußerten Zweifel, dass das nunmehr gesetzlich fixierte Tattagprinzip nicht ohne Weiteres mit der der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG in Einklang zu bringen sei, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. März 2015 – 10 S 2417/14 –, juris Rn. 7, oder weil es möglicherweise gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße, vgl. VG Hannover, Beschluss vom 17. April 2015 – 15 B 1883/15 –, juris Rn. 38 f, teilt die Kammer nicht. Die Übergangsregelung ist den allgemein geltenden Punktevorschriften in § 4 StVG gesetzeshierarchisch gleichranging, aber spezieller. Warum für sie eine Ausnahme von den allgemein anerkannten Regeln der Gesetzeskonkurrenz gemacht werden sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Dasselbe gilt für das Rückwirkungsverbot. Mit dem neuen Punktesystem beurteilt der dazu legitimierte und berufene Bundesgesetzgeber die Gefährlichkeit von Verkehrszuwiderhandlungen seit dem 1. Mai 2014 anders als in der Zeit davor. Da naturwissenschaftlich exakte Maßstäbe in diesem Bereich fehlen und es wesentlich auf nur schwer bis ins Letzte rationalisierbare Bewertungen ankommt, kommt ihm insofern eine Einschätzungsprärogative zu. Diese eröffnet dem Gesetzgeber einen Spielraum, den er innerhalb äußerster Grenzen – die mit dem neuen Punktesystem offensichtlich nicht überschritten sind – nutzen kann. In anderen Bereichen des Rechts ist es gängig (z. B. Umweltrecht, Arzneimittelrecht usw.), dass Erkenntnisfortschritte oder gewandelte Bewertungen dazu führen, früher für unbedenklich gehaltene Sachverhalte nunmehr für gefährlich zu halten und gesetzlich mit Verschärfungen darauf zu reagieren (Grenzwertabsenkungen, Dosierungseinschränkungen usw.). Vergleichbar verhält es sich mit dem neuen Punktesystem. Abgesehen davon kann die Kammer kein schutzwürdiges Vertrauen – auf das kommt es aber beim Rückwirkungsverbot entscheidend an – des Fahrerlaubnisinhaber erkennen, weiterhin Verkehrszuwiderhandlungen zu begehen. Näher zur Vereinbarkeit des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG mit dem Rückwirkungsverbot vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 6 L 921/15. Im konkreten Fall des Antragstellers obwalten überdies keine Bedenken bzgl. einer evtl. Rückwirkung, weil er die Schwelle von 8 Punkten erst mit der Tat vom 4. November 2014, und damit einer Tat unter Geltung des neuen Rechts, erreicht hat. Der Antragsteller hat zwar die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen nicht durchlaufen, insbesondere nicht die von ihm angemahnte Verwarnung nach neuem Recht erhalten. Das ist nach der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG aber unerheblich. Hiernach wird die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe für Maßnahmen nach dem (neuen) Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Der Antragsteller hatte die zweite Stufe nach § 4 StVG a.F. erreicht, die nach heutigem Recht der Verwarnung entspricht. Die Anordnung des Aufbauseminars, die mit dem Hinweis auf die 18-Punkte-Grenze verbunden war, war auch nicht unrichtig oder irreführend. Denn sie entsprach dem am 10. Februar 2014 geltenden Recht und der Antragsteller konnte in der Zeit bis zum 30. April 2014 durchaus noch Verkehrszuwiderhandlungen begehen, die zu 18 Punkten führen worden bzw. der Fahrerlaubnisbehörde konnten solche Zuwiderhandlungen aus der Vergangenheit bis zum Umstellungstag bekannt werden. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Antragsteller die Teilnahmebescheinigung über das Aufbauseminar nicht fristgemäß, nämlich bis zum 30. April 2014, vorgelegt hat. Deswegen hatte er die Fahreignung bereits nach dem StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung verloren. Dem Antragsteller war daher, ohne dass dem Antragsgegner ein Ermessensspielraum eingeräumt war, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich als Folge der Fahrerlaubnisentziehung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach besteht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV analog auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, wenn der Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung entgegen dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht von der Behörde angeordnet wurde, sondern sich wie hier gemäß § 4 Abs. 9 StVG n.F. bereits aus dem Gesetz ergibt. Denn es ist kein Grund denkbar, der es rechtfertigen könnte, einem Betroffenen trotz entzogener Fahrerlaubnis den Führerschein zu belassen. Die nach § 112 JustizG NRW sofort vollziehbare Androhung des Zwangsgeldes ist – sofern diese sich aufgrund der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust des Führerscheins nach Anhängigmachung des vorliegenden Antrags nicht erledigt hat und der Antrag insoweit unzulässig ist – nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) offensichtlich rechtmäßig, insbesondere hinsichtlich der Frist zur Abgabe des Führerscheins (drei Tage seit Zustellung) und der Höhe des Zwangsgeldes (250,- Euro) nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, wenn der Antragsteller – wie hier – nicht in qualifizierter Weise (etwa als Berufskraftfahrer) auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,- Euro um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.